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Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Sachverhalt: Minijob und Arbeitszeitkonto

In unserem Unternehmen werden geringfügig Beschäftigte (Minijobber) flexibel eingesetzt. Aufgrund schwankender Arbeitsanforderungen, insbesondere in saisonalen Spitzenzeiten, ist geplant, ein Arbeitszeitkonto einzuführen. Ziel ist es, Mehrarbeit in arbeitsintensiven Phasen anzusammeln und diese in ruhigeren Zeiten wieder auszugleichen.

In der praktischen Umsetzung ergeben sich jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Insbesondere stellt sich die Frage, wie weit diese Flexibilität gehen darf, ohne die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu gefährden.

Unklar ist vor allem, wie Zeitguthaben zu bewerten sind, ob es Grenzen für den Aufbau von Stunden gibt und wie sich schwankende Arbeitszeiten auf die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze auswirken.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  • Ist die Führung eines Arbeitszeitkontos bei Minijobs grundsätzlich zulässig?
  • Wie sind Zeitguthaben sozialversicherungsrechtlich zu bewerten?
  • Welche Anforderungen gelten für den Aufbau und Abbau von Stunden?
  • Wie wird das regelmäßige Arbeitsentgelt bei schwankenden Arbeitszeiten ermittelt?
  • Was ist in der Praxis zu beachten, damit die Geringfügigkeit nicht gefährdet wird?

Die Führung eines Arbeitszeitkontos ist auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen grundsätzlich zulässig und in der Praxis häufig ein sinnvolles Instrument, um auf schwankende Arbeitsanforderungen reagieren zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Entscheidend ist dabei nicht die Betrachtung einzelner Monate, sondern die sogenannte vorausschauende Jahresbetrachtung. Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, das im Voraus für ein Jahr geschätzt wird. Dieses darf im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich nicht überschreiten.

Ein Arbeitszeitkonto wird in diese Betrachtung einbezogen. Das bedeutet, dass sowohl bestehende als auch zu erwartende Zeitguthaben bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Schwankungen innerhalb des Jahres sind dabei grundsätzlich unschädlich. Es ist daher möglich, in einzelnen Monaten mehr zu arbeiten und ein höheres Entgelt zu erzielen, solange diese Mehrarbeit durch entsprechende Freistellung wieder ausgeglichen wird und die Jahresgrenze insgesamt eingehalten wird.

Von zentraler Bedeutung ist jedoch, dass der Abbau von Zeitguthaben tatsächlich vorgesehen und auch realistisch umsetzbar ist. Ein Arbeitszeitkonto wird sozialversicherungsrechtlich nur dann anerkannt, wenn es sich um ein System handelt, das auf Ausgleich angelegt ist. Wird Zeitguthaben dauerhaft aufgebaut oder ist von vornherein kein Abbau geplant, ist die Arbeitszeitregelung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich. In diesem Fall wird das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, was zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit zu einer Versicherungspflicht führen kann.

Eine feste Stundenobergrenze für Zeitguthaben besteht nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass kein dauerhaftes Guthaben entsteht und der Abbau innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. In der Praxis wird erwartet, dass Zeitguthaben zeitnah, regelmäßig innerhalb weniger Monate, wieder reduziert werden und am Ende des maßgeblichen Zeitraums kein nennenswertes Restguthaben verbleibt.

Für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist nicht die monatliche Schwankung ausschlaggebend, sondern die geplante Jahresarbeitszeit. Diese wird mit dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert und auf das Jahr verteilt. Daraus ergibt sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt, das für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgeblich ist.

Gerade in der praktischen Umsetzung zeigt sich, dass die Herausforderung weniger in der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Arbeitszeitkontos liegt, sondern in dessen sauberer Gestaltung. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass klare Regelungen zum Aufbau und Abbau von Zeitguthaben bestehen und dass diese auch tatsächlich eingehalten werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Arbeitszeitkonten sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten sind dabei unerlässlich.

Fazit

Ein Arbeitszeitkonto bei Minijobs ist zulässig und kann in der Praxis sinnvoll eingesetzt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Geringfügigkeitsgrenze in der Jahresbetrachtung eingehalten wird und Zeitguthaben nicht dauerhaft aufgebaut, sondern tatsächlich auch wieder abgebaut werden. Flexibilität ist möglich, sie erfordert jedoch eine klare Struktur.

Sachverhalt: 300 Euro Verdienst – Minijob oder Geringverdiener?

In unserem Unternehmen beschäftigen wir eine Aushilfe, die monatlich ein festes Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro erhält. Die Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt und ist nicht im Rahmen einer Berufsausbildung organisiert.

Im Zuge einer internen Abstimmung ist die Frage aufgekommen, wie dieses Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich korrekt einzuordnen ist. Dabei herrscht insbesondere Unsicherheit darüber, ob es sich bei einem monatlichen Verdienst in dieser Höhe automatisch um einen Minijob handelt oder ob auch die Regelungen für sogenannte Geringverdiener zur Anwendung kommen können.

Zusätzlich ist geplant, im November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro zu zahlen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Zahlung auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hat.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:

  • Handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300 Euro automatisch um einen Minijob?
  • Wer gilt überhaupt als Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne?
  • Für welche Personengruppen ist die Geringverdienerregelung überhaupt noch relevant?
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen Minijob und Geringverdienerregelung?
  • Wie ist eine einmalige Sonderzahlung, wie z. B. Weihnachtsgeld, zu behandeln?

Ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro führt in der Praxis regelmäßig zu einer klaren Einordnung: Es handelt sich in der Regel um einen Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Maßgeblich ist hierbei, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro nicht überschreitet.

Da die Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Maßnahme ausgeübt wird, kommt die sogenannte Geringverdienerregelung nicht zur Anwendung. Diese ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und gilt nur für einen eng abgegrenzten Personenkreis.

Als Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten insbesondere Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie vergleichbare Personengruppen, etwa Praktikanten im Pflichtpraktikum oder Teilnehmer eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) beziehungsweise des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), sofern deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt. Für diese Personen gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig allein trägt.

In der Praxis hat diese Regelung jedoch deutlich an Bedeutung verloren. Hintergrund ist insbesondere die gesetzlich geregelte Mindestvergütung für Auszubildende, die inzwischen deutlich oberhalb der Geringverdienergrenze liegt. Damit ist die Anwendung der Geringverdienerregelung heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen relevant.

Für die im Sachverhalt genannte Aushilfe bedeutet dies: Trotz des niedrigen Arbeitsentgelts liegt kein Geringverdiener vor, sondern ein Minijob.

Die Unterschiede zwischen beiden Konstellationen sind erheblich. Während bei Geringverdienern eine vollumfängliche Sozialversicherungspflicht besteht und der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil übernimmt, gelten bei Minijobs besondere pauschale Beitragsregelungen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, während der Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen kann. Eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht nicht.

Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 150 Euro ist als einmalige Zuwendung zu behandeln und dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht der einzelne Monat maßgeblich, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung. Solange die maßgebliche Entgeltgrenze insgesamt eingehalten wird, bleibt die Beschäftigung weiterhin als Minijob eingestuft.

Fazit

Ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro führt in der Regel zu einem Minijob und nicht zur Anwendung der Geringverdienerregelung. Diese ist heute nur noch für wenige spezielle Personengruppen relevant. Für die Praxis ist die klare Abgrenzung entscheidend, da sich die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen deutlich unterscheiden. Einmalige Sonderzahlungen ändern an der grundsätzlichen Einordnung nichts, solange die gesetzlichen Entgeltgrenzen eingehalten werden.

Illustration einer menschlichen Kopfsilhouette mit einem darin wachsenden Baum, der Wachstum und Pflege symbolisiert. Eine Person steht auf einer Leiter und gießt den Baum vor einem grünen Hintergrund mit Wolken und kleinen Pflanzen, ganz ähnlich der Natur der „Kurzfristigen Tätigkeit in Deutschland“, die schnelles Blühen fördert.
Alga
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Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

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