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Aktualisierte Hinweise zur Beitragssatzdifferenzierung nach Elterneigenschaft

Der GKV-Spitzenverband hat seine Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder sowie die Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft mit Stand vom 31.03.2025 überarbeitet und veröffentlicht.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Geldscheine, ein Kugelschreiber und eine Brille liegen auf einem Dokument mit dem Titel „Sozialversicherung“ – symbolische Darstellung für aktualisierte Hinweise zur Beitragssatzdifferenzierung nach Elterneigenschaft im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Foto: © stock.adobe.com/Butch

Automatisierter Datenaustausch nach § 55a SGB XI

Ein zentrales Element der Neufassung ist die Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschverfahrens nach §55a SGB XI, das die Erhebung und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder künftig erleichtern soll.

  • Das automatisierte Verfahren kann ab dem 01.04.2025 von den beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgebern) und den Pflegekassen freiwillig genutzt werden.
  • Ab dem 01.07.2025 ist die Nutzung dieses Verfahrens verpflichtend.

Auswirkungen der übermittelten Daten

Die aktualisierten Hinweise enthalten gegenüber der vorherigen Version vom 28.03.2024 nun erstmals auch konkrete Ausführungen zu den Auswirkungen der übermittelten Daten im Rahmen des automatisierten Verfahrens. Diese sind insbesondere unter Punkt 5 der Hinweise dargestellt.

Ziel: Einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis

Ziel der überarbeiteten Hinweise ist es, eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Prüfung und Umsetzung der Beitragssatzdifferenzierung sicherzustellen – sowohl auf Seiten der Kranken- und Pflegekassen als auch bei den beitragsabführenden Stellen.

 

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