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Künstlersozialabgabe im Jahr 2025 : SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2025 unverändert 5,0 % betragen. 

Auf einem Schreibtisch liegt eine Akte mit der Aufschrift „Künstlersozialabgabe“, begleitet von einem großen blauen Abschnittssymbol und einer kleinen goldenen Waage der Gerechtigkeit. Der verschwommene Hintergrund einer Bibliothek deutet auf den sich entwickelnden Kontext hin, in dem Diskussionen über den Abgabesatz Künstlersozialversicherung 2025 stattfinden.
Foto: @ stock.adobe.com/MQ-Illustrations

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist noch ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbstständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge zahlen. 

Die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten.  

Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind verpflichtet die 5 % vom beauftragten Honorar als Abgabe an die KSK zu zahlen. 

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. 

Darunter fallen in der Regel:  

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.) 
  • Presseagenturen und Bilderdienste 
  • Theater, Orchester, Chöre 
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager 
  • Rundfunk- und Fernsehen 
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern 
  • Galerien, Kunsthändler 
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte 
  • Museen 
  • Zirkus- und Varietéunternehmen 
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien). 

Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen mit einer Gesamtsumme über 450 Euro im Kalenderjahr zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig. 

Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens mit einer Entgeltsummer über 450 Euro nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. 

Die abgabepflichtigen Künstler müssen jährlich zum Ende März des Folgejahres die gezahlten Honorare an selbständige Künstler melden und die 5 % darauf als Vorauszahlung zahlen. Im Anschluss erfolgt eine Endabrechnung für das abgelaufene Jahr.  

Bisher prüft die DRV-Bund die Zahlung und Anmeldung der Abgaben der Unternehmen.  

Praxishinweis: Zum 01.01. 2025 wird die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden. Die DRV KBS verfügt über langjährige Erfahrungen als Melde- und Einzugsstelle der Sozialversicherung und nutzt hierfür erfolgreich eine IT-Großanwendung für das Beitrags- und Meldewesen. Dadurch bestehen große Schnittmengen mit den Aufgaben und Prozessen bei der Künstlersozialkasse. Zudem können durch die Bündelung von gleichgelagerten Aufgaben Synergieeffekte erzielt werden. Die DRV KBS hat überdies ein eigenes Rechenzentrum.