Mutterschutz bei Fehlgeburt
Der Bundestag hat am Donnerstag, den 30.01.2025, die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) wurde einstimmig angenommen. Grundlage der Entscheidung war eine Beschlussempfehlung des Familienausschusses (20/14783).

Warum wurde das Mutterschutzgesetz angepasst?
Die Unionsfraktion begründete die Notwendigkeit der Neuregelung unter anderem damit, dass der Begriff „Entbindung“ im Mutterschutzgesetz bislang ausschließlich an die personenstandsrechtlichen Regelungen gebunden war und sich somit nach der Gewichtsgrenze von 500 Gramm oder der 24. Schwangerschaftswoche richtete. Dies sei aus medizinischer und mutterschutzrechtlicher Sicht nicht sachgerecht. Frauen seien auch nach einer Fehlgeburt einer erheblichen körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt. Ziel der Gesetzesänderung sei es daher, Unklarheiten in der Definition des Begriffs „Entbindung“ zu beseitigen.
Neuregelung: Schutzraum für Frauen nach einer Fehlgeburt
Die neue Regelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt Rechnung tragen und ihnen einen angemessenen Schutzraum bieten. Die Einführung von Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche berücksichtigt dabei auch den Umstand, dass eine Schwangerschaft in diesem Zeitraum als weitgehend sicher gilt und die emotionale Bindung der Mutter zum ungeborenen Kind intensiver wird.
Kein ärztliches Attest mehr erforderlich
Ein Beschäftigungsverbot nach einer Fehlgeburt greift künftig nur dann, wenn die betroffene Frau nicht ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeit erklärt. Damit entfällt die Notwendigkeit einer ärztlichen Krankschreibung nach einer Fehlgeburt.
Arbeitgeber erhalten finanzielle Entlastung
Arbeitgeber haben in diesen Fällen Anspruch auf eine vollständige Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens, sodass sie finanziell nicht belastet werden.