Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung : BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23

Der BFH stellt klar: Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung zählen nicht zu den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten. Arbeitgeber können diese Kosten zusätzlich steuerfrei erstatten.

Sozialversicherung
Lesezeit 3 Min.
Stellplatzkosten doppelte Haushaltsführung - Parkplatz mit Auto symbolisiert BFH-Urteil zu Garagenkosten.
Foto: © stock.adobe.com/Radosław Dybała

Die Frage, ob Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw Stellplatzes zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören, hatte in der Praxis seit Jahren erhebliche Bedeutung. Mit Urteil vom 20.11.2025 hat der Bundesfinanzhof erstmals ausdrücklich Stellung bezogen und eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen praxisrelevante Klarstellung vorgenommen.

 

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung: Die Streitfrage

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für Unterkunftskosten gilt dabei eine gesetzliche Begrenzung auf höchstens 1.000 Euro monatlich. Umstritten war bislang, ob auch Kosten für einen separat angemieteten Pkw Stellplatz dieser Begrenzung unterliegen oder ob sie daneben zusätzlich abzugsfähig sind.

Unterkunftskosten-Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich

Dem entschiedenen Fall lag die Situation eines Gebietsverkaufsleiters zugrunde, der neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort angemietet hatte. Der zur Wohnung gehörende Tiefgaragenstellplatz wurde auf Grundlage eines gesonderten Mietvertrags angemietet. Die monatlichen Stellplatzkosten beliefen sich auf 170 Euro. Das Finanzamt versagte den zusätzlichen Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei.

Sachverhalt: Separater Mietvertrag für Tiefgaragenstellplatz

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts ausdrücklich zurückgewiesen. Die Richter stellen klar, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw Stellplatz keine Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG darstellen. Sie gehören damit nicht zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Kosten.

BFH-Urteil vom 20.11.2025: Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten

Nach Ansicht des Gerichts zählen zu den Unterkunftskosten ausschließlich diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Bruttokaltmiete, umlagefähige Nebenkosten, Stromkosten sowie eine gegebenenfalls anfallende Zweitwohnungssteuer. Stellplatz oder Garagenkosten dienen hingegen nicht der Nutzung der Unterkunft als solcher, sondern der Unterbringung eines Fahrzeugs. Sie sind daher eigenständig zu beurteilen.

Vertragsgestaltung und Lage des Stellplatzes sind unerheblich

Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob Wohnung und Stellplatz über einen einheitlichen Mietvertrag oder über getrennte Verträge angemietet werden. Auch die Lage des Stellplatzes auf demselben Grundstück oder in räumlicher Nähe zur Wohnung ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass es sich nicht um Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft handelt.

Notwendigkeit der Stellplatzkosten: Parkplatzsituation und Ortsüblichkeit entscheidend

Der Bundesfinanzhof bestätigt zugleich die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Stellplatzkosten im konkreten Fall als notwendig anzusehen waren. Maßgeblich waren hierbei die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt sowie die Ortsüblichkeit der Kosten. Dass der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzte oder aus welchen Gründen er ein Fahrzeug vorhielt, spielte für die steuerliche Beurteilung keine Rolle.

Besonderheit der doppelten Haushaltsführung im Einkommensteuerrecht

Die Richter betonen, dass das Einkommensteuerrecht bei der doppelten Haushaltsführung bewusst auch solche Kosten erfasst, die ohne den beruflich veranlassten Zweithaushalt der privaten Lebensführung zuzurechnen wären. Gerade hierin liegt der besondere Charakter der Regelung.

Gesetzeswortlaut schlägt Gesetzesmaterialien

Besondere Bedeutung kommt der klaren Abgrenzung des Gesetzeswortlauts von den Gesetzesmaterialien zu. Zwar hatten die Gesetzesbegründungen zur Einführung der Höchstbetragsregelung ausdrücklich auch Stellplatzkosten erwähnt. Der Bundesfinanzhof stellt jedoch erneut klar, dass der Wille des Gesetzgebers nur insoweit Berücksichtigung finden kann, wie er im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen ist. Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen, den klaren Wortlaut der Norm zu erweitern.

Steuerfreie Erstattung von Stellplatzkosten durch Arbeitgeber

Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Kosten, die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind, können grundsätzlich auch steuerfrei erstattet werden. Neben den begrenzten Unterkunftskosten können daher nun zusätzlich notwendige Stellplatz oder Garagenkosten steuerfrei übernommen werden.

Voraussetzungen für steuerfreie Erstattung von Stellplatzkosten

Voraussetzung bleibt, dass die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vorliegt und die Aufwendungen notwendig sind. Insbesondere bei Tätigkeitsorten mit angespannter Parksituation eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume in der Entgeltabrechnung.

Praxishinweis für Arbeitgeber: Dokumentation und Erstattung

Arbeitgeber sollten bei der Erstattung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung künftig prüfen, ob Stellplatz oder Garagenkosten gesondert anfallen und als notwendig zu qualifizieren sind. Diese können zusätzlich zu den Unterkunftskosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse am Beschäftigungsort bleibt dabei unerlässlich.

 

Diesen Beitrag teilen: