Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung : Neues Datenaustauschverfahren
Voraussichtlich ab April 2025 geht das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung an den Start. Die Gemeinsamen Grundsätze für das digitale Verfahren wurden Ende August 2024 veröffentlicht, die Verfahrensbeschreibung Mitte Dezember 2024. Damit steht die Grundstruktur für das neue Datenaustauschverfahren fest.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden ab dem 01.07.2023 in der Pflegeversicherung Beitragsabschläge für Kinder eingeführt. Das Gesetz ermöglicht Arbeitgebern, dass Kinder für die Berücksichtigung bei den Beitragsabschlägen in einer Übergangszeit bis zum 30.06.2025 im Rahmen eines vereinfachten Nachweisverfahrens ausschließlich angezeigt werden müssen. Es sind keine konkreten Nachweise für die Kinder erforderlich. Das vereinfachte Nachweisverfahren wird durch das digitale Datenaustauschverfahren ersetzt, das voraussichtlich ab April 2025 an den Start gehen wird.
Ausgestaltung und Ziel des Datenaustauschverfahrens
Das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung wird unter Nutzung bestehender technischer Möglichkeiten realisiert. Ziel ist es, die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern in der betrieblichen Praxis effizienter zu gestalten.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle. Die technische Anbindung der Arbeitgeber und Zahlstellen erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung.
Inhalt des Datenaustauschverfahrens
Elektronisch mitgeteilt werden Arbeitgebern und Zahlstellen die Informationen, die zur Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge in der betrieblichen Praxis erforderlich sind.
Hierbei handelt es sich um
- die Elterneigenschaft, die für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen ist oder nicht, und
- die Kinderanzahl, die für die Ermittlung der korrekten Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 erforderlich ist.
Datenbasis für die in der Pflegeversicherung relevanten Informationen
Datenbasis für die Informationen zur Elterneigenschaft und der Kinderanzahl von Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern ist das in der betrieblichen Praxis etablierte Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM), das beim BZSt angesiedelt ist. In der Datenquelle, auf der das ELStAM-Verfahren basiert, sind alle Kinder enthalten, die lohnsteuerlich in den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämtern) bzw. beim BZSt erfasst sind.
Eine Erfassung der Eltern-Kinder-Beziehungen in anderen steuerlichen Zusammenhängen (z. B. im Kontext der Erbschaftsteuer) führt nicht zu einer Datenübermittlung aus den Finanzämtern an das Verfahren ELStAM und findet damit auch im Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der soziale Pflegeversicherung keine Berücksichtigung. Zudem sind beispielsweise Stiefkinder, Kinder, die nach Einführung des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 lohnsteuerlich nicht relevant waren, und lohnsteuerlich nicht relevante Kinder, die im Ausland leben, nicht Bestandteil des Datenaustauschs. Für diese Fälle werden in der betrieblichen Praxis Papiernachweise von den Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern erforderlich sein, die in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren sind. Die gesetzlichen Grundlagen dafür werden noch geschaffen. Eine Fortführung des vereinfachten Nachweisverfahrens, auf Basis dessen auf konkrete Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zu den Kindern verzichtet werden kann, ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Neue Meldungen für Arbeitgeber und Zahlstellen
Arbeitgeber und Zahlstellen haben ihre Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher künftig bei Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. bei Beginn eines Versorgungsbezugs per separater Anmeldung für das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung anzumelden. Bei einer Beendigung einer Beschäftigung und eines Versorgungsbezugs ist eine separate Abmeldung erforderlich.
Als Antwort auf die Anmeldung werden Informationen zur Elterneigenschaft und den berücksichtigungsfähigen Kindern des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Versorgungsbeziehers unmittelbar elektronisch zurückübermittelt, sodass die Pflegeversicherungsbeiträge direkt von Beginn an korrekt berechnet werden können – ohne dass in der Regel rückwirkende Korrekturen der Abrechnungen erforderlich sind. Zudem wird durch die Anmeldung ein Abonnement ausgelöst, das dazu führt, dass Veränderungen bei der Kinderanzahl des Arbeitnehmers oder Versorgungsbeziehers proaktiv elektronisch mitgeteilt werden.
Für den Übergang vom vereinfachten Nachweisverfahren, das seit dem 01.07.2023 gilt, auf das neue Datenaustauschverfahren sind zum Stichtag 01.07.2025 Bestandsmeldungen für alle Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher zur Abfrage der beim BZSt hinterlegten Elterneigenschaften und Kinderanzahlen abzugeben. Diese Bestandsmeldungen lösen auch ein Abonnement aus.
Anspruch auf Verzinsung
Werden die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung bereits aktuell berücksichtigt, entstehen mit Übergang auf das digitale Datenaustauschverfahren keine Zinsansprüche für die Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher. Das bedeutet konkret: Alle Arbeitgeber, die die Beitragsabschläge bereits jetzt zur Auszahlung bringen oder diese noch vor dem Start des Datenaustauschverfahrens berücksichtigen, müssen ihren Arbeitnehmern und Versorgungsbeziehern keine Zinsen zahlen.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a Sozialgesetzbuch (SGB) XI in der Fassung vom 29.08.2024
- Verfahrensbeschreibung Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) in der Fassung vom 12.12.2024
Timo Geiger, Abteilungsleiter Versicherungs- und Beitragswesen