Abschiedsfeier im Betrieb: Kein Arbeitslohn bei überwiegend beruflichem Anlass
Der BFH bestätigt: Arbeitgeber finanzierte Abschiedsfeiern sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung überwiegend betrieblich veranlasst ist. Entscheidend sind Anlass, Gästeliste und Organisation durch den Arbeitgeber.

BFH-Urteil: Wann Abschiedsfeiern steuerfrei bleiben
Ob die Finanzierung einer Abschiedsfeier durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ist die Veranstaltung klar betrieblich veranlasst und geprägt, entsteht kein lohnsteuerlicher Vorteil. Mit Urteil vom 19.11.2025 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und weiter präzisiert.
Sachverhalt: Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden
Im Streitfall hatte die Personalabteilung eines Geldinstituts im Jahr 2019 in den eigenen Geschäftsräumen einen Empfang organisiert. Anlass war die Verabschiedung des amtierenden Vorstandsvorsitzenden sowie die gleichzeitige Vorstellung seines Nachfolgers. Eingeladen waren rund 300 Gäste. Neben aktuellen und ehemaligen Vorstandsmitgliedern sowie ausgewählten Mitarbeitenden nahmen Vertreter von Banken, Verbänden und Unternehmen, Personen aus Politik und Verwaltung sowie Medienvertreter teil. Auch acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden standen auf der Gästeliste. Die Kosten der Veranstaltung, die sich auf mindestens 33.000 Euro beliefen, trug vollständig das Unternehmen.
Finanzamt vs. Arbeitgeber: Streit um Lohnsteuerpflicht
Das zuständige Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter Hinweis auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der LStR vertrat es die Auffassung, dass übliche Sachleistungen aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtig seien, wenn die Aufwendungen je Gast 110 Euro übersteigen.
Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise nur teilweise. Es bejahte Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den Vorstand selbst und seine Familienangehörigen entfielen. Der Bundesfinanzhof wies die Revision jedoch zurück und verneinte einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil insgesamt, also auch hinsichtlich der auf den Vorstand und seine Familie entfallenden Aufwendungen.
Abgrenzungskriterien: Privat oder betrieblich?
Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob es sich trotz Finanzierung durch den Arbeitgeber um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Diese Abgrenzung ist anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Anlass der Veranstaltung, das Auftreten als Gastgeber, die Bestimmung und Einladung der Gäste, der Veranstaltungsort sowie die Frage, ob das Gesamtbild der Feier einen privaten oder betrieblichen Charakter aufweist. Bereits im Jahr 2003 hatte der Bundesfinanzhof diese Grundsätze im Zusammenhang mit einer Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank entwickelt.
Entscheidung des BFH: Betrieblicher Anlass entscheidend
Im vorliegenden Fall stand für den Senat der berufliche Charakter im Vordergrund. Die Verabschiedung eines Vorstands sei als letzter Akt im aktiven Dienst zu werten und damit Teil der beruflichen Tätigkeit. Hinzu kam, dass das Geldinstitut die Veranstaltung selbst organisierte, die Gästeliste bestimmte und die Feier in den eigenen Räumlichkeiten ausrichtete.
Familienangehörige bei Abschiedsfeiern: Keine Lohnsteuerpflicht
Auch die Einbeziehung der Familienangehörigen führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Soweit deren Teilnahme gesellschaftsüblich ist, begründet sie keinen geldwerten Vorteil.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden bis zum Jahr 2039 mehr als 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreichen. Unternehmen werden daher in den kommenden Jahren vermehrt Abschiedsveranstaltungen durchführen. Auch wenn Empfänge im großen Rahmen nicht die Regel sein werden, bleibt die lohnsteuerliche Einordnung ein wiederkehrendes Thema.
Der entschiedene Fall reiht sich in eine Vielzahl von Verfahren ein, in denen Steuerpflichtige vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich waren. Wie der Präsident des Gerichts, Hans Josef Thesling, im Rahmen der Jahrespressekonferenz mitteilte, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40 Prozent und bewegte sich damit im Bereich der üblichen Schwankungen.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24

