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Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Sachverhalt: Einführung eines Zeitwertkontomodells im Unternehmen

Unser Unternehmen plant die Einführung eines Zeitwertkontenmodells, um Mitarbeitenden mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Hintergrund ist der Wunsch vieler Beschäftigter, Arbeitszeit oder Entgeltbestandteile über einen längeren Zeitraum anzusparen, um später längere Freistellungsphasen zu realisieren, etwa für Pflegezeiten, familiäre Auszeiten oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand.

Im Rahmen der Planungen stellt sich zunächst die Frage nach der rechtlichen und praktischen Ausgestaltung eines solchen Modells. In der internen Diskussion werden die Begriffe Zeitwertkonto und Wertguthaben teilweise synonym verwendet, teilweise jedoch als unterschiedliche Begriffe dargestellt.

Darüber hinaus stellt sich für uns die Frage, welche Entgeltbestandteile grundsätzlich in ein solches Modell eingebracht werden können. Diskutiert wird insbesondere, ob neben Teilen des laufenden Arbeitsentgelts auch Mehrarbeitsvergütungen oder Einmalzahlungen eingebracht werden können.

Unklar ist für uns außerdem die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Modelle. Uns ist bekannt, dass Arbeitsentgelt im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht sofort ausgezahlt wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zufließt. Offen ist jedoch, wann genau steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen eintreten.

Schließlich stellt sich die Frage, wie während einer späteren Freistellungsphase der Sozialversicherungsschutz der Beschäftigten sichergestellt wird.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine praxisnahe Einordnung der folgenden Fragen:

  • Worin besteht der Unterschied zwischen einem Zeitwertkonto und einem Wertguthaben?
  • Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?
  • Für welche Zwecke können angesparte Guthaben genutzt werden, etwa für Pflegezeiten oder einen vorzeitigen Ruhestand?
  • Wie bleibt der Sozialversicherungsschutz während einer Freistellungsphase erhalten?

Zeitwertkonten gehören zu den Instrumenten der flexiblen Arbeitszeit- und Lebensarbeitszeitgestaltung. In der Praxis werden die Begriffe Zeitwertkonto und Wertguthaben häufig synonym verwendet. Rechtlich beschreiben sie jedoch unterschiedliche Aspekte desselben Modells.

Zeitwertkonto und Wertguthaben: Ein Zeitwertkonto bezeichnet das organisatorische Modell, mit dem Arbeitsentgeltbestandteile angespart werden können, um sie später für Freistellungsphasen zu verwenden.

Das Wertguthaben hingegen ist der finanzielle Gegenwert der angesparten Arbeitsleistung. Auf dem Konto wird also kein Zeitguthaben, sondern ein Geldwert geführt, der aus umgewandeltem Arbeitsentgelt entsteht. In der Praxis können beispielsweise Teile des laufenden Entgelts, Überstundenvergütungen oder Einmalzahlungen in ein solches Wertguthaben eingestellt werden.

Steuerliche Behandlung: Steuerlich gilt bei Zeitwertkonten grundsätzlich das Zuflussprinzip. Arbeitslohn wird nicht bereits bei der Ansparung versteuert, sondern erst dann, wenn er dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt.

Wird Arbeitsentgelt wirksam in ein Wertguthaben eingestellt und nicht ausgezahlt, entsteht zunächst kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt erst in der Freistellungsphase, wenn das angesparte Guthaben als laufendes Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.

Voraussetzung sind jedoch eine wirksame Wertguthabenvereinbarung und eine tatsächliche Absicherung des Guthabens. Andernfalls kann die Finanzverwaltung den Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Ansparung als zugeflossen behandeln.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung: Auch sozialversicherungsrechtlich wird das angesparte Arbeitsentgelt grundsätzlich erst in der Freistellungsphase beitragspflichtig.

Während der Ansparphase werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge auf das in das Wertguthaben eingestellte Arbeitsentgelt erhoben. Während der Freistellungsphase wird aus dem Wertguthaben ein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt, aus dem die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.

Besondere Bedeutung hat hierbei die sogenannte Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Danach gilt ein Beschäftigungsverhältnis auch während einer Freistellungsphase als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird. Dadurch bleibt der Sozialversicherungsschutz grundsätzlich erhalten.

Angemessenheit des Arbeitsentgelts: Damit der Sozialversicherungsschutz während der Freistellungsphase bestehen bleibt, muss das aus dem Wertguthaben gezahlte Arbeitsentgelt angemessen sein. Es darf nicht unangemessen vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate der vorherigen Arbeitsphase abweichen.

Als Orientierungsgröße gilt, dass das Entgelt in der Freistellungsphase grundsätzlich zwischen etwa 70 und 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Monate liegen sollte.

Nutzungsmöglichkeiten: Wertguthaben können für unterschiedliche Formen von Freistellungen genutzt werden, etwa für längere Auszeiten, Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz, für Weiterbildungsphasen oder für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Nutzung in der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.

Insolvenzschutz: Ein zentraler Bestandteil von Wertguthabenmodellen ist der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzschutz. Da es sich um angespartes Arbeitsentgelt handelt, muss sichergestellt werden, dass dieses Guthaben im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt ist.

In der Praxis erfolgt dies häufig über Treuhandmodelle, beispielsweise ein Contractual Trust Arrangement (CTA), bei dem das Vermögen zugunsten der Arbeitnehmer abgesichert wird.

Fazit

Zeitwertkonten ermöglichen eine flexible Gestaltung von Arbeitszeit über längere Lebensphasen hinweg. Entscheidend ist dabei die klare Unterscheidung zwischen dem organisatorischen Modell des Zeitwertkontos und dem darauf geführten finanziellen Wertguthaben.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wird das angesparte Arbeitsentgelt grundsätzlich erst in der Freistellungsphase relevant. Gleichzeitig sorgen Regelungen zur Beschäftigungsfiktion, zur Angemessenheit des Entgelts und zum Insolvenzschutz dafür, dass Beschäftigte auch während längerer Freistellungen sozial abgesichert bleiben.

Alga
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Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

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