Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis : Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
Nicht selten kommt es vor, dass Beschäftigte ihren Urlaub finanziell abgegolten bekommen. Dies kommt z.B. nach längerer Krankheit oder Freistellung vor und dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Fraglich ist immer, ob eine mehrjährige Urlaubsabgeltung ermäßigt besteuert werden kann. Hiermit haben sich zuletzt mehrere Finanzgerichte beschäftigt. Durch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG zahlen die Beschäftigten auf die Urlaubsabgeltung weniger Lohnsteuern.
Das endgültige Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage liegt aber noch nicht vor. Grundsätzlich sind Lohnnachzahlungen, beispielsweise für nicht ausgeglichene Überstunden oder nicht genommenen Urlaub, und Jubiläumszuwendungen steuerpflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings können sie als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden. Hierbei wird die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet. Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche Vorteile. Gleiches gilt für Abfindungen, die als sogenannte Entschädigungen ebenfalls der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen.
Wichtiger Hinweis: Vor allem die Abfindung, aber auch die Abgeltung, wird nicht mehr im Lohnsteuerabzug ermäßigt besteuert. Arbeitgeber müssen also die reguläre Lohnsteuer nach den geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten und abführen. Die Ermäßigung der Lohnsteuer erfolgt ausschließlich im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren. Hierzu müssen die Beschäftigten zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Automatisch wird die Finanzverwaltung bei Zahlung einer Abfindung keine ermäßigte Besteuerung durchführen.
Die Abfindung stellt aber kein Entgelt dar und ist somit von der Sozialversicherung befreit. Die Besteuerung einer Urlaubsabgeltung hingegen kann ggf. bereits im Lohnsteuerabzug ermäßigt versteuert werden. Hiermit beschäftigten sich verschiedene Finanzgerichte: Beim Finanzgericht München ging es um einen Betroffenen, der in den Jahren 2020 bis 2022 schwer erkrankt war, sodass er seinen Urlaub nicht antreten konnte. Der Arbeitgeber hatte bestätigt, dass es sich bei der Abgeltung von 71 Urlaubstagen um nicht genommenen Urlaub dieser Jahre handele. Das Finanzamt besteuerte die Lohneinkünfte trotzdem nach dem regulären Einkommensteuertarif und wandte die Fünftelregelung nicht an.
Die Richter des Finanzgerichts München gaben mit Urteil vom 27.11.2025 zum Aktenzeichen 10 K 714/25 den Erben, welche die Auszahlung erhielten, Recht. Nach Ansicht der Richter besteht ein Anspruch auf ermäßigte Besteuerung des abgegoltenen Urlaubs. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
Im Streitfall waren beide Voraussetzungen erfüllt, da die Abgeltung für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgte. In einem anderen Fall hatte das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 19.03.2019 zum Aktenzeichen 6 K 80/18, auf das sich auch das Finanzamt berufen hatte, anders entschieden. Nach Auffassung der Richter von damals fließen die Urlaubsabgeltungsansprüche für mehrere Jahre in lediglich einem Veranlagungszeitraum zu. Sie stellten aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit dar, weil sich der Urlaubsabgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub auf das konkrete Jahr beziehe und folglich auch für diesen gezahlt werde. Die Richter des Finanzgerichts München schlossen sich diese Sichtweise ausdrücklich nicht an. Letztlich könne es mit der Hamburger Argumentation zu keiner Zusammenballung mehr kommen, weil sich die Bestandteile des Entgelts immer auf die geleistete Arbeitstätigkeit der Beschäftigten in einem konkreten einzelnen Jahr beziehen. Daher ließen die Münchener Richter die Revision im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sowie eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung zu. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 21/25.
Praxishinweise
In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch erhoben werden und mit Verweis auf das Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Auch das Finanzgericht in Münster hat in einem aktuellen Fall zu Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden.
Mit Urteil vom 13.11.2025 zum Aktenzeichen 12 K 1853/23 E urteilten die Richter, dass die zusammengeballt zugeflossene Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Diese ist ermäßigt zu besteuern. Im Fall in Münster umfasste die Urlaubsabgeltung Ansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025. Der Betroffene war für zwei Jahre unwiderruflich freigestellt. Während dieser Freistellungsphase war eine tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs ausgeschlossen oder zumindest nicht erfolgt. Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts handelt es sich damit nicht um eine steuerlich motivierte Verschiebung von Lohnbestandteilen. Die Richter sind der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Überstundenvergütungen dahin gehend anzuwenden ist, dass sowohl Überstundenvergütung als auch Urlaubsabgeltung auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis von zusätzlicher Arbeitsleistung bzw. Verzicht auf Freizeit beruhen. Für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten jahresübergreifend gezahlt werden, hatte der BFH mit Urteil vom 02.12.2021 zum Aktenzeichen VI R 23/19 entschieden, dass die Tarifermäßigung zu gewähren ist.
Auch gegen die Entscheidung aus Münster wurde von der Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Das Aktenzeichen lautet VI R 23/25. Auch hier kann in vergleichbaren Fällen Einspruch erhoben werden.
Achtung: Seit 2025 ist die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung auf Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre ebenso wie für Abfindungen nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Zum 01.01.2025 wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG gestrichen. Aus Arbeitgebersicht bestehen weiterhin Pflichten bei der Lohnsteuerbescheinigung. Unter Nummer 10 des Ausdrucks sind der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen zu bescheinigen.
Daniela Karbe-Geßler


