Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten
Ein angestellter Pilot einer Fluggesellschaft machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 Fahrtkosten zum Stationierungsflughafen B in Höhe von 6.570 € als Werbungskosten geltend. Er rechnete nach Reisekostengrundsätzen ab (300 Kilometer pro Fahrt × 0,30 € × 73 Fahrten). Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an und setzte 3.285 € an.

Dauerhafte Zuordnung zum Flughafen B
Ein angestellter Pilot einer Fluggesellschaft machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 Fahrtkosten zum Stationierungsflughafen B in Höhe von 6.570 € als Werbungskosten geltend. Er rechnete nach Reisekostengrundsätzen ab (300 Kilometer pro Fahrt × 0,30 € × 73 Fahrten). Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an und setzte 3.285 € an.
Sicherheitsrelevante Aufgaben im Cockpit
Im Flugzeug war er für sicherheitsrelevante Aufgaben wie das Einspielen der Flugdaten, die Kommunikation mit dem Tankfahrzeug, die Entscheidung über Sicherheitskontrollen und die technische Überprüfung des Flugzeugs verantwortlich.
Gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für die Wege dorthin ist nur die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen, nicht jedoch die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen.
Gerichtliche Entscheidung zur Zuordnung des Flughafens
Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Flughafen B die erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Begründung:
- Der Kläger war dem Flughafen arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet.
- Er war dort in erheblichem Umfang tätig – nicht nur im Gebäude, sondern im gesamten Bereich des Flughafengeländes, einschließlich der Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Abheben.
- Die dort ausgeübten Aufgaben entsprachen seinem Berufsbild als Pilot, insbesondere im Bereich Flugsicherheit und Vorbereitung.
Revision anhängig – Entscheidung des BFH steht aus
Der Einwand des Klägers, er erledige den Großteil der Vorbereitung im Homeoffice und halte sich am Flughafen nur kurz auf, konnte nicht überzeugen. Auch Tätigkeiten im Cockpit vor dem Start seien der großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung „Flughafen“ zuzuordnen.
Das FG hat die Revision zugelassen. Der BFH hat sich bislang – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend zur Einordnung des Cockpits als Teil einer großräumigen Tätigkeitsstätte im Rahmen der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG geäußert. Die Entscheidung des BFH (Az. VI R 4/25) bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
Praxishinweis: |
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Für die steuerliche Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen kommt es entscheidend auf die Zuweisung und Ausgestaltung der Tätigkeiten vor Ort an. Unternehmen sollten prüfen, ob die arbeitsrechtliche Zuordnung und der tatsächliche Tätigkeitsumfang eine Einordnung als erste Tätigkeitsstätte rechtfertigen – insbesondere bei fliegendem Personal. |
FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 – 12 K 1369/21
Revision beim BFH anhängig – VI R 4/25