GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2027 bringt neue Rechengrößen, höhere Beitragsgrenzen und zusätzliche Prüfpflichten für Arbeitgeber und Payroll.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl 288 vom 29.07.2026) verfolgt der Gesetzgeber ein ambitioniertes Ziel: Die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung soll dauerhaft gesichert werden, ohne dass die Zusatzbeitragssätze in den kommenden Jahren weiter erheblich steigen.
Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach den Berechnungen der Bundesregierung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen bis zum Jahr 2030 eine Finanzierungslücke von rund 40 Milliarden Euro entstehen. Das nun verabschiedete Maßnahmenpaket soll diese Entwicklung bremsen und die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig stärken.
Während sich die öffentliche Diskussion vor allem auf die Finanzierung des Gesundheitswesens konzentriert, stehen Personalabteilungen und Entgeltabrechnungsstellen vor ganz anderen Herausforderungen. Zahlreiche Neuregelungen wirken sich unmittelbar auf die tägliche Entgeltabrechnung aus. Neben der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt das Gesetz erstmals einen Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen der Familienversicherung erweitert und neue Mitwirkungspflichten geschaffen. Hinzu kommen Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen, die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit mit einem korrespondierenden Anspruch auf Teilkrankengeld sowie Anpassungen bei der Teilrente.
Für die Praxis bedeutet dies weit mehr als die jährliche Überprüfung von Rechengrößen. Entgeltabrechnungsprogramme müssen angepasst, interne Prozesse überprüft und Beschäftigte umfassend informiert werden. Gerade zum Jahreswechsel 2026/2027 werden Arbeitgeber zahlreiche Sachverhalte neu beurteilen müssen. Fehler bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung oder bei der Beitragsberechnung können sich unmittelbar auf die Lohnabrechnung und spätere Betriebsprüfungen auswirken.
Der vorliegende Beitrag stellt die für die Entgeltabrechnung relevanten Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) vor. Dabei stehen nicht die gesundheitspolitischen Ziele des Gesetzes im Vordergrund, sondern die praktische Umsetzung in der Payroll. Neben den gesetzlichen Neuregelungen werden deren Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung erläutert und Hinweise für eine rechtssichere Umsetzung in der betrieblichen Praxis gegeben.
Aufgrund des Umfangs der Neuregelungen erscheint der Beitrag in drei Teilen. Im Mittelpunkt des ersten Teils stehen die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf Versicherungsstatus und Entgeltabrechnung. Die weiteren Änderungen unter anderem bei Teilrente und Minijobs sowie die ab 2028 vorgesehene Teilarbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld und der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner werden in den beiden folgenden Ausgaben erläutert.
Zielsetzung des Gesetzes
Die gesetzliche Krankenversicherung steht seit Jahren unter einem erheblichen finanziellen Druck. Ursache hierfür sind insbesondere die steigenden Leistungsausgaben, der demografische Wandel sowie medizinischer Fortschritt und Kostensteigerungen in nahezu allen Leistungsbereichen. Nach Auffassung der Bundesregierung reichen die bisherigen Finanzierungsinstrumente nicht mehr aus, um die Beitragssätze langfristig stabil zu halten.
Ohne Gegenmaßnahmen würden die Zusatzbeiträge in den kommenden Jahren deutlich steigen und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erheblich belasten.
Vor diesem Hintergrund verfolgt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einen umfassenden Ansatz. Einerseits sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden, andererseits werden zusätzliche Einnahmequellen erschlossen.
Wann tritt welche Änderung in Kraft?
Gesetzliche Neuregelung | Änderungsnorm | Inkrafttreten bzw. Anwendung |
|---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze in der | Artikel 1 Nummer 61, § 223 Abs. 3 | Formal am 30.06.2026; die neue |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen | Artikel 1 Nummer 5, § 6 SGB V | 01.01.2027 |
Krankengeld bei Bezug einer Teilrente | Artikel 1 Nummer 20, § 50 Abs. 1 Satz 1 | 01.01.2027 |
Arbeitgeberbeitrag für geringfügig | Artikel 1 Nummer 64, § 249b Satz 1 SGB V | 01.01.2027 |
Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises | Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, Nummern | 01.01.2028 |
Beitragszuschlag für familienversicherte | Artikel 1 Nummern 2, 7 und 63, insbesondere | 01.01.2028 |
Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neue Rechengrößen mit weitreichenden Folgen für die Entgeltabrechnung
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschränkt sich der Gesetzgeber nicht auf leistungsrechtliche Änderungen wie die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit oder des Teilkrankengeldes. Einen wesentlichen Bestandteil der Reform bilden vielmehr tiefgreifende Änderungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen. Im Mittelpunkt stehen die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die einmalige Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide Maßnahmen sollen kurzfristig zu höheren Beitragseinnahmen führen und damit einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung leisten.
Für die betriebliche Praxis handelt es sich jedoch nicht lediglich um eine gewöhnliche Anpassung der Rechengrößen zum Jahreswechsel. Vielmehr greift der Gesetzgeber erstmals seit Jahrzehnten unmittelbar in das bisherige System der Fortschreibung ein. Während sich Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen bislang ausschließlich an der Entwicklung der Arbeitsentgelte orientierten, werden sie nun zusätzlich gesetzlich angehoben. Diese außerordentlichen Erhöhungen wirken sich nicht nur im Jahr 2027 aus, sondern verändern dauerhaft die Berechnungsgrundlagen der Folgejahre.
Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Entgeltabrechnung bedeutet dies einen erheblichen Umstellungsaufwand. Neben höheren Sozialversicherungsbeiträgen entstehen zusätzliche Prüfungs- und Dokumentationspflichten sowie umfangreiche Anpassungen der Entgeltabrechnungsprogramme.
Gesetzgeber durchbricht die bisherige Systematik
Bislang wurden sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenzen jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter angepasst. Die Bundesregierung setzte die jeweiligen Werte im Rahmen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung auf Grundlage des § 160 Sozialgesetzbuch (SGB) VI fest. Das Verfahren war transparent, nachvollziehbar und folgte einem festen Berechnungsmechanismus.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verlässt der Gesetzgeber diesen bisherigen Automatismus bewusst. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden für das Jahr 2027 zusätzlich gesetzlich erhöht. Diese Sonderanhebung fließt anschließend dauerhaft in die Fortschreibung der Rechengrößen ein und bildet somit die Grundlage für sämtliche Folgejahre.
Damit handelt es sich nicht lediglich um einen einmaligen Finanzierungseffekt. Vielmehr verschiebt sich das gesamte Niveau der Sozialversicherungsrechengrößen dauerhaft nach oben.
Neue gesetzliche Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Arbeitsentgelte oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Die gesetzliche Grundlage findet sich künftig in den neu gefassten Absätzen 3 und 4 des § 223 SGB V.
Nach § 223 Abs. 3 SGB V sind beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich nur bis zu einem Dreihundertsechzigstel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für jeden Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen oberhalb dieser Grenze bleiben – soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen – weiterhin beitragsfrei.
Neu ist jedoch insbesondere § 223 Abs. 4 SGB V. Danach entspricht die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2027 nicht mehr ausschließlich dem nach den bisherigen Berechnungsgrundlagen ermittelten Wert. Vielmehr wird sie unmittelbar an die um 3.600 Euro erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenze künftig gesondert im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI festsetzt.
Durch diese gesetzliche Verknüpfung wird erstmals eine unmittelbare Beziehung zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze geschaffen. Die außerordentliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt sich damit gleichzeitig auf die maximale Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen aus.
Einmalige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
Konkret wird die regulär für das Jahr 2027 zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze einmalig um weitere 300 Euro monatlich angehoben.
Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt im Bereich oder oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für diesen Personenkreis steigen sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an.
Nach der Gesetzesbegründung erwartet der Gesetzgeber allein aus dieser Maßnahme zusätzliche Beitragseinnahmen von rund 2,6 Milliarden Euro jährlich. Etwa die Hälfte dieser Mehreinnahmen entfällt auf die Arbeitgeber.
Damit zählt die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu den wichtigsten Finanzierungsmaßnahmen des gesamten Gesetzespakets.
Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
Für die Entgeltabrechnung bedeutet diese Änderung deutlich mehr als die übliche jährliche Aktualisierung der Sozialversicherungswerte.
Sämtliche Entgeltabrechnungssysteme müssen die neue Beitragsbemessungsgrenze künftig in allen Berechnungsschritten berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die laufende Beitragsberechnung, Einmalzahlungen, Märzklauselfälle nach § 23a SGB IV, Rückrechnungen, Korrekturabrechnungen sowie Beitragsnachberechnungen.
Gerade bei Einmalzahlungen wird die korrekte Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile künftig noch anspruchsvoller. Arbeitgeber müssen prüfen, welcher Teil einer Sonderzahlung innerhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze liegt und welcher Anteil beitragsfrei bleibt. Fehler in dieser Berechnung können sowohl Beitragsnachforderungen als auch Erstattungsansprüche nach sich ziehen.
Auch Rückrechnungen über den Jahreswechsel 2026/2027 hinaus gewinnen an Komplexität. Je nach Abrechnungszeitraum können unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen innerhalb desselben Berechnungsvorgangs zu berücksichtigen sein. Entgeltabrechnungsprogramme müssen diese Sachverhalte künftig automatisiert verarbeiten können.
Darüber hinaus wirkt sich die Anhebung mittelbar auf zahlreiche weitere Berechnungsvorgänge aus, beispielsweise bei Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, bei Entgeltbescheinigungen oder im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.
Auswirkungen auf die Pflegeversicherung
Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich auch auf die soziale Pflegeversicherung aus. Hierzu ergänzt der Gesetzgeber § 40 Abs. 1 SGB XI um eine besondere Regelung.
Danach ist bei der Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2028 sicherzustellen, dass sich die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ausschließlich auf die höchste Beitragsklasse auswirkt. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass die Sonderanhebung unbeabsichtigte Auswirkungen auf die übrigen Beitragsstufen der sozialen Pflegeversicherung entfaltet.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass künftig nicht nur die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, sondern auch die besonderen beitragsrechtlichen Auswirkungen innerhalb der Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen. Entgeltabrechnungsprogramme müssen daher die gesetzlichen Vorgaben sowohl im Kranken- als auch im Pflegeversicherungsrecht korrekt abbilden.
Einmalige Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Parallel zur Beitragsbemessungsgrenze nimmt der Gesetzgeber auch bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) einen außergewöhnlichen Eingriff in das bisherige System vor. Während die Beitragsbemessungsgrenze die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt, entscheidet die Jahresarbeitsentgeltgrenze darüber, ob ein Arbeitnehmer überhaupt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt oder wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei ist und sich privat krankenversichern kann. Gerade deshalb besitzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung eine erhebliche praktische Bedeutung. Bereits geringe Veränderungen können dazu führen, dass Beschäftigte ihre Versicherungspflicht verlieren oder erneut in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren müssten.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird deshalb erstmals nicht nur die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert, sondern gleichzeitig eine komplexe Bestandsschutzregelung geschaffen.
Gesetzliche Änderungen in § 6 SGB V
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den umfangreichen Änderungen des § 6 SGB V. Bereits § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird angepasst. Künftig verweist die Vorschrift nicht mehr nur auf die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach den Absätzen 6 und 7, sondern zusätzlich auf den neuen Absatz 8. Dadurch wird deutlich, dass künftig unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen für verschiedene Personengruppen gelten können.
Den eigentlichen Kern der Reform enthält jedoch § 6 Abs. 6 SGB V.
Nach der bisherigen Systematik wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung fortgeschrieben. Dieses Verfahren bleibt zwar grundsätzlich bestehen. Der Gesetzgeber ergänzt jedoch einen neuen Satz, wonach die für das Jahr 2027 nach den bisherigen Berechnungsvorschriften ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze zusätzlich einmalig um 3.600 Euro jährlich erhöht wird.
Besonders bedeutsam ist dabei, dass diese Erhöhung nicht lediglich für das Jahr 2027 gilt. Vielmehr bleibt sie dauerhaft Bestandteil der Berechnungsgrundlage und fließt in sämtliche Fortschreibungen der Folgejahre ein. Damit verschiebt sich das gesamte Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauerhaft nach oben.
Darüber hinaus wird auch § 6 Abs. 7 SGB V angepasst. Künftig setzt die Bundesregierung die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI gesondert fest. Dadurch wird der außergewöhnlichen gesetzlichen Sonderregelung Rechnung getragen.
Bestandsschutz verhindert ungewollte Versicherungspflicht
Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die außerordentliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erhebliche Auswirkungen auf bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben könnte.
Ohne eine Übergangsregelung wären zahlreiche Beschäftigte allein aufgrund der gesetzlichen Sonderanhebung wieder versicherungspflichtig geworden, obwohl sich an ihrem Arbeitsentgelt nichts geändert hätte.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wurde § 6 Abs. 8 SGB V vollständig neu gefasst.
Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen hatten, eine besondere Bestandsschutzregelung.
Für diesen Personenkreis wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2027 gerade nicht um die zusätzlichen 3.600 Euro erhöht. Vielmehr gilt weiterhin die nach den bisherigen Berechnungsvorschriften ermittelte Versicherungspflichtgrenze.
Damit verhindert der Gesetzgeber, dass allein durch die gesetzliche Sonderanhebung eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausgelöst wird.
Drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab 2027
Die Bestandsschutzregelung führt allerdings zu einer neuen Situation im Krankenversicherungsrecht. Ab dem Jahr 2027 gibt es erneut drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Für Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Bestandsschutz erfüllen, gilt weiterhin die besondere Versicherungspflichtgrenze. Für alle übrigen Beschäftigten ist dagegen die um 3.600 Euro erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.
Änderung des § 8 SGB V
Ergänzend passt der Gesetzgeber auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V an. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Künftig verweist sie ausdrücklich auf sämtliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6, 7 und 8 SGB V. Damit wird sichergestellt, dass auch die neue Bestandsschutzregelung im Rahmen der Befreiungsvorschriften berücksichtigt werden kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig bei der Prüfung einer möglichen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zunächst zu klären ist, welche Jahresarbeitsentgeltgrenze im jeweiligen Einzelfall überhaupt maßgebend ist.
Neue Prüfpflichten für Arbeitgeber
Die Einführung neuer unterschiedlicher Jahresarbeitsentgeltgrenzen führt zwangsläufig zu zusätzlichen Prüfpflichten.
Arbeitgeber müssen künftig insbesondere prüfen,
- ob bereits am 31.12.2026 Krankenversicherungsfreiheit bestand,
- ob eine substitutive private Krankenversicherung vorlag,
- ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Bestandsschutzes erfüllt sind,
- welche Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden ist und
- ob der Bestandsschutz auch bei einem späteren Arbeitgeberwechsel fortbesteht.
Insbesondere bei Neueinstellungen wird diese Prüfung künftig regelmäßig Bestandteil des Einstellungsprozesses sein.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer nimmt zum 01.02.2027 eine neue Beschäftigung auf. Bereits am 31.12.2026 war er wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und verfügte über eine substitutive private Krankenversicherung.
Vor der versicherungsrechtlichen Beurteilung muss der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 SGB V weiterhin erfüllt sind. Erst danach kann beurteilt werden, welche Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden ist und ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.
Fehler bei dieser Beurteilung können erhebliche Beitragsnachforderungen sowie aufwendige Korrekturabrechnungen nach sich ziehen.
Auswirkungen auf die Fortschreibung der Ausgabenobergrenzen
Eine weitere, auf den ersten Blick eher unscheinbare Änderung betrifft § 71 SGB V. Tatsächlich besitzt sie jedoch erhebliche finanzielle Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung.
§ 71 SGB V regelt die Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Veränderungsrate bildet in verschiedenen Bereichen eine wichtige Grundlage für die Ausgabensteuerung der gesetzlichen Krankenversicherung und beeinflusst unter anderem Vergütungsentwicklungen im Gesundheitswesen.
Der Gesetzgeber verhindert nun ausdrücklich, dass die einmalige Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze dauerhaft zu einer künstlich erhöhten Veränderungsrate führt. Deshalb bestimmt § 71 Abs. 3 SGB V, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Veränderungsrate für die Jahre 2028 und 2029 diejenigen beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich aufgrund der einmaligen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entstanden sind.
Zusätzlich wird die für die Jahre 2027 bis 2029 ermittelte durchschnittliche Veränderungsrate jeweils um ein Prozentpunkt abgesenkt.
Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die einmalige Einnahmesteigerung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht dauerhaft die Ausgabenentwicklung beeinflusst. Die außerordentliche Anhebung soll ausschließlich der kurzfristigen finanziellen Stabilisierung dienen und keine nachhaltigen Folgewirkungen auf andere Finanzierungsmechanismen des Gesundheitswesens entfalten.
Ausblick auf Teil 2
Im zweiten Teil stehen die Änderungen bei der Teilrente sowie die Neuregelung des Arbeitgeberbeitrags für geringfügig Beschäftigte im Mittelpunkt. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, die Entgeltabrechnung und die Arbeitgeberkosten.
Markus Stier




