Mythen und Fakten : FAQ zur Entgelttransparenzrichtlinie
Der europäische Gesetzgeber möchte die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen schließen. Klingt nach kaltem Kaffee? Mag sein, aber Vorsicht – hierbei handelt es sich um ein Thema mit Sprengkraft!
Die Richtlinie 2023/970/EU ist am 06.06.2023 bereits in Kraft getreten. Bis zum 07.06.2026 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Tun sie dies nicht, spielt das für die Frage der Anwendbarkeit keine Rolle!
Das Ziel der Richtlinie soll unter anderem durch massive Pflichten für alle Unternehmen – unabhängig von der Unternehmensgröße – sowie durch strengere Konsequenzen bei Verstößen umgesetzt werden. Teilweise herrscht „gefährliches Halbwissen“ vor, wenn es um das Thema geht. Hiermit räumen wir auf:
Mythos 1: „Nur Großunternehmen sind betroffen, kleine Betriebe können das ignorieren.“
Die Richtlinie trifft alle Arbeitgeber. Anders als bislang gibt es keine Mindestunternehmensgröße. D. h. auch kleinere Unternehmen oder Startups können ab dem 07.06.2026 beispielsweise mit Auskunftsansprüche konfrontiert werden. Unterschiede bezüglich der Unternehmensgröße gibt es nur in Bezug auf die Frage der Berichtspflicht (wann und in welchem Turnus). Hat ein Unternehmen mehr als 100 Beschäftigte, muss regelmäßig über das Lohngefälle berichtet werden. Der deutsche Gesetzgeber hätte den Spielraum, diese Grenze auch nach unten zu schrauben. Diese Berichte werden u. a. den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt und durch diese veröffentlicht.
Mythos 2: „Wir sind tarifgebunden – uns tangiert das Thema nicht.“
Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Sowohl die Berichtspflicht als auch die Auskunftspflicht gelten uneingeschränkt für tarifgebundene Unternehmen. Dabei übersehen viele Arbeitgeber, dass Tarifverträge nicht automatisch diskriminierungsfrei ausgestaltet sind und durchaus problematische Elemente enthalten können.
Besonders relevant ist die Neudefinition des Begriffs „gleichwertige Arbeit“. Während Tarifverträge traditionell auf bewährten Entgeltgruppen und Bewertungsprinzipien der Sozialpartner basieren, müssen diese künftig die vier Mindestkriterien der EU-Richtlinie vollständig abdecken: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Hier zeigt sich oft, dass bestehende Tarifstrukturen diese Anforderungen nicht vollständig oder nicht ausreichend berücksichtigen.
Ein weiteres Problem liegt in der mangelnden Transparenz bei Beförderungen. Viele Tarifverträge enthalten keine konkreten Vorgaben für Ein- oder Umgruppierungen und lassen damit Spielräume zu, die bisher oft intransparent gehandhabt wurden. Diese Lücken müssen künftig geschlossen werden, indem Beförderungsentscheidungen transparent dokumentiert und mindestens nach den vier Mindestkriterien bewertet werden.
Daher sind auch tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber gut beraten, ihre Vergütungssysteme proaktiv auf Compliance zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, bevor die neuen Regelungen greifen.
Mythos 3: „Arbeitgeber müssen künftig individuelle Gehälter offenlegen.“
Das ist so nicht richtig. Die Richtlinie verlangt keineswegs, dass jedes einzelne Gehalt veröffentlicht wird. Stattdessen geht es um strukturierte Transparenz an verschiedenen Stellen des Beschäftigungsprozesses.
Bereits bei der Stellenausschreibung müssen Arbeitgeber künftig eine Gehaltsspanne angeben – und zwar noch vor dem ersten Vorstellungsgespräch. Das bedeutet konkret, dass diese Information bereits in der Stellenanzeige oder spätestens bei der Einladung zum Gespräch kommuniziert werden muss. Diese Regelung soll Bewerbern helfen, realistische Gehaltserwartungen zu entwickeln und Verhandlungen auf Augenhöhe zu führen.
Bereits bei der Stellenausschreibung müssen Arbeitgeber künftig eine Gehaltsspanne angeben – und zwar noch vor dem ersten Vorstellungsgespräch. Das bedeutet konkret, dass diese Information bereits in der Stellenanzeige oder spätestens bei der Einladung zum Gespräch kommuniziert werden muss. Diese Regelung soll Bewerbern helfen, realistische Gehaltserwartungen zu entwickeln und Verhandlungen auf Augenhöhe zu führen.
Mythos 4: „Die Richtlinie schützt nur Frauen vor Diskriminierung.“
Obwohl das primäre Ziel der Richtlinie darin besteht, die Lohnlücke zwischen den Geschlechtern zu schließen, ist sie bewusst geschlechtsneutral formuliert. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich unabhängig von ihrem Geschlecht auf die neuen Rechte berufen – das schließt ausdrücklich auch Männer mit ein.
In der Praxis bedeutet das, dass jeder Beschäftigte Anspruch auf Transparenz und faire Entlohnung hat. Wenn beispielsweise ein männlicher Kollege feststellt, dass er für gleichwertige Arbeit weniger verdient als seine Kolleginnen, kann auch er sich auf die Richtlinie berufen und entsprechende Ansprüche geltend machen.
Besonders interessant wird es bei homogenen Gruppen: Durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz können auch innerhalb reiner Männer- oder Frauengruppen Ansprüche entstehen. Wenn etwa in einer Abteilung mit ausschließlich männlichen Beschäftigten unterschiedliche Gehälter für gleichwertige Tätigkeiten gezahlt werden, ohne dass sachliche Gründe dafür vorliegen, kann dies ebenfalls zu rechtlichen Ansprüchen führen.
Die Richtlinie zielt also nicht nur auf den klassischen Gender-Pay-Gap ab, sondern schafft ein umfassendes System für eine faire und transparente Entlohnung aller Beschäftigten.
Mythos 5: „Wer diskriminiert wird, muss das auch weiterhin selbst beweisen.“
Das ändert sich grundlegend. Bisher lag die Darlegungs- und Beweislast tatsächlich beim Betroffenen – wer den Verdacht hatte, diskriminiert zu werden, musste dies auch selbst belegen. Diese oft schwierige und kostspielige Beweisführung hat viele davon abgehalten, ihre Rechte durchzusetzen.
Die neue Richtlinie dreht dieses Prinzip komplett um. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen Lohndiskriminierung muss künftig der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Verletzung der Gleichbehandlungsregeln vorliegt und die Bezahlung objektiv sowie geschlechtsneutral erfolgt. Diese Beweislastumkehr stellt einen Paradigmenwechsel dar und macht es für Betroffene erheblich einfacher, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Für Unternehmen bedeutet das eine völlig neue Ausgangslage. Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass Beschäftigte die Diskriminierung beweisen müssen, sondern sie müssen im Streitfall selbst darlegen, warum ihre Vergütungsentscheidungen rechtmäßig sind. Das erfordert eine lückenlose Dokumentation aller Vergütungskriterien und -entscheidungen.
Mythos 6: „Nicht-Einhaltung hat keine Folgen – es passiert schon nichts.
Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen sieht die neue Richtlinie eine Reihe von strengen Konsequenzen vor, die es in sich haben. Die Mitgliedstaaten sind ausdrücklich verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen zu etablieren – und diese sollen bewusst „scharf“ ausgestaltet werden.
Als Vorbild dient das bereits bewährte Modell der Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO), das sich in der Praxis als durchaus durchsetzungsstark erwiesen hat. Experten gehen davon aus, dass Bußgelder bei entsprechenden Verstößen künftig bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Für größere Unternehmen können das schnell Millionenbeträge werden, die das Geschäftsergebnis erheblich belasten.
Doch die finanziellen Risiken sind nur ein Aspekt. Unternehmen, die gegen die neuen Transparenzregeln verstoßen, riskieren auch erhebliche Reputationsschäden. In Zeiten des Fachkräftemangels und steigender Sensibilität für Fairness am Arbeitsplatz kann das langfristig sogar schwerer wiegen als die direkten Strafzahlungen.
Mythos 7: „Was für eine Gleichmacherei!“
Das ist ein häufiges Missverständnis. Die Richtlinie zielt keineswegs darauf ab, alle Gehälter mit der Gießkanne gleichmäßig zu verteilen oder Leistungsunterschiede zu nivellieren. Vielmehr geht es darum, dass Unternehmen ein objektives, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem etablieren.
Ein solches System lässt durchaus unterschiedliche Gehälter zu – sogar ausdrücklich. Wer mehr leistet, mehr Verantwortung trägt oder über besondere Qualifikationen verfügt, kann und soll auch entsprechend entlohnt werden. Die entscheidende Änderung liegt darin, dass diese Unterschiede künftig transparent und sachlich begründet sein müssen.
Das bedeutet konkret: Wenn zwei Beschäftigte unterschiedlich verdienen, muss das Unternehmen erklären können, warum das so ist. Basiert der Unterschied auf objektiven Kriterien wie Berufserfahrung, Qualifikation, Leistung oder Verantwortungsbereich? Dann ist das völlig in Ordnung. Problematisch wird es nur, wenn sich Gehaltsunterschiede nicht sachlich begründen lassen oder wenn unbewusste Vorurteile eine Rolle spielen.
Die Richtlinie fördert also nicht Gleichmacherei, sondern Fairness und Transparenz. Sie zwingt Unternehmen dazu, ihre Vergütungsentscheidungen zu durchdenken und zu systematisieren – was letztendlich auch der Qualität des Personalmanagements zugutekommt.
Mythos 8: „Na so schwer kann das schon nicht sein.“
Das ist eine gefährliche Unterschätzung der Komplexität. Die Herausforderung liegt vor allem darin, dass die Richtlinie nicht nur an gleiche, sondern auch an gleichwertige Tätigkeiten anknüpft. Und was genau eine gleichwertige Tätigkeit ausmacht, ist alles andere als trivial zu bestimmen.
Besonders komplex wird es bei der Vergleichsgruppenbildung. Die Frage der Gleichwertigkeit beschränkt sich nicht auf die eigene Abteilung oder den Betrieb. Vielmehr sind alle Beschäftigten vergleichbar, deren Vergütung auf einer einheitlichen Quelle beruht – der sogenannten „single source“. Das können Konzern- und Gesamtbetriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Vorgaben der Konzernmutter sein. Plötzlich müssen also möglicherweise Gehälter quer durch verschiedene Standorte, Abteilungen oder sogar Länder verglichen werden.
Noch komplizierter wird es durch die zeitliche Dimension: Die Beschäftigten müssen für die Vergleichbarkeit nicht gleichzeitig beschäftigt sein. Das bedeutet, dass auch Vergleiche mit bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern in Betracht kommen können. Stellen Sie sich vor, Sie müssen erklären, warum ein aktueller Beschäftigter anders entlohnt wird als jemand, der vor zwei Jahren das Unternehmen verlassen hat.
Falls keine direkt vergleichbaren Beschäftigten vorhanden sind, sieht die Richtlinie vor, dass andere Beweismittel wie Statistiken oder Hypothesen zum Nachweis einer mutmaßlichen Entgeltdiskriminierung herangezogen werden können. Die Vergleichsgruppenbildung ist also erheblich komplexer als alles, was wir bisher aus der deutschen Gesetzeslage kennen.
Mythos 9: „Wir haben noch ewig Zeit.“
Diese Haltung unterschätzt massiv sowohl den Implementierungsaufwand als auch die damit verbundenen Risiken. Viele Unternehmen stecken derzeit mitten in aufwendigen Restrukturierungs- und Transformationsprozessen und übersehen dabei, dass eine fehlende Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ihnen am Ende das Genick brechen kann. Wer nicht rechtzeitig compliant ist, wird die bereits beschriebenen drastischen Sanktionen hinnehmen müssen – und die können existenzbedrohend werden.
Dabei wird oft verkannt, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie weitgehend fundamentale Systemänderungen erfordert, die sich nicht „mal eben schnell“ nebenbei bewerkstelligen lassen. Es geht nicht nur um das Anpassen einiger Formulare oder das Ergänzen von Stellenausschreibungen um Gehaltsspannen. Vielmehr müssen oft komplette Vergütungsstrukturen analysiert, dokumentiert und teilweise neu aufgebaut werden.
Die Erfahrung mit anderen EU-Richtlinien wie der DS‑GVO zeigt: Unternehmen, die zu spät anfangen, geraten unter enormen Zeitdruck und machen in der Hektik Fehler, die später teuer werden. Hinzu kommt, dass externe Beratungskapazitäten knapp werden, je näher der Stichtag rückt – was die Kosten zusätzlich in die Höhe treiben kann.
Mythos 10: „Wir bezahlen unsere Mitarbeiter fair.“
Das ist eine gefährliche Selbstüberschätzung. Ohne systematische Analyse ist diese Aussage nicht nur wertlos, sondern kann im Ernstfall sogar als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Die meisten Unternehmen, die von sich behaupten, fair zu bezahlen, haben ihre Vergütungsstrukturen nie wirklich unter die Lupe genommen.
Versteckte Ungleichbehandlungen lauern oft dort, wo man sie am wenigsten vermutet. Bei Stellenbewertungen schleichen sich unbewusste Vorurteile ein, wenn „typisch männliche“ Tätigkeiten systematisch höher bewertet werden als „typisch weibliche“ – obwohl beide objektiv gleichwertig sind. Leistungsbeurteilungen leiden häufig unter subjektiven Bewertungskriterien, die geschlechtsspezifisch wirken, ohne dass dies bewusst geschieht.
Besonders problematisch sind Beförderungsentscheidungen, die über informelle Netzwerke und klassische „Old Boys’ Networks“ laufen. Auch bei Sonderzahlungen zeigen sich häufig Schwachstellen: Boni und Zulagen werden oft intransparent vergeben, ohne dass klare Kriterien erkennbar wären. Selbst die Bewertung verschiedener Arbeitszeiten kann diskriminierend wirken, wenn Teilzeit systematisch schlechter bewertet wird als Vollzeit oder Präsenz höher gewichtet wird als flexible Arbeitsmodelle.
Das Tückische daran: Diese Mechanismen wirken oft unbewusst und werden von den Beteiligten gar nicht als diskriminierend wahrgenommen. Erst eine systematische Analyse bringt solche Muster ans Licht – und genau das wird künftig zur Pflicht.
Fazit
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie markiert einen echten Wendepunkt in der europäischen Arbeitswelt. Was zunächst wie eine weitere regulatorische Hürde aussieht, erweist sich bei näherer Betrachtung als Katalysator für eine längst überfällige Modernisierung unserer Vergütungslandschaft.
Trotz aller dramatischen Konsequenzen bei Nichteinhaltung sollten Unternehmen den positiven Aspekt nicht aus den Augen verlieren: Wer jetzt proaktiv handelt, kann sich entscheidende Wettbewerbsvorteile sichern. In Zeiten des Fachkräftemangels werden transparente und faire Vergütungssysteme zum wichtigen Differenzierungsmerkmal im Kampf um die besten Talente. Unternehmen, die diese Chance nutzen, positionieren sich nicht nur rechtssicher, sondern auch als attraktive Arbeitgeber der Zukunft.
Dr. Michaela Felisiak, Counsel bei Eversheds Sutherland/ Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Dominik Sorber, P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB, Counsel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht




