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Kündigungsschutz für Hochverdiener : Geplante Reform ermöglicht Auflösung gegen Abfindung

Die Bundesregierung plant eine Reform des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen über 177.500 Euro. Künftig soll eine erleichterte gerichtliche Auflösung gegen Abfindung möglich werden.

Arbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Kündigung Arbeitsvertrag: Dokument mit Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag für Hochverdiener
Foto: © stock.adobe.com

Mit ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung eine arbeitsrechtliche Reform angekündigt, die für erhebliche Diskussionen sorgt. Künftig soll für Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als rund 177.500 Euro eine erleichterte gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich werden. Noch handelt es sich lediglich um eine politische Ankündigung. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Kein vollständiger Wegfall des Kündigungsschutzes

Entgegen ersten Schlagzeilen soll der Kündigungsschutz jedoch nicht vollständig entfallen. Nach den bisherigen Überlegungen soll vielmehr das bereits aus dem Kreditwesengesetz bekannte Modell für sogenannte Risikoträger auf einen größeren Personenkreis übertragen werden. Arbeitgeber könnten dann auch bei einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gerichtlich auflösen zu lassen, ohne hierfür die bislang erforderlichen besonderen Auflösungsgründe nachweisen zu müssen.

Systemwechsel: Vom Bestandsschutz zum Abfindungsschutz

Für die Praxis wäre dies ein erheblicher Systemwechsel. Der Kündigungsschutz bliebe zwar grundsätzlich bestehen, der bisherige Bestandsschutz würde für diesen Personenkreis jedoch in vielen Fällen zu einem Abfindungsschutz werden. Die Höhe der Abfindung würde sich weiterhin nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes richten und könnte – abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit – bis zu 18 Monatsverdienste betragen.

Offene Fragen zur Einkommensgrenze

Offen ist derzeit insbesondere, welche Vergütungsbestandteile künftig bei der Berechnung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden. Während im Finanzsektor die jährliche feste Vergütung maßgeblich ist, bleibt unklar, ob künftig auch Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile oder Aktienprogramme einzubeziehen sind. Ebenso ungeklärt ist, ob eine spätere gesetzliche Regelung nur für neu abgeschlossene Arbeitsverträge gelten oder auch bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen soll.

Auswirkungen für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche

Für Arbeitgeber könnte eine solche Regelung künftig mehr Planungssicherheit bei der Trennung von hoch vergüteten Beschäftigten schaffen. Gleichzeitig würden Kündigungsschutzprozesse nicht entfallen, sondern sich voraussichtlich stärker auf die Höhe der Abfindung und die Anwendung der neuen Voraussetzungen konzentrieren.

Für Personalabteilungen und HR-Verantwortliche besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da bislang weder ein Gesetzentwurf noch konkrete Formulierungsvorschläge vorliegen, bleibt abzuwarten, welche der diskutierten Modelle tatsächlich umgesetzt werden. Sollte die Reform Gesetz werden, dürfte sie jedoch zu den bedeutendsten Änderungen im Kündigungsschutz der vergangenen Jahre gehören.

 

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