BAG kippt Bindungsklausel im AGB-Test – Vorsicht bei arbeitsvertraglichen Inbezugnahmen auf Tarifverträge
Das BAG hat eine tarifliche Rückzahlungsklausel für Jahressonderzahlungen gekippt. Entscheidend: Die Sonderzahlung hatte Vergütungscharakter. Was das für Arbeitsverträge und Bezugnahmeklauseln bedeutet.

Wer als Arbeitgeber eine Jahressonderzahlung zurückfordert, weil der Arbeitnehmer im ersten Quartal des Folgejahres kündigt, hat ab sofort schlechtere Karten. Das BAG hat eine tarifliche Rückzahlungsklausel im AGB-Test scheitern lassen – jedenfalls dann, wenn die Sonderzahlung zumindest auch Gegenleistung für geleistete Arbeit ist. Für die Praxis ist das Urteil ein Klassiker mit frischem Datum.
Worum geht es?
Jahressonderzahlungen – ob Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder tarifliche Jahresprämie – sind in der Praxis häufig mit Rückzahlungsklauseln verknüpft.
Typische Formulierung: „Bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres ist die Sonderzahlung anteilig oder vollständig zurückzuzahlen.” Der Zweck: Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen – wer zu früh kündigt, soll wirtschaftlich abgehalten werden.
Solche Klauseln sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wenn die Sonderzahlung Vergütung für bereits geleistete Arbeit ist, hat der Arbeitnehmer die Sonderzahlung „verdient” – sie kann ihm nicht durch eine Bindungsklausel wieder entzogen werden. Hat sie reinen Treuecharakter (Belohnung für künftige Bindung), sind Rückzahlungsklauseln eher zulässig. In der Praxis sind Mischformen die Regel.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit April 2020 als Rettungssanitäter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verwies in einer zeitdynamischen Bezugnahmeklausel auf den Reformtarifvertrag DRK (RTV). Im November 2021 erhielt er die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 23 RTV. Im Januar 2022 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Die Beklagte behielt daraufhin in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils Teilbeträge der Vergütung ein und berief sich auf § 23 Abs. 5 RTV, wonach bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres eine Rückzahlungspflicht besteht. Der Kläger verlangte die einbehaltenen Vergütungsbeträge zurück. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG sprach dem Kläger die einbehaltene Vergütung zu. Die tarifliche Rückzahlungsklausel hielt der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand.
Warum fand überhaupt eine Inhaltskontrolle statt?
Weil der RTV im Arbeitsvertrag nicht in seiner Gesamtheit in Bezug genommen wurde. Durch die parallel ausformulierten und teils abweichenden Vertragsklauseln kommt den arbeitsvertraglichen Bestimmungen Vorrang zu. Die Bezugnahme wirkt nur auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags. Das gesetzliche Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB greift damit nur bei einer Globalverweisung auf den gesamten einschlägigen Tarifvertrag, nicht bei Einzel- oder Bereichsverweisungen, selbst wenn diese einen sachlich geschlossenen Regelungskomplex betreffen.
Vergütungscharakter entscheidend
Entscheidender Punkt: § 23 RTV qualifizierte die Jahressonderzahlung als Vergütung mit zumindest auch Entgeltcharakter – sie bemaß sich am laufenden Tarifgehalt und stand in einem Bezug zur geleisteten Arbeit. Eine vergütungsrelevante Sonderzahlung kann nicht über eine Stichtagsklausel an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden – das widerspricht dem Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB und beeinträchtigt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für die Praxis ist das Urteil ein klarer Hinweis: Rückzahlungs- und Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen oder Bezugnahmeregelungen müssen sehr präzise formuliert sein. Eine pauschale Bindung der Sonderzahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Folgejahr ist riskant, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter hat – was bei am laufenden Gehalt orientierten Sonderzahlungen die Regel ist.
Kontrollprivileg bei Tarifvertragsbezugnahme
Außerdem sollten Arbeitgeber, die Tarifregelungen in Arbeitsverträgen für nicht tarifgebundene Mitarbeiter in Bezug nehmen, den einschlägigen Tarifvertrag vollständig, dynamisch und ohne konkurrierende, abweichende Einzelklauseln in Bezug nehmen. Bereits punktuelle Abweichungen oder ergänzende Vertragsregelungen können dazu führen, dass das Kontrollprivileg entfällt und die in Bezug genommenen Tarifnormen der AGB-Kontrolle unterliegen.
Vorsicht bei Schlussabrechnungen
In Schlussabrechnungen ist zudem Vorsicht geboten: Wer die Sonderzahlung in der letzten Lohnabrechnung einbehält oder mit anderen Vergütungsansprüchen aufrechnet, riskiert die Klage auf Auszahlung – mit Verzugszinsen ab Fälligkeit. Im DRK-Fall wurde dem Arbeitnehmer der gesamte einbehaltene Betrag plus Zinsen zugesprochen.
Praxistipps
Erstens: Bestandsaufnahme aller Sonderzahlungsklauseln. Ist die Sonderzahlung Belohnung der geleisteten Arbeit, einer reinen Betriebstreue oder Mischform? Je näher am laufenden Gehalt, desto wahrscheinlicher Vergütungscharakter – und desto schwächer eine Rückzahlungsklausel.
Zweitens: Bei Bezugnahme auf Tarifverträge die einbezogenen Rückzahlungsklauseln prüfen. Auch wenn der Tarifvertrag selbst nicht der AGB-Kontrolle unterliegt: Sobald er per Bezugnahme einbezogen wird, gilt die Inhaltskontrolle. Tarifliche Stichtagsklauseln können dann unwirksam sein.
Drittens: In der Schlussabrechnung keine Aufrechnung mit zweifelhaften Rückforderungen. Bei rechtskräftiger Klage auf Auszahlung kommen Verzugszinsen und Anwaltskosten dazu – in der Regel teurer als die Auszahlung der Sonderzahlung.
von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 162/24
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