Zuwendungen an Arbeitnehmer : Mehr Netto für Beschäftigte durch steuerfreie Zuwendungen
Will der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch eine Lohnerhöhung zu mehr Arbeitsleistung anregen, kommt selbst bei durchschnittsverdienenden Mitarbeitern sehr oft gerade einmal nur die Hälfte an. Die andere Hälfte fließt als Lohnsteuer an das Finanzamt oder als Beiträge an die Sozialkassen. Es gibt einige Möglichkeiten, steuerfreie oder steueroptimierte Zuwendungen zu gewähren, sodass beim betroffenen Mitarbeiter mehr Netto vom Brutto bleibt.
Grundsätzlich hat der Unternehmer von der Arbeitsvergütung, die er an den Mitarbeiter zahlt, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, Geld- oder Sachzuwendungen an die Mitarbeiter des Unternehmens lohnsteuer- und beitragsfrei zu leisten.
Häufig folgt der Lohnsteuerfreiheit auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Diesbezüglich ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Sehr oft wird die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit davon abhängig gemacht, dass keine Umwandlung der Vergütung vorliegt, also die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nach den geltenden Vorschriften des Jahressteuergesetzes 2020 liegt dies vor, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf die Arbeitsvergütung angerechnet, der Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt und bei Wegfall der Leistung die Arbeitsvergütung nicht erhöht wird.
Zuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, sind dann lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn entweder die Leistung vom Gesetz her gar nicht steuerbar ist oder wenn durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung ausdrücklich Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit angeordnet ist. Liegt eine der Voraussetzungen vor, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, den Lohnsteuer- und Beitragsabzug in der Sozialversicherung vorzunehmen.
Nachfolgend ein Überblick, welche Leistungen an den Arbeitnehmer lohnsteuer- und beitragsfrei möglich sind:
- keine Arbeitsvergütung,
- Aufmerksamkeiten von geringem Wert,
- Schadenersatzleistungen,
- übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
- berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- Werbungskostenersatz,
- Belegschaftsrabatt,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit,
- Beihilfen,
- Auslagenersatz und durchlaufende Gelder,
- Zukunftssicherungsleistungen
- Leistungen für Kindergärten,
- private Nutzung von Computer und Telekommunikation am Arbeitsplatz.
Keine Arbeitsvergütung
Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft eines Arbeitnehmers und damit nicht als Arbeitsvergütung wird unter anderem angesehen:
- der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
- die Ausstattung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes,
- die Bereitstellung von Sozialräumen (Wasch-, Dusch- und Aufenthaltsräume in einem Betrieb),
- die vom Unternehmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernommenen angemessenen Kosten für eine Sehhilfe an einem Bildschirmarbeitsplatz.
Aufmerksamkeiten von geringem Wert
Freiwillige Zuwendungen, die der Betrieb einem Beschäftigten oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass (z.B. silberne Hochzeit, Bestehen einer Prüfung) gewährt, sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn es sich um Aufmerksamkeiten von geringem Wert (bis zu 60 Euro) handelt. Hierzu zählen zum Beispiel Blumen, Pralinen oder ein Buch. Zuwendungen in Geld gehören stets zum steuer- und beitragspflichtigen Lohn. Speisen, die anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung, im Interesse einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes abgegeben werden, zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn deren Wert 60 Euro nicht übersteigt (Lohnsteuer-Richtlinie R 19.6).
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

