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Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung : Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.03.2024 (VI R 5/22) schafft Klarheit in der Frage, ob Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen können. Die Entscheidung stellt einen Paradigmenwechsel dar, da sie die bisherige Rechtsauffassung revidiert, die eine allgemeine Zugänglichkeit als zwingende Voraussetzung ansah. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Inhalte des Urteils, seine Bedeutung für die Praxis und die sich daraus ableitenden Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber detailliert beleuchtet.

Markus StierLohnsteuerPraxis
Lesezeit 3 Min.

Der Sachverhalt

Die klagende Gesellschaft veranstaltete im Jahr 2015 zwei Weihnachtsfeiern, die Gegenstand des Verfahrens waren:

Weihnachtsfeier für Vorstandsmitglieder

Diese Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten der Gesellschaft statt. Teilgenommen haben ausschließlich Vorstandsmitglieder, die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.034 Euro. Lohnsteuerlich wurde entschieden, dass die Zuwendungen nicht der Lohnversteuerung unterliegen.

Weihnachtsfeier für obere Führungskräfte

Die zweite Feier wurde für die oberen Führungskräfte in den Betriebsstätten der Gesellschaft ausgerichtet. Teilnehmer waren Mitarbeiter des oberen Führungskreises sowie des Konzernführungskreises, die durch eine bestimmte Karrierestufe definiert waren, jedoch keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 168.439 Euro. Auch hier wurde entschieden, dass die den Führungskräften gewährten Vorteile nicht der Lohnversteuerung unterlagen.

Im Rahmen einer LohnsteuerAußenprüfung argumentierte das Finanzamt, dass die Veranstaltungen lohnsteuerpflichtig seien, da sie nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung auch nach Einführung der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zum 01.01.2015 weiterhin eine allgemeine Zugänglichkeit voraussetze. Dementsprechend erging ein Nachforderungsbescheid.

Die Gesellschaft legte Einspruch gegen diesen Bescheid ein, der jedoch zurückgewiesen wurde. Infolgedessen erhob die Gesellschaft Klage beim Finanzgericht Köln, das die Klage ebenfalls abwies. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzung einer allgemeinen Zugänglichkeit für alle Betriebsangehörigen nicht erfüllt sei.

Daraufhin legte die Gesellschaft Revision beim BFH ein. Sie argumentierte, dass die Legaldefinition von Betriebsveranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG keine allgemeine Zugänglichkeit für alle Betriebsangehörigen verlange. Vielmehr genüge es, wenn die Veranstaltung gesellschaftlichen Charakter habe und auf betrieblicher Ebene durchgeführt werde. Ferner sei diese Definition auch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG übertragbar.

Das Finanzamt hielt entgegen, dass das „Offenstehen“ weiterhin eine Voraussetzung sei, auch nach Änderung der gesetzlichen Definition im Jahr 2015.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und entschied zugunsten der klagenden Gesellschaft. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung waren:

  1. Die Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG beschreibt Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und fordert keine allgemeine Zugänglichkeit.
  2. Das Kriterium „Offenstehen für alle Betriebsangehörigen“ ist nur für die Anwendung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) relevant, nicht jedoch für die grundsätzliche Definition von Betriebsveranstaltungen.
  3. Die Definition des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ gilt einheitlich für das gesamte Einkommensteuergesetz, einschließlich der Vorschriften zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Daher stellte der BFH klar, dass auch Veranstaltungen, die sich an bestimmte Gruppen richten, wie Führungskräfte oder den Vorstand, als Betriebsveranstaltungen qualifiziert werden können und der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen.

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Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, da es den Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung erweitert. Arbeitgeber können nun auch exklusive Veranstaltungen, beispielsweise für Führungskräfte, pauschal versteuern. Dies kann administrative Erleichterungen und mögliche Steuervorteile mit sich bringen.

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen und Höchstgrenzen eingehalten werden. So darf der Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht überschritten werden, um steuerfrei zu bleiben. Ein etwaiger Überschuss ist jedoch weiterhin pauschal versteuerbar.

Gesetzgeber plante Änderungen

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 wurden Änderungen in Bezug auf die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen diskutiert. Vorgesehen war, dass die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zulässig ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen oder einem Betriebsteil offensteht. Dies sollte sicherstellen, dass steuerliche Vergünstigungen nur für Veranstaltungen gewährt werden, die einer breiteren Mitarbeitergruppe zugänglich sind.

Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt (Drucksache Bundesrat Nr. 369/1/24 vom 17.09.2024). Es bleibt abzuwarten, ob eine solche Anpassung im Rahmen künftiger Gesetzesvorhaben realisiert wird.

Markus Stier

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