Betriebliche Altersvorsorge
Frage: Unsere Payroll-Abteilung ist verantwortlich für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) von Geringverdienern. Die Abteilung hat Unsicherheiten bei der Anwendung des Geringverdienerbegriffs festgestellt, da bisher ein externes Unternehmen die Abrechnung vorgenommen hat.

Ein spezifisches Beispiel ist eine Mitarbeiterin mit einem laufenden Arbeitslohn von 2.300 Euro, ohne sonstige Bezüge, die somit unter der Geringverdienergrenze von 2.575 Euro bleibt. Es bestehen Fragen zur Beantragung des bAV-Förderbetrags sowie zur Handhabung von sonstigen Bezügen, die in bestimmten Fällen die Geringverdienergrenze überschreiten könnten. Dies betrifft insbesondere Mitarbeiter, die zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), Trinkgelder oder eine Prepaid Card erhalten.
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bAV-Förderbetrag für die Mitarbeiterin zu beantragen? Wie sollten wir mit Mitarbeitern umgehen, die einmal jährlich einen sonstigen Bezug erhalten und damit in der Gesamtbetrachtung über die Geringverdienergrenze kommen? Was gilt für Mitarbeiter, die zusätzliche Bezüge wie SFN-Zuschläge, Trinkgelder oder eine Prepaid Card erhalten? Beeinflussen diese Bezüge die Geringverdienergrenze?
Antworten:
Maßnahmen zur Beantragung des bAV-Förderbetrags:
Um den bAV-Förderbetrag für die Mitarbeiterin zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:
- Da die Mitarbeiterin mit einem laufenden Arbeitslohn von 2.300 Euro unter der Geringverdienergrenze von 2.575 Euro liegt, erfüllt sie die Voraussetzung für die Förderung.
- Die Mitarbeiterin muss dem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass sie die Förderung in Anspruch nehmen möchte. Dazu sollte sie ein entsprechendes Formular oder eine schriftliche Erklärung abgeben.
- Der Arbeitgeber muss den Förderbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung (Zeile 22/Kennzahl 45) eintragen. Es ist wichtig, die Anzahl der Arbeitnehmer, die den bAV-Förderbetrag erhalten, in Zeile 17/Kennzahl 90 zu dokumentieren.
- Die Mitarbeiterin sollte über die steuerlichen Vorteile und die Funktionsweise der bAV-Förderung aufgeklärt werden, um sicherzustellen, dass sie die Entscheidung informiert trifft.
Hinweis – höhere Förderungsgrenzen in § 100 EStG geplant aber noch nicht umgesetzt! Zudem soll der Betrag künftig dynamisiert werden und soll stets 3 Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze betragen. Damit wird verhindert, dass durch Lohnerhöhungen die Förderung entfällt. Zudem soll der maximal bezuschusste Betrag von 960 Euro auf 1.200 Euro im Jahr angehoben werden. Die Planungen aus dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz werden allerdings vor der Neuwahl nicht mehr beschlossen werden. |
Umgang mit Mitarbeitern mit einmal jährlich einem sonstigen Bezug:
Wenn ein Mitarbeiter einmal jährlich einen sonstigen Bezug erhält und somit in der Gesamtbetrachtung (laufende Bezüge + sonstiger Bezug) über die Geringverdienergrenze kommt, sollten folgende Schritte unternommen werden:
- Es ist wichtig, den jährlichen Arbeitslohn zu betrachten, um festzustellen, ob die Geringverdienergrenze überschritten wird. Der laufende Arbeitslohn bleibt jedoch die maßgebliche Größe für die bAV-Förderung.
- Der sonstige Bezug (z. B. Weihnachtsgeld) wird in der Regel nicht zur Berechnung der Geringverdienergrenze herangezogen, solange der laufende Arbeitslohn unter der Grenze bleibt. In diesem Fall hat der Mitarbeiter dennoch Anspruch auf den bAV-Förderbetrag.
- Die Mitarbeiter sollten über die Konsequenzen der sonstigen Bezüge informiert werden, insbesondere darüber, dass diese nicht zur Berechnung der Geringverdienergrenze zählen, wenn der laufende Arbeitslohn unter der Grenze bleibt.
Einfluss zusätzlicher Bezüge auf die Geringverdienergrenze:
Zusätzliche Bezüge wie SFN-Zuschläge, Trinkgelder oder Sachbezüge (z. B. eine Prepaid Card) können Auswirkungen haben. SFN-Zuschläge und Trinkgelder werden in der Regel nicht zur Berechnung des laufenden Arbeitslohns herangezogen, solange sie unter der Freigrenze von 50 Euro bleiben. Somit beeinflussen sie nicht die Geringverdienergrenze.
Die monatliche Zuwendung in Form einer Prepaid Card zählt ebenfalls nicht zum laufenden Arbeitslohn, solange sie die Freigrenze von 50 Euro nicht überschreitet. Auch hier sollte die Payroll-Abteilung sicherstellen, dass diese Bezüge korrekt erfasst und dokumentiert werden, um jederzeit die Einhaltung der Geringverdienergrenze nachweisen zu können.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg