Klarstellung zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 eine Klarstellung zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie und einer anschließenden Lohnerhöhung ab 2025 getroffen. Hintergrund ist die Frage, ob eine nach Auslaufen der Prämie erfolgte Lohnerhöhung die Steuerfreiheit der zuvor gezahlten Prämie nachträglich gefährden könnte.

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei bis Ende 2024
Viele Arbeitgeber hatten die Inflationsausgleichsprämie zwischen Herbst 2022 und Ende 2024 monatlich steuerfrei an ihre Beschäftigten ausgezahlt. Diese Steuerfreiheit endete mit Ablauf des 31.12.2024. Um zu verhindern, dass die Beschäftigten ab Januar 2025 weniger Nettoentgelt erhalten, wurden in vielen Fällen zum 01.01.2025 Lohnerhöhungen vereinbart.
Steuerberaterverband stellte kritische Frage an das BMF
Der Deutsche Steuerberaterverband hatte beim BMF angefragt, ob eine solche Lohnerhöhung nachträglich die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie beeinträchtigen könnte. Denn nach § 8 Abs. 4 EStG darf die Zahlung nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Problematisch wäre es daher, wenn bereits in den Vorjahren vereinbart wurde, dass mit Auslaufen der Prämie automatisch eine Lohnerhöhung ohne neue Verhandlung erfolgt.
BMF bestätigt: Lohnerhöhung gefährdet Steuerfreiheit nicht
Das BMF verwies in seiner Antwort auf die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie, insbesondere auf Ziffer 5 sowie 5a/5b. Es stellte klar, dass eine Lohnerhöhung nach Ende der Prämienzahlung die Steuerfreiheit nicht gefährdet, sofern sie auf einer neuen Entscheidung oder Vereinbarung des Arbeitgebers beruht. Erforderlich ist entweder eine neue betriebliche Entscheidung oder eine entsprechende Mitteilung bzw. Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
Praxis-Tipp: So bleibt die Steuerfreiheit bestehen
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Lohnerhöhung nach der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie steuerlich unproblematisch bleibt, solange sie nicht bereits bei Einführung der Prämie und deren Auslaufen fest vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass die Lohnanpassung auf einer neuen, eigenständigen Entscheidung des Arbeitgebers basiert.