Trennungsentschädigung im öffentlichen Dienst
Frage: In unserer Personalverwaltung (öffentlicher Dienst) behandeln wir gerade steuerliche Fragen zu Trennungsentschädigungen und Auswärtstätigkeiten. Insbesondere stehen Fragen zu den steuerlichen Behandlungsmöglichkeiten und den geltenden Fristen im Raum.
Fall 1: |
Fall 2: |
Antwort zu Fall 1:
Ja, der Beamtin stehen während ihrer Abordnung steuerliche Erstattungen zu. Da es sich um eine befristete Abordnung handelt, wird diese steuerrechtlich wie eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit behandelt. Alle Fahrtkosten, die im Rahmen der Abordnung entstehen, sind steuerfrei erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beamtin täglich zu ihrem Wohnort zurückkehrt oder am auswärtigen Tätigkeitsort verbleibt. Die Dreimonatsfrist für die steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit handelt. Das bedeutet, dass die Erstattung der Fahrkosten für die gesamte Dauer der Abordnung steuerfrei bleibt.
Antwort zu Fall 2:
In diesem Fall sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Die monatliche Erstattung von 100 Euro für die Nutzung des eigenen PKW ist steuerfrei, solange sie im Rahmen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit erfolgt. Das bedeutet, dass die Beamtin für ihre Fahrten zu ihrem neuen Einsatzort, die durch die Abordnung bedingt sind, steuerfrei entschädigt wird.
Wenn die Beamtin jedoch dauerhafte Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt durchführt, könnten andere steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. In solchen Fällen kann eine Fahrtkostenerstattung, die regelmäßig gewährt wird, auch steuerpflichtig sein. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Erstattung bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 Prozent zu besteuern.
Solange die Fahrten zur Abordnung erfolgen, bleibt die Erstattung steuerfrei. Sollten diese Fahrten jedoch regelmäßig und dauerhaft zu einem festen Sammelpunkt stattfinden, könnte der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Erstattung steuerpflichtig zu behandeln.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg