Syndikusanwälte und Befreiung
Acht Jahre nach Einführung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat das Bundessozialgericht (BSG) wichtige Klarheit in Bezug auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geschaffen. Dabei ging es um die Fortgeltung sogenannter Altbescheide und die rückwirkende Befreiung. Trotz der Urteile bleiben einige Streitfragen offen, wie Martin W. Huff erläutert.

Fortgeltung von Altbescheiden
In einem zentralen Verfahren klärte das BSG, ob frühere Befreiungsbescheide von der Rentenversicherungspflicht auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers gültig bleiben. Diese Altbescheide hatten häufig weitreichende Formulierungen, die darauf hindeuteten, dass die Befreiung bei einem Arbeitgeberwechsel fortgelten könnte, sofern die Zulassung als Rechtsanwalt und die Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk weiterhin bestehen.
Das BSG entschied jedoch klar, dass solche Bescheide mit dem Wechsel des Arbeitgebers ihre Wirkung verlieren (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R). Die entscheidende Frage sei, dass die Befreiung an das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gekoppelt ist und nicht pauschal für die Tätigkeit als Rechtsanwalt gilt. Mit dem Ende der ursprünglichen Beschäftigung erlösche auch die Befreiung.
Die Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV), diese Bescheide bis 2008/2009 fortgeltend zu behandeln, wurde damit endgültig aufgehoben. Künftig können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer auf die Weitergeltung solcher Altbescheide vertrauen. Nur die explizite Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann in solchen Fällen Sicherheit schaffen.
Rückwirkende Befreiung ohne Anwaltszulassung
Eine weitere Entscheidung des BSG betrifft die rückwirkende Befreiung nach Einführung der Regelung für Syndikusrechtsanwälte. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber eine Regelung in § 231 Abs. 4b SGB VI geschaffen, die eine rückwirkende Befreiung ermöglichte. Diese Befreiung konnte beantragt werden, wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach den neuen Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erfolgt war.
Das BSG stellte klar, dass die rückwirkende Befreiung auch dann möglich ist, wenn der Antragsteller vor seiner Zulassung weder als Rechtsanwalt zugelassen war noch Pflichtmitglied im anwaltlichen Versorgungswerk war (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 R 3/22 R). Maßgeblich sei der klare Wortlaut von § 231 Abs. 4b SGB VI. Dort werde keine Pflichtmitgliedschaft für den Zeitraum vor der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verlangt, sondern lediglich eine rückwirkende Wirkung der Befreiung auf die Beschäftigung, für die die Zulassung beantragt wurde.
Im konkreten Fall war ein Jurist seit November 2014 in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis tätig. Er beantragte 2016 sowohl die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt als auch die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Obwohl die Rechtsanwaltskammer die Zulassung erteilte, lehnte die DRV die rückwirkende Befreiung ab. Das BSG entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm die Befreiung rückwirkend ab November 2014 zu.
Offene Streitfragen
Trotz der Entscheidungen bleiben einige Fragen unbeantwortet. Die DRV argumentiert beispielsweise, dass die Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI nicht für Tätigkeiten gelten könne, die vor der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt endeten, selbst wenn eine Pflichtmitgliedschaft bestand. Ebenso ist unklar, ob bei laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich ist.
Das BSG hat durch seine jüngsten Urteile die Rechtslage in wesentlichen Punkten geklärt, doch es wird weitere Entscheidungen benötigen, um verbleibende Unsicherheiten auszuräumen. Insbesondere die Anwendung der rückwirkenden Befreiung in komplexeren Fällen bleibt ein kontroverses Thema.
BSG, Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R
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