Im Blick: Lohnsteuerrecht
Feier zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers ist nicht automatisch Arbeitslohn
Die steuerliche Behandlung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern beschäftigt die lohnsteuerliche Praxis seit vielen Jahren. Insbesondere bei Abschiedsveranstaltungen für langjährige Mitarbeiter oder Führungskräfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24) eine wichtige Klarstellung getroffen und seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen betrieblichen Veranstaltungen und privaten Feiern fortentwickelt.
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Fall eines Kreditinstituts, das anlässlich des Ausscheidens seines Vorstandsvorsitzenden einen Empfang veranstaltete. Gleichzeitig nutzte das Unternehmen die Veranstaltung, um den Nachfolger offiziell vorzustellen. Die Feier fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt. Organisation und Durchführung lagen vollständig bei der Personalabteilung. Auch die Auswahl der Gäste erfolgte nicht durch den scheidenden Vorstandsvorsitzenden selbst, sondern durch das Unternehmen anhand geschäftlicher Kriterien.
Zu den rund 300 geladenen Gästen gehörten frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verwaltungsrats sowie ausgewählte Beschäftigte des Unternehmens. Darüber hinaus nahmen Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft der Region teil. Ebenfalls eingeladen waren Vertreter von Banken, Sparkassen, Verbänden, Kammern sowie kulturellen Einrichtungen. Auch Pressevertreter waren anwesend. Neben diesen überwiegend beruflich geprägten Gästen waren lediglich acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die gesamten Kosten des Empfangs wurden vom Arbeitgeber getragen.
Das zuständige Finanzamt sah in den Aufwendungen einen geldwerten Vorteil des Vorstandsvorsitzenden und nahm das Unternehmen im Wege der Haftung für die darauf entfallende Lohnsteuer in Anspruch. Zur Begründung berief sich die Finanzverwaltung auf die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR können Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer einen Betrag von 110 Euro übersteigen.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nur teilweise. Es sah steuerpflichtigen Arbeitslohn lediglich in Höhe der Kosten, die auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden selbst sowie auf dessen Familienangehörige entfielen. Im Übrigen nahm das Gericht eine betriebliche Veranstaltung an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Revisionsverfahren im Wesentlichen die Entscheidung des Finanzgerichts, ging jedoch in einem zentralen Punkt noch weiter zugunsten des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Gerichts führen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer solchen Veranstaltung grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um eine Feier des Arbeitgebers handelt und nicht um eine private Feier des Arbeitnehmers.
Für die steuerliche Einordnung kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wer als Gastgeber der Veranstaltung auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, aus welchem Anlass die Veranstaltung stattfindet, wo sie durchgeführt wird und welchen Charakter sie insgesamt hat. Bereits im Jahr 2003 hatte der BFH diese Kriterien in einem Urteil zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds entwickelt. Diese Grundsätze wurden nun ausdrücklich auf eine Verabschiedung in den Ruhestand übertragen.
Nach Auffassung des Gerichts besitzt eine solche Verabschiedung regelmäßig einen überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst eines Arbeitnehmers dar und ist damit noch Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Im Streitfall sprach eine Vielzahl von Umständen für eine Veranstaltung des Arbeitgebers. Das Unternehmen trat selbst als Gastgeber auf, organisierte den Empfang und legte die Gästeliste fest. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und diente zugleich der Vorstellung des neuen Vorstandsvorsitzenden. Auch die Zusammensetzung der Gäste unterstrich den geschäftlichen Charakter der Veranstaltung.
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof stellte ausdrücklich klar, dass auch die auf den scheidenden Arbeitnehmer selbst sowie auf dessen Familienangehörige entfallenden Kosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist. Damit widersprach der BFH der Auffassung des Finanzgerichts, das insoweit noch von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgegangen war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehört die Teilnahme enger Familienangehöriger bei entsprechenden Veranstaltungen im Geschäftsleben häufig zum üblichen Rahmen und begründet deshalb keine private Veranlassung.
Für die Praxis der Entgeltabrechnung schafft das Urteil eine erhebliche Rechtssicherheit. Arbeitgeber können die Kosten für eine Abschiedsveranstaltung grundsätzlich ohne lohnsteuerliche Folgen übernehmen, wenn die Veranstaltung eindeutig als betriebliche Veranstaltung ausgestaltet ist. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber als Veranstalter auftritt, die Organisation übernimmt und die Gästeliste nach betrieblichen Gesichtspunkten bestimmt. Auch der Ort der Veranstaltung und die Zusammensetzung der Gäste können wichtige Indizien für den betrieblichen Charakter sein.
Das Urteil zeigt zugleich, dass die in den Lohnsteuer-Richtlinien enthaltenen Betragsgrenzen nicht isoliert angewendet werden dürfen. Die steuerliche Beurteilung hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob die Veranstaltung dem betrieblichen Bereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist oder ob sie im Kern eine private Feier des Arbeitnehmers darstellt.
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Veranstaltungen im beruflichen Umfeld. Für Unternehmen bedeutet dies eine größere Planungssicherheit bei der Ausgestaltung von Verabschiedungen, Jubiläumsfeiern oder vergleichbaren Anlässen. Solange der betriebliche Charakter der Veranstaltung im Vordergrund steht, führen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim betroffenen Arbeitnehmer.
Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer
Die Überlassung von Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gehört zu den in der Praxis am häufigsten eingesetzten Vergütungsbestandteilen. Während die lohnsteuerliche Behandlung durch etablierte Bewertungsregeln geprägt ist, ergeben sich im Umsatzsteuerrecht regelmäßig Abgrenzungsfragen. Mit Schreiben vom 03.03.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Veröffentlichung eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2022 begleitet und hierzu Klarstellungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zwischen der privaten Nutzung eines Dienstwagens und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
In diesen Fällen kann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zumindest teilweise als Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung angesehen werden. Umsatzsteuerlich liegt damit ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor. Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug zur privaten Nutzung, während der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.
Die Fahrzeugüberlassung wird in solchen Fällen als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels eingeordnet. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist daher grundsätzlich der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgeblich. Diese Einordnung kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Bedeutung erlangen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BFH-Urteil jedoch kein grundsätzlicher Änderungsbedarf für die bisherige Verwaltungspraxis. Die bisherigen Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Dienstwagenüberlassung können daher im Wesentlichen beibehalten werden.
Gleichwohl wurden einzelne Klarstellungen im Umsatzsteueranwendungserlass vorgenommen. So wird nun ausdrücklich geregelt, dass das für den Leistungsaustausch erforderliche Entgelt auch in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestehen kann.
Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung regelmäßig vorliegt, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein enger Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Dies kann nicht nur bei schriftlichen Vereinbarungen, sondern auch bei mündlichen Abreden oder im Rahmen einer betrieblichen Übung der Fall sein.
Für Fälle einer ausnahmsweise unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung enthält das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung. Für Umsätze, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn weiterhin die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird.
Praxishinweis
Für die Praxis bestätigt das BMF-Schreiben im Kern die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung. Gleichzeitig wird jedoch der Charakter als tauschähnlicher Umsatz deutlicher herausgestellt. Arbeitgeber sollten daher insbesondere arbeitsvertragliche Regelungen zur privaten Fahrzeugnutzung im Blick behalten, da diese für die umsatzsteuerliche Einordnung maßgeblich sein können.
Aktivrente und ihre steuerlichen Folgewirkungen
Mit der Einführung der Aktivrente soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. In der Praxis zeigt sich jedoch schnell, dass die Steuerbefreiung nicht nur Auswirkungen auf den Arbeitslohn selbst hat, sondern auch auf angrenzende steuerliche Bereiche.
Besonders relevant für die Praxis der Entgeltabrechnung sind die Folgen für den Werbungskostenabzug und für Vorsorgeaufwendungen. Da der steuerfreie Teil des Arbeitslohns unter die Regelung des § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) fällt, dürfen Werbungskosten, die mit diesem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, nicht steuerlich abgezogen werden. Können Werbungskosten nicht eindeutig dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns zugeordnet werden, ist eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen vorzunehmen.

Gerade bei Reisekosten ergibt sich daraus ein besonderes Spannungsfeld. Da steuerfreie Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 16 EStG voraussetzen, dass entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar wären, kann die steuerfreie Erstattung bei Einnahmen aus der Aktivrente eingeschränkt sein.
Ähnliche Abgrenzungsfragen ergeben sich bei Vorsorgeaufwendungen. Auch hier gilt, dass Aufwendungen, die wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nach § 10 Abs. 2 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die praktische Umsetzung dieser Grundsätze wirft zahlreiche Detailfragen auf. Eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Systematik, der Aufteilungsregelungen sowie der besonderen Problematik bei Reisekosten und Vorsorgeaufwendungen finden Sie im ausführlichen Fachbeitrag in dieser Ausgabe.
Neue Anforderungen beim Auslagenersatz für Stromkosten von Dienstfahrzeugen
Die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Laden elektrischer oder hybrider Dienstfahrzeuge hat sich zum Jahr 2026 grundlegend geändert. Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 wurde die bisherige Pauschalregelung aufgehoben, die ursprünglich bis zum Jahr 2030 gelten sollte. Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber beim Auslagenersatz für privat getragenen Ladestrom monatliche Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro anwenden. Diese Vereinfachungsregelung entfällt nun vollständig.
Ab 2026 müssen die tatsächlich entstandenen Stromkosten individuell ermittelt werden. Voraussetzung für einen steuerfreien Auslagenersatz ist nun ein konkreter Nachweis der geladenen Strommenge, beispielsweise über einen gesonderten Stromzähler oder entsprechende Messsysteme der Ladeeinrichtung. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, einschließlich eines anteiligen Grundpreises aus dem Stromlieferungsvertrag.
Die neuen Anforderungen führen in der Praxis zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand, insbesondere in der Entgeltabrechnung. Arbeitgeber müssen künftig entsprechende Nachweise erfassen, dokumentieren und in die lohnsteuerliche Behandlung einbeziehen.
Die Bundessteuerberaterkammer hat diese Entwicklung in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen deutlich kritisiert und fordert eine Rückkehr zu pauschalen Vereinfachungsregelungen. Aus Sicht der Kammer steht die neue Einzelfallermittlung im Widerspruch zu den Zielen eines Bürokratieabbaus und führt zu zusätzlichen Dokumentationspflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Eine ausführliche Analyse der neuen Regelung, ihrer praktischen Auswirkungen für die Entgeltabrechnung sowie der Position der Bundessteuerberaterkammer finden Sie im ausführlichen Fachbeitrag in unserer nächsten Ausgabe.
Markus Stier


