Die rechtlichen Grundlagen der Übergangsphase bis zur Wahl
Die politische Landschaft Deutschlands durchläuft derzeit eine Phase erheblicher Veränderungen. Die Ankündigung von Bundeskanzler Olaf Scholz, am 11.12.2024 die Vertrauensfrage zu stellen, und die mögliche Auflösung des Bundestages um die Weihnachtszeit lenken den Blick auf die Neuwahlen am 23.02.2025. Diese Entwicklungen werfen nicht nur politische, sondern auch rechtliche und praktische Fragen auf, insbesondere in Bezug auflaufende Gesetzesvorhaben und die Handlungsfähigkeit des Parlaments.
Verfassungsrechtliche Kontinuität in der Übergangsphase
Das Grundgesetz sichert die Handlungsfähigkeit des Bundestages auch nach dessen Auflösung bis zur Konstituierung des neuen Parlaments. Diese Regelung gewährleistet Stabilität und Kontinuität, obwohl die Mandate der Abgeordneten mit der Wahl erlöschen. Dennoch unterliegt die Arbeit des Bundestages in dieser Phase Einschränkungen, die sich besonders auf laufende Gesetzesvorhaben auswirken.
Sachliche Diskontinuität: Gesetzesvorhaben im Schwebezustand
Die sogenannte sachliche Diskontinuität ist eine zentrale Hürde in der Übergangsphase. Sie bewirkt, dass alle Gesetzesentwürfe, die bis zum Ende der Legislaturperiode nicht verabschiedet wurden, als erledigt gelten. Damit müssen sie in der nächsten Wahlperiode erneut eingebracht werden. Ausgenommen hiervon sind rein informelle Mitteilungen der Regierung, die keiner förmlichen Verabschiedung bedürfen.
Der Status laufender Gesetzesvorhaben:
- Vor der ersten Lesung:
Entwürfe, die noch nicht in der ersten Lesung beraten wurden, haben kaum Chancen auf Verabschiedung. Nur bei dringlichem politischen Handlungsbedarf könnten Fristen verkürzt werden – ähnlich wie bei der schnellen Anpassung der Insolvenzordnung während der Finanzkrise 2008. - In den Ausschüssen:
Gesetzesentwürfe in der Ausschussberatung haben bessere Chancen, insbesondere wenn ein überparteilicher Konsens erkennbar ist. Ein Beispiel ist der Entwurf zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts, der trotz der Regierungskrise als verabschiedungsfähig gilt. - Mit Beschlussempfehlung:
Gesetzesvorhaben, die mit einer Beschlussempfehlung vorliegen, stehen kurz vor der Abstimmung im Plenum. So konnte die Änderung der Höfeordnung am 14.12.2024 im Rahmen eines Omnibusverfahrens noch verabschiedet werden, ebenso wie die Verlängerung der Überwachung von Telekommunikation bei Wohnungseinbruchsdiebstählen. - Im Vermittlungsausschuss:
Gesetze, die im Vermittlungsausschuss festhängen, wie etwa der Entwurf zur Hauptverhandlungsdokumentation, haben kaum Aussicht auf Verabschiedung. Mit dem Ende der Legislaturperiode endet auch die Arbeit des Ausschusses, und alle dort anhängigen Entwürfe gelten als erledigt.
Referentenentwürfe: Die Zukunft in der Schwebe
Viele Referentenentwürfe, wie jene zur Modernisierung des Computerstrafrechts, zur Tarifreue oder zur Arbeitszeiterfassung, befinden sich noch in der Ressortabstimmung. Ihre Umsetzung vor den Neuwahlen erscheint unwahrscheinlich. Allerdings könnten sie in der neuen Legislaturperiode – oft in modifizierter Form – erneut eingebracht werden, um geänderte politische Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Fazit
Die anstehende Regierungskrise bringt erhebliche Herausforderungen für den deutschen Gesetzgebungsprozess mit sich. Während dringliche oder parteiübergreifend konsensfähige Vorhaben eine Chance auf Verabschiedung haben, wird ein Großteil der Gesetzesentwürfe der sachlichen Diskontinuität zum Opfer fallen. Der neue Bundestag wird somit zahlreiche offene Baustellen übernehmen müssen, deren Priorisierung und Bearbeitung politische Geschicklichkeit erfordert.
Das politische System Deutschlands demonstriert in dieser Übergangsphase sowohl seine Stabilität als auch die Herausforderungen der Effizienz. Wie erfolgreich die politischen Akteure diese meistern, wird sich erst in der kommenden Legislaturperiode zeigen.