Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Zieht ein Steuerpflichtiger um, um ein Arbeitszimmer einzurichten, sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar. Selbst pandemiebedingtes Homeoffice ändert daran nichts.

BFH: Kein Werbungskostenabzug bei Umzug für Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) entschieden, dass Aufwendungen für einen Umzug in eine neue Wohnung mit dem Ziel, dort erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige – wie etwa während der Corona-Pandemie – gezwungen ist, im häuslichen Umfeld zu arbeiten oder versucht, Beruf und Familie durch Homeoffice besser miteinander zu vereinbaren.
Homeoffice als Umzugsgrund reicht laut BFH nicht aus
Im entschiedenen Fall lebten die berufstätigen Kläger gemeinsam mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten ursprünglich nur gelegentlich von zu Hause. Ab März 2020, bedingt durch die pandemiebedingten Einschränkungen, verlagerten sie ihre Tätigkeit zunehmend ins Homeoffice und nutzten dafür überwiegend das Wohn- und Esszimmer. Im Mai desselben Jahres zogen sie in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der sie jeweils ein eigenes Arbeitszimmer einrichteten. Die Kläger machten sowohl die Kosten für die Nutzung der Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Arbeitszimmer anerkannte, lehnte es den Abzug der Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab.
Das Finanzgericht hingegen sah den Umzug als beruflich motiviert an, da er eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen darstellte. Die Kläger konnten dank der neuen Wohnsituation ihrer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice nun ungestört nachgehen. Entsprechend gab das Gericht der Klage teilweise statt und ließ den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten zu.
Private Lebensführung versus berufliche Veranlassung
Der BFH folgte dieser Einschätzung jedoch nicht und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass Wohnkosten grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien und Aufwendungen für einen Wohnungswechsel in der Regel zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit der ausschlaggebende Grund für den Umzug war und private Gründe allenfalls eine untergeordnete Rolle spielten. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel steht oder sich die tägliche Pendelzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert.
Unterschiedliche Urteile von Finanzgericht und BFH
Allein die Tatsache, dass in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden kann, genügt nach Auffassung des BFH nicht, um von einer beruflich veranlassten Wohnsitzverlagerung auszugehen. Ein objektiv nachprüfbares Kriterium, das eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung belegen würde, fehle in solchen Fällen. Die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung – in Bezug auf Größe, Lage, Zuschnitt und Nutzung – sei stets auch Ausdruck privater Lebensgestaltung, geprägt von individuellen Präferenzen, familiären Umständen und finanziellen Möglichkeiten.
Folgen für Arbeitnehmer im Homeoffice
Auch der Trend zu Homeoffice, Telearbeit oder mobilem Arbeiten führt laut BFH nicht zu einer anderen Bewertung. Die Nutzung eines separaten Raumes als Arbeitszimmer oder einer Arbeitsecke in der privaten Wohnung basiert selbst unter veränderten Arbeitsbedingungen nicht auf rein objektiven beruflichen Notwendigkeiten. Das gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz außerhalb des Wohnbereichs zur Verfügung steht oder Homeoffice eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht. Dass der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abziehbar ist, begründet ebenfalls keine berufliche Veranlassung des Umzugs.
BFH, Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23