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Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 11.11.2024 ein Schreiben zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für Personal, das ausschließlich für den Personenschutz zuständig ist (wie Leibwächter oder Personenschützer) veröffentlicht. Diese stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die konkret zu schützende Person dar. Diese Zuwendungen erfolgen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Nahaufnahme einer Jacke mit dem Schriftzug 'Security', getragen von einem Sicherheitsmitarbeiter in einem Gebäude, symbolisiert den Personenschutz und die Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Personen.
Foto: © stock.adobe.com/Vika art

Kostenübernahme für Sicherheitseinrichtungen: Mietwohnung oder Eigenheim

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (wie Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein selbst genutztes Wohneigentum eines konkret gefährdeten Arbeitnehmers übernimmt, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, inwieweit die Vorteile im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Entscheidend ist das Gefährdungsniveau des jeweiligen Arbeitnehmers. Dabei spielt es steuerlich keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Die entstehenden Betriebs- und Wartungskosten sind steuerlich wie die Einbaukosten zu behandeln und gegebenenfalls nur anteilig steuerpflichtig.

Gefährdungsstufen und steuerliche Auswirkungen auf Sicherheitsmaßnahmen

Bei Arbeitnehmern, die von einer Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingestuft wurden, gilt der Einbau von Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, da dieser im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Für Arbeitnehmer der Gefährdungsstufe 3 gilt dies jedoch in der Regel nur bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro, der auch für vergleichbare Bundesbedienstete gilt. Bei höheren Aufwendungen wird ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers angenommen, wenn diese Maßnahmen von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurden.

Sicherheitseinrichtungen bei Arbeitnehmern ohne Gefährdungsanalyse

Für Arbeitnehmer ohne eine solche Gefährdungsanalyse gelten die Arbeitgeberaufwendungen für Sicherheitseinrichtungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Höchstbetrag für Gefährdungsstufe 3 und zeitliche Verteilung der Aufwendungen

Der Höchstbetrag für die Gefährdungsstufe 3 gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen. Steuerpflichtige Vorteile fließen dem Arbeitnehmer beim Einbau der Sicherheitsmaßnahmen sofort als Arbeitslohn zu.

Änderung der Gefährdungsstufe und deren steuerliche Auswirkungen

Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe hat keine steuerlichen Auswirkungen (beispielsweise wird kein Vorteil erfasst bei Herabsetzung und kein negativer Arbeitslohn bei Erhöhung der Gefährdungsstufe), es sei denn, die Änderung erfolgt noch im selben Jahr, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut wurden.

Erstattung von Sicherheitskosten und Bedingungen für Steuerfreiheit

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder für die damit verbundenen Betriebs- und Wartungskosten, ist dieser Ersatz unter den Bedingungen der genannten Gefährdungsanalyse (Rn. 3) ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gegebenenfalls erfolgt eine anteilige Steuerpflicht entsprechend dem Verhältnis der nicht steuerpflichtigen Einbaukosten. Der Ersatz muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung der Betriebs- und Wartungskosten durch den Arbeitnehmer erfolgen. Andernfalls gilt der Ersatz als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Werbungskostenabzug für nicht erstattete Aufwendungen

Nicht vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen eines gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen bei Arbeitnehmern ohne spezifische Gefährdung gelten dagegen als Kosten der privaten Lebensführung.

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