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Betriebsveranstaltungen: Keine Pflicht zur Offenheit für alle Beschäftigten

Auch Betriebsveranstaltungen, die nur für bestimmte Beschäftigtengruppen angeboten werden, können unter die Lohnsteuerpauschalierung fallen. Laut Bundesfinanzhof ist eine allgemeine Zugänglichkeit für alle Beschäftigten nicht erforderlich, sofern der betriebliche Charakter und die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.

AllgemeinLohnsteuer
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Betriebsveranstaltung mit Buffet und Networking: Mitarbeitende unterhalten sich in moderner Eventlocation bei kleinen Speisen.
Foto: © stock.adobe.com/Narongsag

Betriebsveranstaltungen: Pauschalbesteuerung auch ohne allgemeine Zugänglichkeit

Mit Urteil vom 27.03.2024 (VI R 5/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Betriebsveranstaltungen, die nur für bestimmte Beschäftigtengruppen – etwa Führungskräfte oder den Vorstand – angeboten werden, unter die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen können. Eine allgemeine Zugänglichkeit für alle Betriebsangehörigen ist dafür nicht erforderlich.

Weihnachtsfeiern nur für Führungskräfte: Streitfall und BFH-Entscheidung

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft zwei Weihnachtsfeiern veranstaltet: eine für Vorstandsmitglieder und eine für obere Führungskräfte. Das Finanzamt lehnte die Pauschalbesteuerung ab, da die Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offenstanden. Die nachfolgenden Instanzen folgten dieser Sichtweise – bis der BFH die bisherigen Urteile aufhob.

Abgrenzung: 110-Euro-Freibetrag versus Pauschalversteuerung

Der BFH stellte klar, dass die Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG keine allgemeine Zugänglichkeit verlangt. Diese sei lediglich für den 110-Euro-Freibetrag relevant, nicht jedoch für die grundsätzliche Qualifikation als Betriebsveranstaltung oder deren pauschale Versteuerung.

Pauschalbesteuerung auch für exklusive Events möglich

Für die Praxis bedeutet das: Auch exklusive Veranstaltungen können pauschal versteuert werden – sofern sie betrieblichen Charakter haben und die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Damit wird die Gestaltung betrieblicher Anlässe steuerlich flexibler, insbesondere für gezielte Formate mit ausgewählten Teilnehmerkreisen.

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