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Private Nutzung von IT-Geräten am Arbeitsplatz: Kündigung bei Verstoß gegen das Verbot des Arbeitgebers : LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2024 – 3 SLa 183/24

Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt: Wer trotz ausdrücklichen Verbots dienstliche IT-Geräte privat nutzt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Wiederholte Verstöße können nach vorheriger Abmahnung zur Kündigung führen.

Arbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Laptop mit darauf liegendem Tablet und Smartphone; mehrere dienstliche IT-Geräte liegen gestapelt auf einem Tisch.
Foto: © stock.adobe.com/Lucinda D B/peopleimages.com

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung im Dezember 2024 die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei unerlaubter privater Nutzung betrieblicher IT-Mittel klargestellt. Der Fall macht deutlich, dass die Verwendung dienstlicher Geräte zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber eine solche Nutzung ausdrücklich untersagt hat.

Verbot privater Internetnutzung ist rechtlich zulässig

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz untersagen, ohne dies begründen zu müssen. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. In Ausnahmefällen kann eine betriebliche Veranlassung ein solches Verbot relativieren, etwa wenn die Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Stillschweigende Erlaubnis durch Duldung? Nur in engen Grenzen

Falls jedoch keine ausdrückliche Regelung existiert, stellt sich die Frage, ob durch wiederholte Duldung eine stillschweigende Erlaubnis zur privaten Nutzung angenommen werden kann. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit keine Maßnahmen gegen offensichtliche private Internetnutzung ergreift. Dennoch bleibt auch dann eine Grenze einzuhalten: Selbst bei konkludenter Erlaubnis darf die private Nutzung nicht in einem Umfang erfolgen, der die Arbeitspflicht beeinträchtigt.

Pflichtverletzung bereits bei privater Nutzung während der Arbeitszeit

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist eine Pflichtverletzung bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit privat surft oder Medien konsumiert und dadurch seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachkommt. Besonders kritisch wird es, wenn durch private Downloads betriebliche Systeme gefährdet werden, etwa durch Schadsoftware oder übermäßige Belastung der Systemressourcen.

Kündigung meist erst nach Abmahnung möglich

Eine Kündigung wegen derartiger Verstöße ist in den meisten Fällen nur wirksam, wenn zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde. Erst wenn der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Warnung erneut gegen die Regeln verstößt, kann eine ordentliche oder in besonders schweren Fällen auch außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Lediglich in Situationen, in denen von vornherein keine Verhaltensänderung zu erwarten ist, kann unter bestimmten Umständen auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Klar formulierte Nutzungsregeln sind entscheidend für rechtssicheres Handeln

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen arbeitsrechtlichen Vorgehensweise: Arbeitgeber sind gut beraten, klare Nutzungsregelungen zu formulieren und bei Verstößen angemessen, aber konsequent zu reagieren. Nur mit einer wirksamen Abmahnung, die konkret auf das Fehlverhalten Bezug nimmt, lässt sich eine spätere Kündigung rechtssicher umsetzen. Wer trotz eines bestehenden Verbots die IT-Systeme für private Zwecke nutzt, riskiert damit nicht nur arbeitsrechtliche Sanktionen, sondern im Wiederholungsfall auch seinen Arbeitsplatz.

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