BRSG II – Neue Impulse für die betriebliche Altersversorgung
Das BRSG II soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) flexibler, attraktiver und praxistauglicher machen – mit mehr Förderungen, neuen Modellen und digitalen Verfahren. Ziel ist, vor allem kleine Unternehmen und Geringverdienende besser zu erreichen.

BRSG II – Neue Impulse für die betriebliche Altersversorgung
Stagnation der bAV-Verbreitung trotz erstem BRSG
Die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stagniert – trotz gesetzlicher Reformen wie dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) im Jahr 2018. Ende 2023 verfügten rund 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte über eine bAV-Anwartschaft bei ihrem aktuellenArbeitgeber. Das sind zwar rund 500.000 mehr als 2017, gemessen am Beschäftigungszuwachs ist die Verbreitungsquote jedoch leicht rückläufig. Vor allem in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienenden bleibt die bAV bislang unterentwickelt.
Ziele und Schwerpunkte des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Der nun vorgelegte Referentenentwurf zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) will diese Schwachstellen gezielt adressieren – mit dem Ziel, die bAV praxistauglicher, flexibler und attraktiver zu machen.
Mehr Flexibilität im Arbeitsrecht
Reform und Öffnung des Sozialpartnermodells
Im arbeitsrechtlichen Bereich soll vor allem das Sozialpartnermodell reformiert werden. Das 2018 eingeführte Modell der reinen Beitragszusage, bislang nur vereinzelt umgesetzt, wird im Rahmen eines „Sozialpartnermodells 2.0“ praxisnäher ausgestaltet. Künftig sollen bestehende Modelle auch auf Beschäftigte ausgeweitet werden können, die zwar nicht tarifgebunden sind, aber unter den tariflichen Geltungsbereich fallen. Gleichzeitig wird der Anschluss an bestehende Branchenlösungen erleichtert.
Verbesserte Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften
Auch die Portabilität von Anwartschaften – sowohl innerhalb als auch zwischen verschiedenen Modellen – soll verbessert werden. Ziel ist es, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur bAV zu erleichtern.
Opting-Out auch ohne Tarifbindung
Automatische Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss
Einen weiteren Schub könnte die Öffnung für sogenannte Opting-Out-Modelle bringen. Die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht soll künftig auch ohne tarifliche Grundlage möglich sein – vorausgesetzt, der Arbeitgeber leistet einen zusätzlichen finanziellen Beitrag. Damit eröffnet der Gesetzgeber tarifungebundenen Unternehmen neue Spielräume, um Beschäftigten niedrigschwellig Zugang zur bAV zu verschaffen.
Vereinfachte Abfindung und vorgezogene bAV-Rente
Gesetzliche Fiktion der Abfindung in Sonderfällen
Weitere Änderungen betreffen die Flexibilisierung bei Abfindungen und Rentenbeginn. Betriebsrentenanwartschaften können künftig leichter abgefunden werden, insbesondere bei Übertragung in die gesetzliche Rentenversicherung. In bestimmten Fällen – etwa bei Liquidation einer Pensionskasse – wird die Abfindung gesetzlich fingiert.
Frühzeitiger Leistungsbezug mit Abschlägen
Auch der vorzeitige Bezug einer Betriebsrente soll erleichtert werden: Wer bereits eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann künftig auch die bAV vorzeitig, allerdings mit Abschlägen, in Anspruch nehmen.
Neue Spielräume für Pensionskassen und -fonds
Dynamische Einkommensgrenzen und erhöhter Förderbetrag
Aufsichtsrechtlich erhalten Pensionskassen mehr Spielraum. Künftig dürfen sie ihre Kapitalanlagen flexibler steuern, indem sie ihr Sicherungsvermögen vorübergehend im Toleranzbereich unter ihren Verpflichtungen führen dürfen. Gleichzeitig dürfen sie höhere Leistungen bei vorzeitigem Leistungsbezug anbieten.
Steuerfreiheit bei Übertragung in die gesetzliche Rente
Auch Pensionsfonds werden gestärkt: Kapitalleistungen können künftig in Raten ausgezahlt werden, innerhalb von Sozialpartnermodellen wird zudem die Pufferbildung vereinfacht – ein Schritt, der chancenreichere Anlagestrategien ermöglichen soll, ohne die Leistungssicherheit zu gefährden.
Steuerliche Förderung gezielt ausbauen
Dynamische Einkommensgrenzen und erhöhter Förderbetrag
Auch steuerlich bringt das BRSG II wichtige Neuerungen – insbesondere für Geringverdienende. § 100 EStG wird umfassend überarbeitet. Die Einkommensgrenze für den bAV-Förderbetrag wird künftig dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt. Der Förderhöchstbetrag steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich. Zudem wird klargestellt, dass förderfähig nicht nur laufender Arbeitslohn ist, sondern auch pauschal besteuerte Bezüge, sofern sie eine bestimmte Grenze (3 Prozent der monatlichen BBG) nicht überschreiten. Bei anderen Lohnzahlungszeiträumen erfolgt eine entsprechende Umrechnung.
Steuerfreiheit bei Übertragung in die gesetzliche Rente
Eine weitere steuerliche Erleichterung betrifft die Abfindung von Kleinbetragsrenten. Wird die Kapitalleistung mit Zustimmung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, bleibt sie steuerfrei – es gilt die nachgelagerte Besteuerung der späteren Rentenzahlung. Damit werden steuerliche Hürden für freiwillige Rückführungen in die gesetzliche Rente abgebaut.
Digitalisierung und Klarstellungen im Detail
Fortführung von Direktversicherungen nach entgeltfreien Zeiten
Zu den weiteren Maßnahmen des Gesetzesentwurfs zählt die Möglichkeit, Direktversicherungen auch nach entgeltfreien Zeiten unter den ursprünglichen Bedingungen fortzuführen. Sonderzahlungen von Arbeitgebern an Pensionskassen zur Vermeidung von Rentenkürzungen werden künftig nicht mehr als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt.
Digitalisierung des Pensions-Sicherungs-Vereins
Außerdem wird der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) umfassend digitalisiert: Die Kommunikation mit Leistungsberechtigten erfolgt künftig über ein Onlineportal, Beitragsbescheide können automatisiert erstellt und der Datenaustausch mit den Trägern der Sozialversicherung effizienter gestaltet werden.
Fazit: BRSG II als Chance für breitere Nutzung der bAV
Der Entwurf für das BRSG II greift zahlreiche Praxisprobleme auf und bietet durch mehr Flexibilität, verbesserte Förderbedingungen und digitale Verfahren echte Entlastung für Betriebe. Gleichzeitig entstehen neue Chancen, die bAV in der Breite zu etablieren – nicht zuletzt für Beschäftigte mit geringen Einkommen. Ob der Durchbruch gelingt, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie engagiert Arbeitgeber, Sozialpartner und Versicherungswirtschaft die neuen Möglichkeiten nutzen.

