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Krank durch Tätowierung – Gericht winkt ab : LSG, Urteil Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24

Tätowierungen werden mittlerweile weithin als Ausdruck individueller Lebensgestaltung angesehen – auch im beruflichen Umfeld sind sie größtenteils akzeptiert. Doch gilt: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, trägt das Risiko möglicher Folgen selbst – auch in finanzieller Hinsicht.

Sozialversicherung
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Grundsätzlich haben Beschäftigte im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung – allerdings nur, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Wer sich freiwillig tätowieren lässt und infolgedessen erkrankt, muss die Konsequenzen selbst tragen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Frau ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz danach kam es zu einer Entzündung der Haut, weshalb sie für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung. Die Pflegehilfskraft argumentierte vor Gericht, sie verlange keine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Tätowierung selbst, sondern lediglich für die nachfolgende Entzündung. Diese stelle eine seltene Komplikation dar, die lediglich in etwa 1 bis 5 % der Fälle auftrete. Zudem seien Tattoos heutzutage weit verbreitet und Teil der geschützten privaten Lebensgestaltung.

Die Arbeitgeberin wiederum hielt dagegen: Wer sich tätowieren lasse, willige in eine Körperverletzung ein. Eine daraus resultierende Infektion gehöre nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber finanziell tragen müsse.

Entzündung war vorhersehbar und vermeidbar

Das LAG schloss sich dieser Auffassung an. Zwar sei die Frau tatsächlich arbeitsunfähig gewesen, doch habe sie diesen Zustand selbst verschuldet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene

Gesundheitsinteresse darstellt – etwa dann, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.

Die Arbeitnehmerin habe nach eigenen Angaben eingeräumt, dass Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5 % der Fälle auftreten können, so das Gericht. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht zu vernachlässigen und stelle keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.

Wer sich bewusst einem solchen Risiko aussetze, handele grob fahrlässig in Bezug auf das eigene Gesundheitsinteresse, erklärten die Richterinnen und Richter. Zur Verdeutlichung verwies das Gericht auf Arzneimittel: Dort werde eine Nebenwirkung bereits als „häufig“ eingestuft, wenn sie in mehr als 1 %, aber weniger als 10 % der Fälle auftrete. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

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