Elektromobilität in der Entgeltabrechnung: Neue Regeln für selbst getragene Stromkosten ab 2026
Die Elektromobilität in der Entgeltabrechnung bringt ab 2026 neue steuerliche Vorgaben für selbst getragene Stromkosten. Arbeitgeber müssen künftig genaue Nachweise und einheitliche Berechnungsmethoden beachten.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 bringt das aktuelle BMF-Schreiben vom 11.11.2025 klare und praxisrelevante Neuerungen zur steuerlichen Behandlung des Ladestroms bei Elektrofahrzeugen. Arbeitgeber und Lohnbüros müssen sich auf neue Vorgaben einstellen, insbesondere wenn Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden ihrer Dienstwagen zu Hause selbst tragen.
Grundsatz: Erstattete Stromkosten können steuerfrei sein
Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, sind vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das häusliche Aufladen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG zu werten. Voraussetzung ist allerdings ein nachvollziehbarer Nachweis der geladenen Strommenge mittels separatem Stromzähler (stationär oder mobil). Der Nachweis über einen Eigenbeleg wird ausdrücklich nicht akzeptiert.
Zwei Berechnungsmethoden: tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale
Für die Erstattung hat der Arbeitgeber künftig die Wahl: Entweder werden die individuellen Stromkosten auf Basis des tatsächlichen Strompreises inkl. anteiligem Grundpreis berechnet oder es wird die neue Strompreispauschale genutzt. Diese orientiert sich am vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Strompreis für Haushalte (Stand erstes Halbjahr des Vorjahres) und beträgt für das Jahr 2026 34 Cent je kWh. Dieses Wahlrecht muss einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr ausgeübt werden.
Wichtig für die Praxis: Kein steuerfreier Ersatz bei privatem Fahrzeug
Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für ein rein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers, liegt hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtungen möglich
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Gleiches gilt, wenn er Aufwendungen für Erwerb oder Nutzung einer privaten Ladevorrichtung bezuschusst. Eine Voraussetzung ist stets die Zusätzlichkeit zum laufenden Lohn. Eine Gehaltsumwandlung ist steuerlich ausgeschlossen.
Vereinfachung bei Reisekosten
Die Steuerfreiheit von Zuschüssen nach § 3 Nr. 46 EStG und deren pauschale Versteuerung stehen der Anwendung pauschaler Kilometersätze bei Dienstreisen nicht entgegen. Wird hingegen mit tatsächlichen Kosten abgerechnet, dürfen diese Zuschüsse nicht in die Gesamtkosten einfließen.
Fazit
Das BMF-Schreiben konkretisiert nicht nur die bisherigen Auslegungen, sondern erweitert die Spielräume für Arbeitgeber und Beschäftigte im Umgang mit Elektromobilität. Es bietet mehr Flexibilität, verlangt jedoch auch exakte Nachweise und klare Abgrenzungen. Die neue Strompreispauschale dürfte dabei ein praktisches Instrument sein, um Erstattungsprozesse zu vereinfachen – sofern sie korrekt und einheitlich im Kalenderjahr angewandt wird.
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