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Steuerfreie Vergütungen im Ehrenamt : Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale richtig nutzen

Ob Trainerin oder Trainer in einem Sportverein, Kursleiterin oder Kursleiter in der Volkshochschule oder nebenberufliche Pflegerin oder Pfleger – die Ehrenamtlichen sorgen in vielen Bereichen dafür, dass das Leben in unserer Gesellschaft funktioniert. Der Gesetzgeber erkennt dieses Engagement in einem gewissen Umfang an und gewährt die Steuer- und Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen.

Lesezeit 2 Min.

Nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich werden durch Steuerfreibeträge begünstigt. Neben dem sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“ (Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 26) gibt es die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und die Steuer- und Beitragsbefreiung für die Aufwandsentschädigung als Vormund, rechtlicher Betreuer oder Pfleger (§ 3 Nr. 26b EStG). Die begünstigte Tätigkeit kann selbstständig oder nicht selbstständig als Arbeitnehmer ausgeübt werden.

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören:

  • die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer,
  • die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Werden diese Tätigkeiten im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die im Inland, in einem Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz belegen ist, oder einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtung ausgeübt, sind sie bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei.

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehrund Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung. Nicht darunter fällt dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden.

Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der die eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.

Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) XII, z. B. bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale gilt für eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, auch wenn sie ehrenamtlich ausgeübt wird. Zukünftig können alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen, kirchlichen Bereich oder in einer öffentlich-rechtlichen Organisation engagieren, einen Steuerfreibetrag von 960 Euro im Jahr geltend machen. Somit können bisher nicht begünstigte ehrenamtliche Helfer, wie Vorstand, Vereinskassierer, Platz- oder Gerätewart, Reinigungsoder Aufsichtspersonal oder Schiedsrichter im Amateurbereich, steuerfreie Einnahmen erzielen.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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