Im Blick: Lohnsteuerrecht
Im Jahr 2025 treten wichtige Steuerentlastungen in Kraft, darunter die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kindergelds sowie Änderungen im ELStAM-Verfahren. Familien und Personen mit geringem Einkommen profitieren besonders.
Steuerentlastungen 2025: Wichtige Änderungen im Einkommensteuertarif und beim Kindergeld
Noch kurz vor Weihnachten 2024 hat der Bundestag bedeutende Steuerentlastungen für die Jahre 2025 und 2026 verabschiedet. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die steuerliche Belastung insbesondere für Familien und Personen mit geringem Einkommen zu reduzieren und die kalte Progression weiter abzubauen.
Ein zentraler Bestandteil dieser Änderungen ist die schrittweise Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuergesetz. Bereits für das Jahr 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht, um die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Für das Jahr 2025 steigt der Grundfreibetrag um weitere 312 Euro auf 12.096 Euro, bevor er 2026 nochmals um 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben wird. Parallel dazu erfolgt eine Verschiebung der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif, um die kalte Progression zu mindern. So wird die zweite Progressionsstufe im Jahr 2025 auf 17.444 Euro und im Jahr 2026 auf 17.800 Euro angehoben. Der Spitzensteuersatz greift 2025 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro und 2026 ab 69.879 Euro. Lediglich der Eckwert für die sogenannte „Reichensteuer“ bleibt unverändert.
Auch Familien profitieren von den neuen Regelungen. Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 nachträglich um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht. Im Jahr 2025 steigt er um weitere 60 Euro und ab 2026 nochmals um 156 Euro. Gleichzeitig wird das Kindergeld ab 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind angehoben und erreicht 2026 eine Höhe von 259 Euro. Ab 2026 wird das Kindergeld zudem automatisch an die Höhe des Kinderfreibetrags angepasst, sodass künftige Anpassungen ohne zusätzlichen legislativen Aufwand umgesetzt werden können.
Neben diesen steuerlichen Entlastungen wird auch der Solidaritätszuschlag angepasst: Die Freigrenzen werden 2025 und 2026 entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags angepasst. Eine weitere Neuerung betrifft den Ausbildungsfreibetrag und Freibeträge für Kinder. Diese werden künftig auch dann ungekürzt gewährt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hat.
ELStAM: Neue Regeln ab 2025 für die elektronische Lohnsteuerabrechnung
Seit dem 01.01.2025 gelten neue Vorgaben im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 13.12.2024 ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht, dass die bisherigen Regelungen von 2018 und 2019 ersetzt. Diese Änderungen betreffen sowohl die Bildung und Bereitstellung der ELStAM als auch die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Zentrale Änderungen im Überblick
Die ELStAM, die für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer notwendig sind, werden weiterhin automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt. Neu ist die verstärkte Integration digitaler Prozesse, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Beispielsweise können Änderungen bei melderechtlichen Daten, wie etwa Familienstand oder Kinderfreibeträge, automatisiert durch die Melderegister in die ELStAM-Datenbank übernommen werden. Dies soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Aktualität der Daten gewährleisten.
Erweiterte Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über „Mein ELSTER“ für das ELStAM-Verfahren zu registrieren und regelmäßig die bereitgestellten Daten aus der ELSTAM-Datenbank für die Arbeitnehmer abzurufen. Neben den monatlichen Abfragen wurde ein Mitteilungsservice eingeführt, der Arbeitgeber über Änderungen informiert und somit den Abrufprozess erleichtert. Bei technischen Störungen dürfen für maximal drei Monate vorläufige Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet werden.
Zusätzlich müssen Arbeitgeber die Beendigung von Dienstverhältnissen unverzüglich melden. Für den Fall von Nachzahlungen nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ist zu beachten, dass diese entweder als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge abgerechnet werden, abhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses.

Erleichterungen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben weiterhin die Möglichkeit, ihre ELStAM-Daten online über „Mein ELSTER“ einzusehen. Neu ist die einfachere Beantragung von Änderungen, etwa bei der Steuerklassenwahl, durch digitale Prozesse. Zudem wird der Datenschutz gestärkt, indem Arbeitnehmer spezifische Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen können (Negativliste) oder nur bestimmte Arbeitgeber zur Einsicht berechtigen (Positivliste).

Zentrale Änderungen und Pflichten im Detail
Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren beginnt mit der Anmeldung eines Dienstverhältnisses. Dabei sind Arbeitgeber verpflichtet, von ihren Mitarbeitenden relevante Informationen wie die Identifikationsnummer und den Beschäftigungsbeginn zu erhalten. Eine besondere Regelung betrifft die Angabe, ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt. Diese Information ist zwingend erforderlich, um die korrekte Steuerklasse zuzuordnen. Wird diese Angabe vom Arbeitnehmer verweigert, muss der Arbeitgeber das Dienstverhältnis automatisch als „weiteres Dienstverhältnis“ behandeln und den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI besteuern (§ 39c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Ein weiterer zentraler Aspekt ist das sogenannte Referenzdatum. Dieses Datum definiert, ab wann die ELStAM gültig sind, und stellt sicher, dass die steuerlichen Merkmale korrekt angewendet werden. Das Referenzdatum ist in der Regel identisch mit dem Beschäftigungsbeginn und darf weder vor diesem Datum noch in der Zukunft liegen. Es ist pro Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur einmalig festzulegen. Mehrfacheingaben führen zu einer Fehlermeldung, was Arbeitgeber zwingt, die Daten präzise und fehlerfrei zu übermitteln.
Praktische Relevanz
Die neuen Regelungen setzen auf eine stärkere Digitalisierung und Automatisierung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer entlasten sollen. Dennoch erfordert die Umsetzung eine sorgfältige Anpassung der internen Prozesse, insbesondere im Hinblick auf regelmäßige Datenabfragen und die Verwaltung von Änderungen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, frühzeitig alle Mitarbeitenden und Systeme auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, um Fehler beim Lohnsteuerabzug zu vermeiden.
Mit diesen Änderungen unterstreicht das ELStAM-Verfahren seinen Anspruch, ein digitales, effizientes und verlässliches Instrument zur Lohnsteuerberechnung zu sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren gleichermaßen von der Vereinfachung und Modernisierung, müssen sich jedoch gleichzeitig der Verantwortung bewusst sein, ihre Daten und Prozesse korrekt zu pflegen.

BFH: Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung
Am 18.06.2024 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Dienstwagen (VIII R 32/20). Das Gericht entschied, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst würden.
Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt hatte. Er argumentierte, dieser Vorteil sei um selbst getragene Kosten wie Maut, Fährgebühren, Parkkosten und die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Diese Kosten fielen im Rahmen privater Urlaubsreisen und anderer Privatfahrten an. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Minderung des geldwerten Vorteils ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht stellte klar, dass eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde, der zusätzlich zur pauschalen Bewertung nach der 1-Prozent-Methode zu versteuern wäre. Daraus folge im Umkehrschluss, dass eine Kostentragung durch den Arbeitnehmer nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil mindern könne. Dies gelte gleichermaßen für Maut- und Fährkosten, Parkkosten sowie den Wertverlust eines privat erworbenen Fahrradträgers (in Form der AfA). Somit bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Dienstwagennutzung durch den Arbeitgeber stehen, steuerlich unberücksichtigt.
Das Urteil verdeutlicht die strikte Trennung zwischen der pauschalen Bewertung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regelung und den übrigen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die klare Abgrenzung der Kostenarten beachten, da Kosten, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden, grundsätzlich nicht den geldwerten Vorteil mindern. Arbeitnehmer sollten genau dokumentieren, welche Kosten sie selbst übernommen haben, auch wenn diese steuerlich nicht absetzbar sind. Steuerberater und Personalverantwortliche sollten Arbeitnehmer über die steuerlichen Konsequenzen der privaten Nutzung von Dienstwagen umfassend aufklären.
Neben der Entscheidung zur Dienstwagennutzung stellte der BFH klar, dass an Steuerpflichtige gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung (AO) als steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gelten. Diese Klarstellung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Zinsen, die im Rahmen von Steuererstattungen anfallen.
Markus Stier