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Minijobs und Midijobs ab 2026

Zum 01.01.2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und damit auch die Verdienstgrenze für die geringfügig entlohnte Beschäftigung gestiegen. Die Erhöhung hat unmittelbar Auswirkungen auf Mini- und Midijobs. Werden in einem Unternehmen Minijobber beschäftigt, ist man als Arbeitgeber gefordert, die Beschäftigungen neu zu beurteilen. Darüber hinaus wurde für kurzfristige Beschäftigte in der Landwirtschaft die Zeitgrenze angehoben.

Lesezeit 2 Min.

Zum 01.01.2026 hat der Gesetzgeber den Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht. Zum 01.01.2027 wird der gesetzliche Mindestlohn noch einmal angepasst. Er beträgt ab dann 14,60 Euro. Aufgrund der Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gilt seit dem 01.01.2026 eine neue monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Sie beläuft sich seitdem auf monatlich 603 Euro. Bis zum 31.12.2025 waren es 556 Euro.

Grenze dynamisch gestaltet

Seit dem 01.10.2022 ist die Grenze dynamisch gestaltet. Seit diesem Zeitpunkt steigt mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns automatisch auch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei den Minijobs an. Die Basis für die Berechnung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sind zehn Stunden pro Woche zu je 13,90 Euro. Mit jeder Mindestlohnänderung und der neuen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist durch den Arbeitgeber eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei jedem Mitarbeiter mit einem geringfügig entlohnten Minijob notwendig. Wichtig für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist der Beschäftigungsbeginn des Beschäftigten, aber auch dauerhafte Änderungen und die neue Einkommensgrenze nach der Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Anhebung der Mindestgrenze bei Midijobs

Mit der Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 556 auf 603 Euro zum 01.01.2026 wurde auch der sogenannte „Übergangsbereich“ (Midijob) angepasst. Die Mindestgrenze liegt seitdem bei monatlich 603,01 Euro. Bei der monatlichen Höchstgrenze ergibt sich keine Änderung. Hier verbleibt es bei der monatlichen Grenze von 2.000 Euro. Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Beschäftigte eine monatliche sozialversicherungspflichtige Bruttovergütung zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten, gelten als Midijob. Bei einem Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte Beiträge bei einem vollen Sozialversicherungsschutz an die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese gesetzlichen Bestimmungen des „Übergangsbereichs“ sind verpflichtend. Bei Ausbildungsverhältnissen ist der „Übergangsbereich“ nicht anzuwenden.

Befreiung rückgängig machen

Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich bei Aufnahme der Beschäftigung oder später für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, konnten den Befreiungsantrag bislang nicht mehr zurücknehmen. Das ändert sich künftig. Durch das 6. SGB-Anpassungsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig zu widerrufen.

Das Gesetz selbst ist bereits zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Regelung zur Rücknahme der Befreiung gilt jedoch erst ab dem 01.07.2026. Ab diesem Zeitpunkt können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Der Antrag auf Rücknahme ist beim Arbeitgeber zu stellen. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist anschließend nicht mehr möglich.

Sonderregelung in der Landwirtschaft

Seit dem 01.01.2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Unternehmen neue Zeitgrenzen. In der Landwirtschaft kann seit dem 01.01.2026 eine kurzfristige Beschäftigung auch dann ausgeübt werden, wenn diese im Voraus auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen in einem Kalenderjahr begrenzt ist. In allen anderen Branchen verbleibt es bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten im Kalenderjahr.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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