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Nur bei echtem Arbeitsverhältnis anerkannt : Direktversicherung für Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt, zur Altersvorsorge, aber auch zur Absicherung der Hinterbliebenen. Liegt ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vor, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Direktversicherung auch zugunsten ihres bzw. seines im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder zugunsten der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners abschließen und die Beiträge gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen.

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Von einer Direktversicherung ist auszugehen, wenn eine Versicherung durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung, die nach dem Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist.

Verschiedene Leistungen

Als Leistungen aus der Direktversicherung kommen eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Frage, wobei in jedem Fall das Renten- bzw. Todesfallwagnis abgedeckt sein muss. Direktversicherungen kommen insbesondere in der Form einer Kapital- oder Rentenversicherung vor. Bei der Kapitalversicherung fließt nach Ablauf des Vertrags oder bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Kapitalleistung. Bei der Rentenversicherung erhält der Bezugsberechtigte nach Ablauf des Vertrags bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßige Rentenzahlungen von einem Versicherungsunternehmen.

Als Betriebsausgaben absetzen

Liegt ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vor, so kann der Arbeitgeber eine Direktversicherung auch zugunsten des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners abschließen und die Beiträge als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Vor oder ab dem 01.01.2005

Durch das Alterseinkünftegesetz haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Direktversicherungen seit dem Jahr 2005 gravierende Änderungen ergeben. Insbesondere ist von größter Bedeutung, ob es sich um einen sogenannte „Altvertrag“ handelt, der noch vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, oder um einen Neuvertrag, der ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.

Ernsthaft gewollt und angemessen

Die Direktversicherung kann entweder durch eine Gehaltsumwandlung entstehen oder vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Beiträge für eine Direktversicherung zusammen mit dem Arbeitslohn insgesamt noch angemessen sind. Angemessen bedeutet in der Praxis, dass auch für einen familienfremden Arbeitnehmer mit den gleichen Funktions- und Leistungsmerkmalen ein entsprechendes Gesamtentgelt gezahlt würde. Die Direktversicherung an den im Unternehmen beschäftigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Arbeitgebers wird anerkannt, wenn nach Würdigung aller Gesamtumstände eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerzahler auch einem fremden Arbeitnehmer mit den Funktions- und Leistungsmerkmalen des tätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eine solche Versorgung eingeräumt haben würde. Hiervon kann z. B. ausgegangen werden, wenn der im Unternehmen beschäftigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers die Tätigkeit eines ausgeschiedenen fremden Arbeitnehmers ausübt, dem der Steuerzahler eine Direktversicherung gewährt oder ernsthaft angeboten hatte. Die Angemessenheit der Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des im Unternehmen beschäftigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Arbeitgebers ist der Höhe nach regelmäßig durch Vergleich mit den Beiträgen für familienfremde Arbeitnehmer zu prüfen.

Auch für Teilzeitbeschäftigte

Bei Aushilfs- oder Kurzbeschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung steuerlich nicht anzuerkennen, da bei einer derartigen Beschäftigung Direktversicherungen nicht üblich sind.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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