Stillbedingtes Beschäftigungsverbot: Mutterschutzlohn ohne zeitliche Begrenzung
Ein stillbedingtes Beschäftigungsverbot kann länger andauern als die ersten zwei Lebensjahre des Kindes. Das SG Darmstadt hat entschieden, dass Arbeitgeber den Mutterschutzlohn in diesem Fall weiterhin von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Das Sozialgericht Darmstadt hat in drei Verfahren entschieden, dass Arbeitgeber auch bei einem länger andauernden stillbedingten Beschäftigungsverbot Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohns haben. Eine gesetzliche Höchstdauer besteht nicht (Urteile vom 24.06.2026, S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24 und S 25 KR 11/25).
Der Fall: Flugbegleiterinnen stillen über das zweite Lebensjahr hinaus
In den Verfahren ging es um Flugbegleiterinnen, die ihre Kinder auch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres stillten. Da die Fluggesellschaft aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen keinen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz anbieten konnte, sprach sie Beschäftigungsverbote aus und zahlte Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Die zuständige Krankenkasse verweigerte jedoch die weitere Erstattung ab dem zweiten Geburtstag der Kinder.
Das Sozialgericht gab der Fluggesellschaft recht. Das Mutterschutzgesetz enthält keine zeitliche Begrenzung für stillbedingte Beschäftigungsverbote. Die Zwölfmonatsgrenze des § 7 Abs. 2 MuSchG gilt ausschließlich für die bezahlte Freistellung zum Stillen während der Arbeitszeit, nicht jedoch für ein betriebliches Beschäftigungsverbot.
Mutterschutzlohn bei Stillen: Was Arbeitgeber in der Entgeltabrechnung beachten müssen
Bedeutung für die Entgeltabrechnung
Kann eine stillende Arbeitnehmerin aufgrund einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung nicht weiterbeschäftigt werden und ist auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Versetzung nicht möglich, besteht grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG.
Der Arbeitgeber kann die entsprechenden Aufwendungen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung über das Umlageverfahren U2 nach § 1 Abs. 2 AAG von der zuständigen Krankenkasse erstattet verlangen.
Entscheidend ist nicht das Alter des Kindes, sondern das tatsächliche Bestehen eines rechtmäßigen Beschäftigungsverbots. Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots sorgfältig dokumentieren.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Erstattung des Mutterschutzlohns nicht allein wegen einer längeren Stilldauer verweigert werden darf.
Quelle: SG Darmstadt, Urteile vom 24.06.2026, S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24 und S 25 KR 11/25

