Im Blick: Lohnsteuerrecht
Die neuen Regelungen zu Entlastungsprämie und Aktivrente verändern die Entgeltabrechnung 2026 spürbar. Unternehmen müssen steuerliche Vorteile, zusätzliche Prüfpflichten und komplexe Payroll-Prozesse sicher beherrschen.
Entlastungsprämie im Fokus: Steuerfreie Einmalzahlung mit praktischen und politischen Fragezeichen
Die geplante steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro ist vorerst gestoppt.
Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes in seiner Sitzung vom 08.05.2026 nicht zugestimmt. Damit kann auch die vorgesehene Steuerbegünstigung nach dem geplanten § 3 Nr. 11d Einkommensteuergesetz zunächst nicht in Kraft treten.
Geplant war eine Regelung nach dem Vorbild der Inflationsausgleichsprämie mit einem Begünstigungszeitraum bis zum 30.06.2027.
Während die Entlastungsprämie ursprünglich als steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer gedacht war, wurde im Finanzausschuss des Bundesrates gleichzeitig eine faktische Gegenfinanzierung über eine höhere Gewerbesteuer diskutiert.
Genau das sorgt aktuell für erhebliche Kritik aus der Wirtschaft.
Denn damit würden Unternehmen am Ende doppelt belastet. Einerseits durch freiwillige Entlastungszahlungen an Beschäftigte und andererseits durch steigende Unternehmenssteuern.
Der Bundestag hatte den folgende dargestellten gesetzlichen Regelungen zugestimmt:
Steuerfreie Zahlung bis 1.000 Euro
Kern der geplanten Neuregelung ist die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Die Leistung kann sowohl in Form von Geldzahlungen als auch als Sachbezug erfolgen. Entscheidend ist jedoch, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Finanzierung über Entgeltumwandlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Steuerfreiheit soll zeitlich befristet gelten. Nach derzeitiger Planung sind Leistungen begünstigt, die ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2026 gewährt werden. Innerhalb dieses Zeitraums können mehrere Teilzahlungen erfolgen, insgesamt ist die Begünstigung jedoch auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro begrenzt.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies bereits auf den ersten Blick einen nicht zu unterschätzenden Prüfungsaufwand. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit erfüllt sind und keine schädliche Verrechnung mit bestehenden Entgeltbestandteilen erfolgt.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Die steuerliche Privilegierung führt zugleich zu einer klaren sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Leistungen nach der geplanten Regelung des § 3 Nr. 11d EStG gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, da sie unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) fallen. Damit bleiben die Zahlungen sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei.
Keine Anrechnung beim Bürgergeld
Flankierend ist eine Anpassung im Bereich des Bürgergelds vorgesehen. Die Entlastungsprämie soll bei Leistungsbeziehenden nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Zahlung vollständig bei den Beschäftigten ankommt und nicht durch Anrechnungseffekte im Sozialleistungsrecht wieder aufgezehrt wird.
Auch diese Regelung folgt der Logik vergleichbarer Maßnahmen aus der Vergangenheit und soll die praktische Wirksamkeit der Prämie erhöhen.
Kritische Bewertung aus der Praxis
Während die politische Zielsetzung nachvollziehbar erscheint, stößt die geplante Entlastungsprämie in der Praxis auf deutliche Kritik. Insbesondere die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lehnt die Maßnahme grundsätzlich ab.
Aus Sicht der Arbeitgeber wird bemängelt, dass die Prämie faktisch zu Lasten der Unternehmen geht, ohne deren wirtschaftliche Situation ausreichend zu berücksichtigen. Gerade in einer wirtschaftlich angespannten Lage sei es vielen Betrieben schlicht nicht möglich, zusätzliche freiwillige Leistungen zu gewähren.
Hinzu kommt die Kritik an der Zielgenauigkeit. Analysen vergleichbarer Maßnahmen zeigen, dass insbesondere höhere Einkommensgruppen überproportional profitieren, während Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen deutlich seltener erreicht werden. Damit wird das politisch formulierte Ziel einer gezielten Entlastung zumindest in Frage gestellt.
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft die konkrete Ausgestaltung der Regelung. Die zwingende Zusätzlichkeitsvoraussetzung schränkt die Flexibilität der Arbeitgeber erheblich ein. Gleichzeitig wird die kurze Umsetzungsfrist als praxisfern bewertet. Aus Sicht der BDA wäre insbesondere eine Ausweitung des Auszahlungszeitraums sinnvoll, um betriebliche Gestaltungsspielräume zu erhalten.
Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
Unabhängig von der politischen Bewertung steht bereits jetzt fest, dass die geplante Regelung in der Entgeltabrechnung zusätzlichen Aufwand verursachen wird. Neben der Prüfung der Zusätzlichkeit ist insbesondere die Einhaltung der betragsmäßigen Höchstgrenze zu überwachen. Zudem sind die gewährten Leistungen im Lohnkonto zu dokumentieren.
Erfahrungsgemäß liegt die Herausforderung dabei weniger in der technischen Umsetzung, sondern vielmehr in der sauberen Abgrenzung zu bestehenden Entgeltbestandteilen. Gerade hier entstehen in der Praxis regelmäßig Zweifelsfragen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen relevant werden können.
Was nun?
Die geplante steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro ist vorerst gestoppt. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Unsicherheit.
Viele Unternehmen und Entgeltabrechnungsstellen hatten sich bereits intensiv mit möglichen Umsetzungsfragen beschäftigt. Jetzt steht das Gesetzgebungsverfahren zunächst still.
Ganz beendet ist das Thema allerdings nicht.
Bundesregierung oder Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen politischen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erreichen.
Damit bleibt die Entlastungsprämie vorerst ein politisches Projekt mit offenem Ausgang.
Für die Praxis heißt das erneut: aufmerksam bleiben, aber aktuell keine vorschnellen Umsetzungen starten.
Aktivrente 2026: Steuerfreiheit in der Praxis angekommen – aber nicht ohne Reibungsverluste
Mit dem Aktivrentengesetz hat der Gesetzgeber zum 01.01.2026 eine neue Steuerbefreiung eingeführt, die in der Praxis bereits jetzt für erhebliche Diskussionen sorgt. Die Regelung in § 3 Nr. 21 EStG soll gezielt Anreize schaffen, dass Beschäftigte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter tätig bleiben. Die Finanzverwaltung hat hierzu zunächst im Februar 2026 erste FAQ veröffentlicht und diese am 16.03.2026 nochmals erweitert.
Gerade diese Aktualisierung zeigt, wo die eigentlichen Herausforderungen liegen: weniger im Grundsatz, sondern vielmehr in der praktischen Umsetzung innerhalb der Entgeltabrechnung.
Grundsystematik der Steuerbefreiung
Die gesetzliche Regelung ist auf den ersten Blick klar strukturiert. Arbeitslohn aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt bis zu einem Betrag von 24.000 Euro jährlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt und ausgezahlt werden.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt die Umsetzung über einen monatlichen Freibetrag von maximal 2.000 Euro. Dieser wird direkt in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können jedoch im laufenden Lohnsteuerabzug nicht in andere Monate übertragen werden.
Damit steht bereits fest: Die Steuerfreiheit funktioniert zwar technisch über einen monatlichen Mechanismus, wirtschaftlich entfaltet sie ihre volle Wirkung aber häufig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Mehrere Beschäftigungen
Besonders praxisrelevant ist die Frage, wie mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen umzugehen ist. Hier stellt die Finanzverwaltung klar, dass der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden darf.
Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann nicht auf ein weiteres Dienstverhältnis übertragen werden. Erst im Rahmen der Veranlagung kann eine Korrektur erfolgen.
Für die Praxis bedeutet das eine klare Einschränkung, die insbesondere bei parallel ausgeübten Tätigkeiten zu unerwarteten Steuerbelastungen im laufenden Jahr führen kann.
Untermonatige Beschäftigung: Neue Klarstellungen
Erst mit der Aktualisierung der FAQ vom 16.03.2026 hat die Finanzverwaltung eine bislang offene Frage beantwortet: Wie ist zu verfahren, wenn ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet?
Bei einer untermonatigen Aufnahme wird der Freibetrag zeitanteilig gewährt. Maßgeblich ist dabei eine pauschale Berechnung auf Basis von 30 Kalendertagen.
Interessant ist jedoch eine praxisrelevante Ausnahme: Liegt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vor, dass im betreffenden Monat kein anderer Arbeitgeber den Freibetrag berücksichtigt hat, kann der volle monatliche Freibetrag gewährt werden.
Anders sieht es bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus. Hier bleibt es zwingend bei der zeitanteiligen Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug. Eine Korrektur ist erst im Veranlagungsverfahren möglich.
Damit entsteht genau der Effekt, den die Praxis seit Jahren kennt: Die Entgeltabrechnung bildet nicht das endgültige steuerliche Ergebnis ab.
Zusätzlicher Aufwand durch Veranlagung
Die notwendige Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt zu zusätzlichem Aufwand. Der steuerpflichtige Anteil des Arbeitslohns ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Gesamtbrutto enthalten.
Die erforderlichen Informationen lassen sich häufig nur aus den Abrechnungsunterlagen des jeweiligen Monats rekonstruieren.
Hinzu kommt ein weiterer Effekt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Wird im Rahmen der Veranlagung ein höherer Anteil des Arbeitslohns steuerfrei gestellt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen. Die auf steuerfreie Einnahmen entfallenden Beiträge sind insoweit nicht abziehbar.
Offene Fragen bei Pauschalierung und Reisekosten
Trotz der Aktualisierung der FAQ bleiben zentrale Praxisfragen weiterhin ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die lohnsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen.
Diskutiert wird etwa, ob die Pauschalversteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiterhin möglich ist, wenn der zugrunde liegende Arbeitslohn steuerfrei ist. Während der Gesetzeswortlaut auf das „Geltendmachen“ abstellt, spricht die Systematik der Steuerbefreiung gegen eine uneingeschränkte Anwendung.
Noch problematischer stellt sich die Situation bei Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel sowie bei steuerfreien Reisekostenerstattungen dar. Hier knüpft das Gesetz ausdrücklich an die Abziehbarkeit als Werbungskosten an, die bei steuerfreiem Arbeitslohn gerade ausgeschlossen ist.
Eine strikte Anwendung des Gesetzes würde in diesen Fällen zu sachlich kaum vertretbaren Ergebnissen führen und die praktische Umsetzung erheblich erschweren.
Bewertung für die Praxis
Die Aktivrente ist ein klassisches Beispiel für eine gut gemeinte steuerpolitische Maßnahme, deren Umsetzung in der Praxis deutlich komplexer ausfällt als ursprünglich gedacht.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies vor allem eines: erhöhte Aufmerksamkeit. Die korrekte Anwendung des monatlichen Freibetrags, die Prüfung bei mehreren Beschäftigungen sowie die Behandlung untermonatiger Ein- und Austritte erfordern klare Prozesse und eine saubere Dokumentation.
Gleichzeitig zeigt sich, dass die endgültige steuerliche Wirkung häufig erst im Veranlagungsverfahren eintritt. Damit verschiebt sich ein Teil der Verantwortung vom Arbeitgeber hin zum Arbeitnehmer und dessen steuerlicher Beratung.
Ausblick
Die Finanzverwaltung hat mit der Aktualisierung der FAQ einen wichtigen Schritt zur Klarstellung unternommen. Gleichwohl bleiben zentrale Fragen offen, insbesondere im Bereich der Zusatzleistungen und der praktischen Abgrenzung.
Für die Praxis bleibt daher entscheidend, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Denn eines zeichnet sich bereits jetzt ab: Die Aktivrente wird die Entgeltabrechnung noch länger beschäftigen, als es der Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen hat.
Markus Stier




