Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei der Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten
Die Frage der Verteilung einer Leasingsonderzahlung stellt sich insbesondere dann, wenn ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird und die Fahrtenbuchmethode angewendet wird oder wenn ein Fahrzeug beruflich genutzt wird und die Fahrtkosten anhand der individuellen Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt werden.

Bisher war die steuerliche Behandlung der Leasingsonderzahlung uneinheitlich geregelt. Während die bisherige Rechtsprechung eine sofortige Berücksichtigung im Jahr der Zahlung zugelassen hat, stellt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2024 (VI R 9/22, veröffentlicht am 16.01.2025) eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Im zugrunde liegenden Fall leistete der Kläger als Arbeitnehmer eine Leasingsonderzahlung für ein Fahrzeug, das er für seine berufliche Außendiensttätigkeit nutzte. Die Fahrtkosten machte er als Werbungskosten geltend, wobei er einen individuellen Kilometersatz auf Basis der Gesamtkosten des Fahrzeugs und der Jahresfahrleistung berechnete.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten in dieser Form nicht an und legte stattdessen die Pauschale von 30 Cent pro Kilometer gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) zugrunde. Während das Finanzgericht München (Urteil vom 12.10.2021, 2 K 667/21) dem Kläger zunächst Recht gab, hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Der BFH stellte klar, dass eine Leasingsonderzahlung nicht sofort in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzugsfähig ist, sondern periodengerecht über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist.
Konkret bedeutet dies:
- Die Leasingsonderzahlung ist auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags aufzuteilen.
- Im Jahr der Zahlung ist nur der anteilige Betrag für die verbleibenden Monate des Jahres anzusetzen.
- Andere Vorauszahlungen (z. B. für Fahrzeugzubehör oder laufzeitgebundene Servicepakete) sind ebenfalls periodengerecht über die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Arbeitnehmer, die die tatsächlichen Fahrzeugkosten als Werbungskosten geltend machen oder die Fahrtenbuchmethode anwenden, müssen künftig die Leasingsonderzahlung auf die Leasingdauer verteilen. Eine sofortige Berücksichtigung im Jahr der Zahlung ist nicht mehr möglich.
Dies hat folgende praktische Konsequenzen:
Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten:
- Die Leasingsonderzahlung wird gleichmäßig auf die gesamte Leasinglaufzeit aufgeteilt.
- Eventuelle andere Vorauszahlungen (z. B. für Reifen oder Wartungspakete) werden ebenfalls auf die Laufzeit verteilt.
Berechnung des individuellen Kilometersatzes:
- Nach Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten erfolgt die Verteilung auf die Gesamtjahresfahrleistung.
- Der individuelle Kilometersatz kann beibehalten werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern (z. B. durch geänderte Leasingbedingungen oder das Ende des Abschreibungszeitraums).
BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22