Im Blick: Sozialversicherungsrecht
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2025 verlängert. Betriebe können bis zu 24 Monate Kug beantragen, um wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten.
Kurzarbeitergeld – befristete Verlängerung der Bezugsdauer bis Ende 2025
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld (Kug) wurde mit der Dritten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) vom 20.12.2024 verlängert. Damit können Betriebe, die weiterhin von Kurzarbeit betroffen sind, bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld beantragen, längstens jedoch bis zum 31.12.2025. Mit der Verlängerung des Bezugszeitraums soll Unternehmen und Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzliche Planungssicherheit gegeben werden. Die Maßnahme richtet sich insbesondere an Betriebe, die langfristig von Auftragsrückgängen oder anderen wirtschaftlichen Herausforderungen betroffen sind.
Die Verordnung ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und endet am 31.12.2025.
Regelung im Detail
Die Verlängerung gilt für alle Betriebe, die bereits seit Januar 2024 Kurzarbeitergeld beziehen. Auch Betriebe, die ihre Kurzarbeit im Herbst oder Winter 2023 aufgenommen haben und diese für maximal zwei Monate unterbrochen haben, können die Kurzarbeit im Jahr 2025 fortsetzen.
Anforderungen an die Verlängerungsanzeige
Für die Verlängerung des Bezugszeitraums müssen Arbeitgeber eine Anzeige bei der zuständigen Stelle einreichen. Diese Anzeige muss
- den fortbestehenden erheblichen Arbeitsausfall begründen,
- eine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit enthalten,
- eine Veränderungen seit der letzten Anzeige darlegen,
- die aktuelle Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten enthalten.
Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und es wird entschieden, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Arbeitgeber erhalten anschließend einen Bescheid.

Übergangsregelung bis Ende 2025
Bis zum 31.12.2025 bleibt die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten gültig. Ab dem 01.01.2026 gelten wieder die regulären gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Kurzarbeitergeld höchstens zwölf Monate bezogen werden kann (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III).
Betriebe, die bis dahin keine 24 Monate ausgeschöpft haben, können Kurzarbeitergeld dann nur beziehen, wenn die reguläre Bezugsdauer noch nicht erreicht wurde.
Digitale Rentenübersicht – persönlicher Überblick über alle Altersvorsorgeansprüche
Ab dem 01.01.2025 erhalten Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen erweiterten und verbesserten Zugang zu ihren individuellen Altersvorsorgeansprüchen. Die Digitale Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de bietet ab diesem Zeitpunkt eine noch umfassendere Übersicht über alle relevanten Vorsorgeansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen sowie der privaten Altersvorsorge.
Das Informationsportal, das von der Deutschen Rentenversicherung bereitgestellt wird, ermöglicht es, alle relevanten Altersvorsorgeinformationen mit nur einem Klick digital abzurufen. Dies schafft eine transparente und unabhängige Informationsbasis, die es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, ihre eigene Altersvorsorge besser zu verstehen und gezielt zu planen.
Ab 2025 wird die Digitale Rentenübersicht um mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen erweitert, die ihre Daten auf Abruf bereitstellen. Dies wird durch die Rentenübersichtsanbindungsverordnung geregelt, die bis zum 31.12.2024 die Anbindung aller relevanten Vorsorgeeinrichtungen vorschreibt, die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen und ihre Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen.
Diese Erweiterung ist ein wichtiger Schritt hin zu einem umfassenden und transparenten Überblick für alle Bürgerinnen und Bürger. Nur wer über seine Anwartschaften gut informiert ist, kann rechtzeitig notwendige Schritte zur Absicherung des Lebensstandards im Alter ergreifen.
Änderungen bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit Menschen mit schwerer Behinderung
Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen für die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung Menschen mit Behinderung nicht erfüllen.
Nach der Dynamisierungsregelung gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX steigen die monatlichen Ausgleichsabgaben, die Unternehmen zahlen müssen, die nicht ausreichend Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung bereitstellen.
Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe lauten wie folgt:
Erfüllungsquote 3 bis unter 5 Prozent:
Die Ausgleichsabgabe steigt von 140 Euro auf 155 Euro.
Erfüllungsquote 2 bis unter 3 Prozent:
Die Abgabe erhöht sich von 245 Euro auf 275 Euro.
Erfüllungsquote 0 bis unter 2 Prozent:
Der Betrag steigt von 360 Euro auf 405 Euro.
Erfüllungsquote 0 Prozent:
Die Abgabe wird von 720 Euro auf 815 Euro erhöht.
Für kleinere Unternehmen, die weniger als 40 oder 60 Arbeitnehmende beschäftigen, gelten abweichende Regelungen:
Weniger als 40 Arbeitsplätze und weniger als eine schwerbehinderte Person: Die Abgabe steigt von 140 Euro auf 155 Euro.
Weniger als 60 Arbeitsplätze und weniger als eine schwerbehinderte Person: Die Abgabe wird von 245 Euro auf 275 Euro erhöht.
Die erhöhten Ausgleichsabgaben müssen erstmalig zum 31.03.2026 gezahlt werden, wenn die Abgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass mehr Arbeitgeber ihrer Pflicht nachkommen, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, und dadurch die Teilhabe und Integration dieser Personen in den Arbeitsmarkt weiter fördern.

Keine Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes im Jahr 2025
Der Insolvenzgeldumlagesatz für das Jahr 2025 wird nicht wie in den Vorjahren abgesenkt. Seit dem 01.01.2025 gilt weiterhin der gesetzlich festgelegte Umlagesatz von 0,15 Prozent. Diese Entscheidung basiert darauf, dass die Voraussetzungen für eine Absenkung gemäß § 361 SGB III nicht erfüllt sind. Bislang konnte die Absenkung des Umlagesatzes per Verordnung erfolgen, im Jahr 2024 lag die Umlage noch bei 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Für das Jahr 2025 war ursprünglich eine Reduzierung des Satzes von 0,15 auf 0,1 Prozent angedacht. Diese Anpassung sollte Teil des SGB-III-Modernisierungsgesetzes sein. Da das Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht mehr abgeschlossen wurde, bleibt der gesetzlich festgelegte Satz von 0,15 Prozent bestehen.
Es ist grundsätzlich möglich, im kommenden Jahr eine gesetzliche Änderung vorzunehmen, allerdings kann eine Absenkung des Satzes für das Jahr 2025 nicht rückwirkend erfolgen.
Anstieg des Pflegeversicherungsbeitragssatzes auf 3,6 Prozent
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent angehoben. Diese Erhöhung ist notwendig, um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung angesichts der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen und der damit verbundenen Kosten langfristig zu sichern.
Die Anhebung wurde von der Bundesregierung als erforderliche Maßnahme beschlossen, um die Pflegeinfrastruktur auch künftig aufrechtzuerhalten und den Herausforderungen des demografischen Wandels zu begegnen. Der neue Beitragssatz wird sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber betreffen, wobei eine gleichmäßige Aufteilung der Mehrbelastung zwischen beiden Parteien vorgesehen ist.
Janette Rosenberg