Abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig
Mithilfe des Statusfeststellungsverfahrens kann sozialversicherungsrechtlich vorzeitig geklärt werden, ob eine Person in einer abhängigen Beschäftigung oder in einer selbstständigen Tätigkeit steht.
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV soll den Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Auftraggeber und Auftragnehmer) Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt für einen Betrieb tätig ist. Unter den Schutzbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen grundsätzlich nur abhängig Beschäftigte.
Entrichtung der Beiträge
Nur abhängig Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Pflicht des Arbeitgebers ist es, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zu überweisen. Dies ergibt sich aus der Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers. Selbstständige müssen, im Unterschied zum Arbeitnehmer, allein für die soziale Absicherung sorgen. Der Auftraggeber muss für den Selbstständigen keine Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungsträger abführen. Aus diesem Grund ist die Statusabgrenzung sowohl für die Unternehmen als auch für die Erwerbstätigen von großer Bedeutung.
Zwingendes Statusfeststellungsverfahren
Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Darunter fallen die gemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder des Arbeitgebers. Ferner die geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter. Hier hat die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
Falsche Statusbeurteilung
Wird der Status falsch beurteilt, besteht für den Arbeitgeber das Risiko einer Nachforderung der nicht gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dies gilt insofern auch für die Arbeitnehmeranteile. In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, um Beitragsansprüche geltend zu machen. Beiträge, die vorsätzlich vorenthalten wurden, verjähren erst nach 30 Jahren. Beitragsschuldner ist immer der Arbeitgeber. Zusätzlich drohen hohe Säumniszuschläge. Außerdem droht dem Arbeitgeber oft auch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Rückwirkend kann er lediglich für drei Monate die Arbeitnehmeranteile beim Arbeitnehmer selbst einbehalten, und dies auch nur dann, wenn die Beschäftigung noch besteht.
Strafrechtliche Folgen
Die falsche Beurteilung kann zudem strafrechtliche Folgen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
(§ 266a Strafgesetzbuch (StGB)) haben. Die Nichtdurchführung eines klärenden Statusfeststellungsverfahrens wird dabei teilweise als vorwerfbar angesehen.
Leistungsverweigerung
Allerdings birgt auch der umgekehrte Fall Risiken. Bei Beitragsentrichtung ohne Sozialversicherungspflicht kann der Sozialversicherungsträger die Leistung verweigern. Ein Leistungsanspruch folgt nicht allein aus den geleisteten Beitragszahlungen. Der besteht erst in Verbindung mit der Sozialversicherungspflicht.
Wichtig
Stellt sich heraus, dass Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ohne dass Sozialversicherungspflicht bestanden hat, können die zu Unrecht gezahlten Beiträge rückwirkend zurückfordert werden.
Beide Vertragspartner, also sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber, können als Beteiligte eine Statusfeststellung beantragen. Der Antrag kann von jedem Beteiligten allein gestellt werden, ohne dass Einigkeit hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbstätigkeit herrschen muss.
Hinweis
Ein Steuerberater kann allerdings im Statusfeststellungsverfahren nicht die Vertretung übernehmen. Vertretungsbefugt sind Rentenberater und Rechtsanwälte.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist


