Vom Minijob zur Kurzfristigkeit?
Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auszugehen, wenn ein Beschäftigter mit seinem Lohn, den er von seinem Arbeitgeber erhält, im Jahr 2025 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro nicht überschreitet. Von einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Ein Gastwirt betreibt eine Gaststätte und beschäftigt einen Aushilfskellner als geringfügig entlohnten Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter hat seine Beschäftigung zum 31.07.2025 gekündigt. Bisher erfolglos wurde für ihn eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gesucht. Daher möchte der Gastwirt den bisherigen Aushilfskellner ab dem 01.08.2025 als kurzfristig Beschäftigten bis zum 31.10.2025 weiterbeschäftigen. Jetzt stellt sich die Frage, ob er ihn als kurzfristig Beschäftigten weiterarbeiten lassen kann.
Nach den geltenden Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung (Gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) vom 14.12.2023 (Punkt 2.4) ist das nicht möglich. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt.
Hieraus folgt, dass
- bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 556 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt;
- bei einem monatlichen Lohn bis 556 Euro durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen des Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden.
Was passiert, wenn zuerst eine kurzfristige und anschließend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird? Übt ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber zunächst eine kurzfristige und anschließend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, wird die kurzfristige Beschäftigung nicht im Nachhinein versicherungs- oder beitragspflichtig. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Anschluss an die kurzfristige Tätigkeit handelt es sich um ein neues Beschäftigungsverhältnis, es wird eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich.
Beispiel:
Ein Automechaniker hat in der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 30.09.2025 eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Vom gleichen Arbeitgeber wird ihm angeboten, ab dem 01.10.2025 bis laufend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufzunehmen. Der Verdienst beträgt monatlich 556 Euro. Der Mitarbeiter im Personalbüro stellt sich die Frage, ob dadurch die kurzfristig ausgeübte Beschäftigung rückwirkend versicherungs- und beitragspflichtig wird.
Lösung:
Da es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein neues Beschäftigungsverhältnis handelt, ist eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Die kurzfristige Beschäftigung wird dadurch nachträglich nicht versicherungs- und beitragspflichtig.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

