Im Blick: Sozialversicherungsrecht
Renten steigen zum 01.07.2026 um 4,24 Prozent
Die gesetzlichen Renten in Deutschland werden zum 01.07.2026 um 4,24 Prozent erhöht. Grundlage der Anpassung ist vor allem die positive Lohnentwicklung im vergangenen Jahr. Damit profitieren Rentnerinnen und Rentner erneut von der Kopplung der Rentenanpassung an die Entwicklung der Arbeitseinkommen.
Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Für eine sogenannte Standardrente, also bei durchschnittlichem Einkommen und 45 Beitragsjahren, bedeutet dies ein Plus von rund 78 Euro monatlich.
Die Rentenanpassung liegt damit bereits zum vierten Mal innerhalb von fünf Jahren über 4 Prozent. Grundlage der Berechnung ist insbesondere die Entwicklung der beitragspflichtigen Löhne sowie die gesamtwirtschaftliche Einkommensentwicklung.
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde zudem festgelegt, dass das Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente bis 2031 mindestens 48 Prozent betragen soll. Ziel ist es, die Rentenentwicklung weiterhin eng an die Einkommensentwicklung der Beschäftigten zu koppeln und das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren.
Die Rentenanpassung wird durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt und tritt nach Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens zum 01.07.2026 in Kraft.
Reform der Grundsicherung beschlossen
Änderungen ab Juli 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das System der Grundsicherung weiterentwickelt und stärker auf die Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet.
Ziel der Reform ist es, das Verhältnis von staatlicher Unterstützung und Eigenverantwortung neu auszubalancieren. Die Grundsicherung soll weiterhin eine verlässliche soziale Absicherung für Menschen in schwierigen Lebenssituationen gewährleisten. Gleichzeitig wird der Fokus stärker darauf gelegt, Leistungsbeziehende nachhaltig in Beschäftigung zu integrieren.
Kern der Änderungen ist eine stärkere Ausrichtung der Grundsicherung auf Vermittlung und Beschäftigungsaufnahme. Jobcenter erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Arbeitsuchende individueller zu unterstützen und Vermittlungsprozesse flexibler zu gestalten. Dadurch soll die Integration in Arbeit beschleunigt und langfristige Leistungsabhängigkeit vermieden werden.
Darüber hinaus werden Rechte und Pflichten der Leistungsbeziehenden sowie die Handlungsspielräume der Jobcenter klarer geregelt. Ziel ist es, mehr Transparenz, Verlässlichkeit und Fairness im System zu schaffen. Gleichzeitig sollen Fördermaßnahmen gezielter eingesetzt werden, um Menschen mit unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen besser zu erreichen.
Mit der Reform verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Grundsicherung zukunftsfest weiterzuentwickeln und stärker auf nachhaltige Beschäftigung auszurichten. Der Schwerpunkt liegt darauf, Arbeitslosigkeit möglichst schnell zu überwinden und langfristige Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen. Die gesetzlichen Änderungen treten überwiegend zum 01.07.2026 in Kraft.
Honorarlehrkräfte: Übergangsregelung zur Sozialversicherung verlängert
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 eine Verlängerung der Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften beschlossen. Hintergrund ist die weiterhin ungeklärte rechtliche Situation bei der Beschäftigung von Honorarlehrkräften in der Erwachsenen- und Weiterbildung.
Die Verlängerung wurde im Rahmen des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze verabschiedet. Danach wird die bisher geltende Übergangsregelung des § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert.
Konkret bedeutet dies: Wird im Rahmen einer Prüfung durch einen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass eine Lehrkraft tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, tritt die Versicherungspflicht künftig erst ab dem 01.01.2028 in Kraft. Bislang war als Stichtag der 01.01.2027 vorgesehen.
Voraussetzung für den Aufschub bleibt die sogenannte doppelte Zustimmungsregelung. Diese greift nur dann, wenn beide Vertragsparteien bei Abschluss des Honorarvertrags übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht ausdrücklich zustimmt.
Die Regelung soll insbesondere Bildungsträgern und Weiterbildungseinrichtungen mehr Planungssicherheit geben. Viele Einrichtungen arbeiten seit Jahren mit Honorarlehrkräften, etwa in der Erwachsenenbildung, bei Sprachkursen oder in beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. Gleichzeitig besteht seit längerem Unsicherheit darüber, ob diese Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich tatsächlich als selbstständig einzustufen sind.
Die Verlängerung der Übergangsregelung ist jedoch ausdrücklich zeitlich begrenzt. Hintergrund ist eine geplante Reform des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens, mit dem geklärt wird, ob eine Tätigkeit selbstständig oder sozialversicherungspflichtig ist. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, das Verfahren grundlegend zu überarbeiten und klarere Kriterien für die Abgrenzung zu schaffen.
Da entsprechende Reformvorschläge bislang noch nicht vorliegen, wurde die Übergangsfrist nun um ein weiteres Jahr verlängert. Ziel ist es, betroffenen Bildungsträgern ausreichend Zeit zu geben, ihre Vertragsmodelle anzupassen und gleichzeitig eine langfristige gesetzliche Lösung vorzubereiten.
Das Gesetz wird als Nächstes im Bundesrat beraten, ist dort jedoch nicht zustimmungspflichtig. Die Verlängerung der Übergangsregelung tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anpassungen im elektronischen A1-Antragsverfahren geplant
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereiten Anpassungen der Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106a SGB IV sowie § 106 SGB IV vor. Die Änderungen sollen nach derzeitiger Planung zum 01.01.2027 in Kraft treten. Zuvor wird ein Anhörungsverfahren beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt.
Betroffen sind insbesondere die elektronischen Datensätze für das A1-Verfahren, mit dem bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU festgestellt wird, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Vorgesehen sind unter anderem klarere Erläuterungen einzelner Datenelemente, redaktionelle Anpassungen der Datensätze sowie zusätzliche Pflichtangaben, etwa zur Rechtsform ausländischer Arbeitgeber. Ziel ist es, die Datenqualität der elektronischen Anträge zu verbessern und Rückfragen im Bearbeitungsverfahren zu reduzieren.
Ein wichtiger Hintergrund der geplanten Anpassungen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-743/23) zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Danach müssen bei der Prüfung, ob Beschäftigte einen „wesentlichen Teil“ ihrer Tätigkeit im Wohnstaat ausüben (Schwellenwert: etwa 25 Prozent der Tätigkeit), künftig auch Tätigkeiten in Drittstaaten außerhalb der EU berücksichtigt werden. Die entsprechenden Erläuterungen in den elektronischen A1-Anträgen sollen deshalb angepasst werden. In diesem Zusammenhang wird in einzelnen Datenelementen zudem der Begriff „Mitgliedstaat“ durch den allgemeineren Begriff „Staat“ ersetzt.
Weitere Änderungen betreffen vor allem technische und redaktionelle Anpassungen der Datensätze, etwa:
- Präzisierungen einzelner Erläuterungen zur besseren Verständlichkeit für Antragsteller,
- Anpassungen von Datenelementnamen in den XML-Strukturen,
- Ergänzung eines Pflichtfelds zur Rechtsform eines ausländischen Arbeitgebers,
- erweiterte Erläuterungen zur sogenannten Arbeitnehmer-Erklärung bei A1-Ausnahmevereinbarungen.
Für die Praxis betrifft das insbesondere Unternehmen mit international tätigen Beschäftigten, etwa bei Entsendungen, Dienstreisen, Homeoffice im Ausland oder Tätigkeiten in mehreren Staaten. Die Anpassungen sollen dazu beitragen, das elektronische Antragsverfahren effizienter zu gestalten und die Bearbeitung durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu vereinfachen.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet das BMAS über die Genehmigung der aktualisierten Gemeinsamen Grundsätze. Die endgültige Fassung soll anschließend veröffentlicht werden, und sofern genehmigt, ab 01.01.2027 gelten.
Änderungen im eAU-Verfahren geplant: Jobcenter sollen ab 2027 einbezogen werden
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Anpassungen der Grundsätze für die Meldung von Arbeitsunfähigkeitszeiten im elektronischen Verfahren (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV vorbereitet. Die Änderungen sollen nach derzeitiger Planung zum 01.01.2027 in Kraft treten. Zuvor läuft ein Anhörungsverfahren beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Auslöser der Anpassungen ist unter anderem das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 29.10.2024. Dieses erweitert § 109a SGB IV dahingehend, dass künftig auch Jobcenter elektronische Arbeitsunfähigkeitsdaten abrufen können, wenn es um Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB II geht. Damit wird das eAU-Verfahren auf diesen Personenkreis ausgeweitet. Bislang wird das Verfahren insbesondere von Arbeitgebern sowie von der Bundesagentur für Arbeit bei Beziehenden von Leistungen nach dem SGB III genutzt.
Darüber hinaus sind mehrere fachliche und technische Anpassungen des Datenaustauschs vorgesehen. So wird der bisherige Rückmeldegrund „teilstationäre Krankenhausbehandlung“ künftig allgemeiner als „Sonderfall“ bezeichnet. Hintergrund ist, dass bestimmte medizinische Maßnahmen, etwa ganztägig ambulante Rehabilitationsleistungen, mobile Rehabilitationsmaßnahmen oder Kombinationsbehandlungen, nicht immer unmittelbar als Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes abgebildet werden können. Durch die Anpassung soll die Rückmeldung solcher Fälle im eAU-Verfahren für Arbeitgeber besser nachvollziehbar werden.
Zudem sollen Erläuterungen zu einzelnen Rückmeldegründen präzisiert werden, um unterschiedliche Interpretationen bei der Rückmeldung „Nichtzuständigkeit der Krankenkasse“ zu vermeiden. Eine weitere Änderung betrifft den technischen Datensatz: Künftig wird im eAU-Verfahren auch das Element „Abrechnungsprogramm“ aufgenommen. Dadurch soll erkennbar sein, ob Daten aus einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder aus einer Ausfüllhilfe übermittelt wurden. Ziel ist es, mögliche Eingabefehler schneller identifizieren und die Datenqualität verbessern zu können.
Die Anpassungen gehen teilweise auch auf Praxiserfahrungen aus der Weiterentwicklung des eAU-Verfahrens zurück. Hinweise aus einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitgeberverbände sowie Software- und Arbeitgebervertretern wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet das BMAS im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien über die Genehmigung der aktualisierten Grundsätze. Die endgültige Fassung soll anschließend veröffentlicht werden und, sofern genehmigt, ab 01.01.2027 gelten.
Janette Rosenberg



