Im Blick: Lohnsteuerrecht
Neue Vorgaben im Lohnsteuerrecht betreffen die steuerfreie Erstattung von Ladestrom, den Grundfreibetrag und geplante Steuerentlastungen. Auch bei Minijobs sind Änderungen vorgesehen.
Finanzverwaltung vereinfacht die steuerfreie Erstattung von Ladestrom
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 21.07.2026 ihre Vorgaben zur steuerlichen Behandlung von Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen überarbeitet. Die Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Gleichzeitig wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch bis zum 31.07.2026 angewendet werden.
Mit der Überarbeitung reagiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf zahlreiche Praxisfragen, die sich nach Einführung der Strompreispauschale zum 01.01.2026 ergeben haben. Ziel ist es, den steuerfreien Auslagenersatz für zu Hause geladenen Ladestrom einfacher und praxisgerechter zu gestalten.
Steuerfreier Auslagenersatz bleibt bestehen
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann er die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten weiterhin als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) erstatten.
Bereits seit dem 01.01.2026 erfolgt die Erstattung nicht mehr über feste Monatsbeträge. Stattdessen ist die tatsächlich geladene Strommenge nachzuweisen und mit einem Strompreis zu multiplizieren. Voraussetzung für den steuerfreien Auslagenersatz ist grundsätzlich eine Erfassung der für das Dienstfahrzeug geladenen Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers, beispielsweise über eine Wallbox oder einen fahrzeuginternen Zähler. Eine Eichrechtskonformität ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich.
Drei-Monats-Aufzeichnung als neue Vereinfachung
Die wichtigste Neuerung betrifft den Nachweis der geladenen Strommenge. Kann der betriebliche Stromverbrauch nicht unmittelbar ausgelesen werden, erkennt die Finanzverwaltung künftig Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend an. Der in diesem Zeitraum ermittelte betriebliche Anteil kann anschließend für die weitere Ermittlung zugrunde gelegt werden.
Diese Erleichterung kommt insbesondere Beschäftigten zugute, deren Fahrzeug oder Ladeeinrichtung keine dauerhafte eindeutige Zuordnung der geladenen Strommengen ermöglicht.
Mehr Flexibilität bei der Ermittlung des Strompreises
Auch bei der Ermittlung des anzusetzenden Strompreises eröffnet das BMF mehrere Möglichkeiten.
Nach wie vor kann der individuelle Strompreis angesetzt werden. Dabei sind nicht nur die verbrauchsabhängigen Kosten je Kilowattstunde zu berücksichtigen, sondern anteilig auch der Grundpreis des Stromliefervertrags. Die Einspeisung von Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.
Für Haushalte mit einem dynamischen Stromtarif akzeptiert die Finanzverwaltung außerdem den Ansatz der durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Damit entfällt die aufwendige Zuordnung der jeweils tatsächlich geltenden Börsenstrompreise.
Strompreispauschale als Alternative
Alternativ kann der Arbeitgeber anstelle der individuellen Stromkosten die sogenannte Strompreispauschale anwenden. Hierbei wird der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte durchschnittliche Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittspreis des ersten Halbjahres des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden.
Der veröffentlichte Durchschnittspreis wird auf volle Cent abgerundet und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Diese Vereinfachungsregel kann unabhängig davon genutzt werden, ob ein dynamischer Stromtarif besteht oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird.
Einheitliche Methode für das gesamte Wirtschaftsjahr
Der Arbeitgeber hat künftig ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Anwendung der Strompreispauschale. Dieses Wahlrecht muss jedoch für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden innerhalb des Jahres ist nicht zulässig.
Mit der Strompreispauschale gelten sämtliche Stromkosten für das Laden an der häuslichen Ladevorrichtung als abgegolten.
Erstattung öffentlicher Ladevorgänge weiterhin möglich
Unverändert bleibt, dass zusätzlich entstandene Kosten für das Laden an öffentlichen Ladepunkten, etwa an Tankstellen, Parkhäusern oder öffentlichen Ladesäulen, weiterhin gegen Einzelnachweis steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können. Die Strompreispauschale erfasst ausschließlich die Kosten für das Laden an der privaten Ladevorrichtung.
Grundfreibetrag 2023 nach Auffassung des FG Münster verfassungsgemäß
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2023 ist nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungsgemäß. Mit Urteil (2 K 2077/25 E) vom 16.06.2026 hat das Gericht entschieden, dass § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Inflationsausgleichsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Ehepaar fordert höheren Grundfreibetrag
Geklagt hatte ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der im Jahr 2023 geltende Grundfreibetrag das steuerliche Existenzminimum nicht mehr ausreichend absichere. Ihrer Ansicht nach müsse sich der Grundfreibetrag an der Höhe des Bürgergelds sowie der Wohngeldleistungen orientieren. Sie beantragten deshalb, den Einkommensteuerbescheid 2023 dahingehend zu ändern, dass für jeden Ehegatten ein um 500 Euro höherer Grundfreibetrag berücksichtigt wird.
Steuer- und Sozialrecht verfolgen unterschiedliche Ziele
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar äußerte der Senat verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bemessung des Existenzminimums, sah jedoch keine ausreichenden Gründe, die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig einzustufen.
Zur Begründung verwiesen die Richter insbesondere auf eine frühere Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts. Danach verfolgen Steuerrecht und Sozialrecht unterschiedliche Zielsetzungen. Deshalb sei es nicht erforderlich, dass sich steuerliches Existenzminimum und sozialrechtliche Leistungen vollständig entsprechen.
Nach Auffassung des Gerichts sind pauschalierende und typisierende Regelungen im Steuerrecht zulässig. Insbesondere bei Wohn- und Heizkosten sei eine bundeseinheitliche Betrachtung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht. Regionale Unterschiede müssten deshalb nicht zwingend im Grundfreibetrag abgebildet werden.
Weitere steuerliche Entlastungen sind zu berücksichtigen
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass außergewöhnliche Belastungen des Existenzminimums durch zusätzliche steuerliche Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Als Beispiel nannten die Richter die im Jahr 2022 eingeführte Energiepreispauschale.
Darüber hinaus dürften weitere steuerliche Entlastungen nicht außer Betracht bleiben. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werde der Grundfreibetrag für beide Ehepartner berücksichtigt. Familien profitierten zusätzlich vom Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen. Auch deshalb sei ein unmittelbarer Vergleich mit den Leistungen des Sozialrechts nicht ohne Weiteres möglich.
Steuerentlastung für kleine und mittlere Einkommen geplant
Die Bundesregierung hat Anfang Juli 2026 im Rahmen ihres „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ umfassende steuerliche Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen angekündigt. Ziel der geplanten Reform ist es, insbesondere Familien finanziell zu entlasten und gleichzeitig neue Impulse für Beschäftigung und Konsum zu setzen. Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 01.01.2027 in Kraft treten und ihre volle Wirkung ab dem Jahr 2028 entfalten.
Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld
Kern der geplanten Einkommensteuerreform ist eine Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags. Darüber hinaus soll das Kindergeld erhöht werden. Ergänzend ist vorgesehen, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzuheben und den Einkommensteuertarif im Bereich der zweiten Progressionszone abzuflachen. Gleichzeitig soll der Beginn des Spitzensteuersatzes nach hinten verschoben werden.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen insbesondere Familien mit Kindern von den geplanten Änderungen profitieren. Die Entlastungswirkung soll deshalb so ausgestaltet werden, dass Haushalte mit Kindern überdurchschnittlich entlastet werden.
Höherer Steuersatz für Spitzenverdiener
Zur Gegenfinanzierung der vorgesehenen Steuerentlastungen soll die sogenannte Reichensteuer angepasst werden. Der bisherige Steuersatz von 45 Prozent soll weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Für Einkommen ab 280.000 Euro ist künftig jedoch ein zusätzlicher Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.
Änderungen auch bei Minijobs
Eine unmittelbar für die Entgeltabrechnung relevante Änderung betrifft die Besteuerung von Minijobs. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der pauschale Lohnsteuersatz für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von derzeit zwei Prozent auf künftig fünf Prozent angehoben werden.
Sollte diese Maßnahme gesetzlich umgesetzt werden, würden sich insbesondere für Arbeitgeber höhere Lohnnebenkosten ergeben, wenn Minijobs pauschal versteuert werden. Ob die pauschale Besteuerung auch künftig gegenüber der individuellen Besteuerung wirtschaftlich sinnvoll bleibt, dürfte künftig noch stärker vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Weitere Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
Neben der Anpassung der Reichensteuer sieht das Maßnahmenpaket weitere Finanzierungsbausteine vor. So soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 500 Millionen Euro an den Bund abführen. Außerdem plant die Bundesregierung, die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen zu reduzieren. Der Steuerbonus soll von bislang 20 Prozent auf künftig 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen sinken. Dadurch würde sich der maximale Steuerbonus von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro jährlich verringern.
Weitere Reformen angekündigt
Das steuerliche Maßnahmenpaket ist Bestandteil eines umfassenderen Reformprogramms. Neben Änderungen im Steuerrecht plant die Bundesregierung unter anderem Reformen im Renten- und Arbeitsmarktrecht, Maßnahmen zum Bürokratieabbau sowie eine stärkere Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. Darüber hinaus soll eine Wohnungsbaugesellschaft des Bundes gegründet werden, um den Bau bezahlbaren Wohnraums zu fördern.
Markus Stier




