Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Zuschuss – verhaltensbezogene Prävention

Frage: Wir möchten unsere Mitarbeiter durch betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen und einen Beitrag zu deren Wohlbefinden leisten. Zu diesem Zweck wollen wir Zuschüsse für verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen anbieten. Unser Mitarbeiter Herr X hat in seiner Freizeit einen zertifizierten Yoga-Kurs besucht, um seine Beweglichkeit zu verbessern und Stress abzubauen. Er hat den Kurs selbst finanziert und fragt, ob wir ihn durch einen Zuschuss unterstützen können. Wir haben von ihm die Teilnahmebescheinigung erhalten und auch ein Nachweis, dass der Kurs zertifiziert ist durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“. Eine Quittung liegt uns ebenfalls vor über einen Betrag von 130 Euro. Wir sind uns unsicher, wie wir das steuerlich korrekt behandeln sollen bzw. ob wir einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss gewähren können.

AllgemeinExperten antworten
Lesezeit 1 Min.

Antwort:

Der von Herrn X besuchte Yoga-Kurs fällt unter die von § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschüsse des Arbeitgebers (Freigrenze 600 Euro pro Kalenderjahr je Mitarbeiter). Die notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt (u. a. ist der Kurs als verhaltensbezogene Präventionsmaßnahme klassifiziert, die den Anforderungen des § 20 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V und dem GKV-Leitfaden Prävention entspricht; die Zertifizierung des Kurses durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ liegt vor sowie eine Teilnahmebescheinigung).

Für die ordnungsgemäße Dokumentation im Lohnkonto sollten Sie die relevanten Unterlagen, wie etwa Teilnahmebescheinigung, Nachweis der Zertifizierung, Beleg über den Kursbetrag über 130 Euro, aufbewahren.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Der Arbeitgeber kann nur für zertifizierte Kurse oder Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, steuerfreie Zuschüsse gewähren. Nicht zertifizierte Kurse, die nicht im Einklang mit § 20 Abs. 5 SGB V und dem GKV-Leitfaden Prävention stehen, können nicht steuerfrei bezuschusst werden.

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

Diesen Beitrag teilen: