Im Blick: Sozialversicherungsrecht
Pflegeneuordnungsgesetz
Neue Belastungen für Arbeitgeber und Beschäftigte geplant
Höhere Beitragsbemessungsgrenze, zusätzlicher Kinderlosenzuschlag und erstmals Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs: Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz enthält mehrere Änderungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will die Bundesregierung die finanziell angespannte soziale Pflegeversicherung neu aufstellen. Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf sieht dazu nicht nur Veränderungen bei den Pflegeleistungen vor. Auch auf der Einnahmenseite sind mehrere Maßnahmen geplant, die für Arbeitgeber und Payroll relevant werden.
Beitragsbemessungsgrenze soll deutlich steigen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Sie liegt 2026 wie in der Krankenversicherung bei monatlich 5.812,50 Euro beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.
Ab 01.01.2027 soll für die Pflegeversicherung eine höhere Grenze gelten. Geplant ist, sie auf das Niveau der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung anzuheben. Damit würde künftig ein größerer Teil höherer Einkommen der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung unterliegen. Die konkrete Höhe für 2027 steht noch nicht fest, da die Sozialversicherungsrechengrößen für das kommende Jahr erst festgelegt werden müssen.
Kinderlose sollen höheren Zuschlag zahlen
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll nach den derzeitigen Plänen nicht angehoben werden. Stattdessen soll der von Kinderlosen allein zu tragende Beitragszuschlag um 0,1 Prozentpunkte von derzeit 0,6 auf 0,7 Prozent steigen. Der zusätzliche Betrag wäre weiterhin ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen; der Arbeitgeberanteil erhöht sich dadurch nicht.
Pflegeversicherungsbeitrag künftig auch bei Minijobs
Neu wäre eine weitere Belastung auf Arbeitgeberseite: Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sollen Arbeitgeber künftig erstmals einen pauschalen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zahlen. Vorgesehen sind 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bislang fällt bei einem Minijob kein entsprechender Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung an.
Die geplante Regelung orientiert sich am bestehenden System der gesetzlichen Krankenversicherung und würde die Arbeitgeberkosten für Minijobs entsprechend erhöhen.
Zuschlag für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner
Auch die bislang beitragsfreie Familienversicherung soll in der Pflegeversicherung eingeschränkt werden. Ab 2028 ist für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vorgesehen.
Ausnahmen sind unter anderem für Familien mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit bestimmten Behinderungen, pflegende Angehörige sowie familienversicherte Partner vorgesehen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind.
Für die Entgeltabrechnung zeichnet sich damit eine Reihe neuer beitragsrechtlicher Anforderungen ab. Besonders die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der neue Arbeitgeberbeitrag für Minijobs könnten ab 2027 unmittelbar die Beitragsberechnung und die Arbeitgeberkosten verändern.
Noch handelt es sich jedoch um einen Referentenentwurf. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden und in welcher Form sie in Kraft treten, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026; BMG-FAQ zum PNOG; GKV-Spitzenverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 10.06.2026.
Rentenfeststellung
Neues Verfahren bei Rentenbeginn
Bei Altersrenten wird die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate ab 2027 zum Regelfall. Zugleich wird die Rente künftig neu festgestellt, wenn das später gemeldete tatsächliche Entgelt zu einer höheren Altersrente führt. Für Arbeitgeber bleibt die gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI Bestandteil des Verfahrens.
Zum 01.01.2027 ändert sich die Feststellung von Altersrenten. Grundlage ist das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Die Neuregelung soll ermöglichen, Altersrenten frühzeitig zu berechnen, obwohl für die letzten Beschäftigungsmonate noch keine endgültigen Entgeltmeldungen vorliegen.
Die Hochrechnung selbst ist nicht neu. Bis Ende 2026 können Versicherte wählen, ob sie diese nutzen oder die Meldung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen abwarten. Ab 2027 entfällt diese Wahlmöglichkeit: Die Rentenversicherung rechnet die Einnahmen für bis zu drei Monate vor Beginn einer Altersrente grundsätzlich hoch.
Arbeitgeber liefern die Datengrundlage
Für die Entgeltabrechnung bleibt die gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI relevant. Der Rentenversicherungsträger fordert den Arbeitgeber elektronisch zur Meldung der bereits abgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen auf.
Die Hochrechnung nimmt nicht der Arbeitgeber vor. Auf Basis der gemeldeten Daten ermittelt die Rentenversicherung das voraussichtliche Entgelt für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Für die Beitragsberechnung bleibt dagegen das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt maßgebend.
Neufeststellung bei höherem Entgelt
Eine wichtige Änderung betrifft Abweichungen zwischen Hochrechnung und tatsächlichem Verdienst. Ab 2027 wird die Altersrente neu berechnet, wenn die später gemeldeten tatsächlichen Einnahmen zu einer höheren Rente führen. Das kann beispielsweise bei Bonuszahlungen, Provisionen oder beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten Beschäftigungsmonaten relevant werden.
Führt das tatsächliche Entgelt dagegen zu keiner höheren Rente, bleibt es bei der ursprünglichen Berechnung. Eine niedrigere Altersrente kann sich aus der nachträglichen Prüfung somit nicht ergeben.
Was die Payroll beachten sollte
Für Arbeitgeber bleibt vor allem das Meldeverfahren entscheidend: Die elektronische Aufforderung der Rentenversicherung muss verarbeitet und die gesonderte Meldung korrekt übermittelt werden. An der eigentlichen Beitragsberechnung ändert die Hochrechnung nichts.
Für die Payroll lässt sich die neue Systematik deshalb klar zusammenfassen: Der Arbeitgeber meldet die bereits abgerechneten Entgelte, die Rentenversicherung übernimmt die Hochrechnung und ab 2027 gegebenenfalls auch die Neufeststellung der Altersrente.
Quelle: Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; §§ 70 und 194 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung.
Janette Rosenberg


